Kanzlei Tykwer & Kirsch
Carsten Tykwer
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Bei einer außerordentlichen Kündigung mit einer gesetzlichen Frist von Wohnraummietverhältnissen beträgt die Kündigungsfrist grundsätzlich drei Monate. Eine Verlängerung der Kündigungsfrist für den Vermieter entsprechend der Wohndauer ist in diesen Fällen nicht vorgesehen.
Das Recht zu einer außerordentlichen Kündigung besteht beispielsweise in folgenden Fällen:
Im Fall einer Kündigung durch den Vermieter kann der Mieter der Kündigung widersprechen. Auf diese Weise hat er gegebenenfalls einen Anspruch auf die Fortsetzung des Mietverhältnisses, wenn die Beendigung für ihn, ein Familienmitglied oder einen sonstigen Angehörigen seines Hausstandes eine unzumutbare Härte darstellt. Der Widerspruch muss in schriftlicher Form bis spätestens zwei Monate vor Beendigung des Mietverhältnisses erfolgen.