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Kanzlei Tykwer & Kirsch
Carsten Tykwer

Heidenoldendorfer Straße 134
32758 Detmold

Fon: 0 52 31- 33 08 8
Fax: 0 52 31 - 33 23 3
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Kleinreparaturen

Grundsätzlich gehört die Instandhaltung des Mietobjektes zu den Aufgaben des Vermieters. Allerdings kann unter den in der Rechtsprechung festgesetzten Voraussetzungen für sogenannte Kleinreparaturen die Kostentragungspflicht auf den Mieter umgelegt werden.

Zulässig ist eine solche Klausel aber nur dann, wenn ein bestimmter Höchstbetrag für eine einzelne Reparatur im Mietvertrag festgelegt ist. Dieser Höchstbetrag liegt in den meisten Fällen inzwischen ungefähr bei etwa 100,00 Euro. Als zweite Begrenzung der Haftung muss ein jährlicher Höchstbetrag vereinbart werden – hier ist ein Betrag von bis zu acht Prozent der Jahresnettomiete zulässig. Sobald eine solche Haftungsbegrenzung fehlt, ist die entsprechende Klausel unwirksam.

Zusätzlich muss sich die Klausel ausschließlich auf Teile der Mietsache beschränken, die dem unmittelbaren Mietobjekt zuzurechnen sind und einem häufigen Zugriff des Mieters unterliegen. In diesem Zusammenhang ist § 28 Abs. 3 S. 2 der II. Berechnungsverordnung zu beachten.

Eine weitere Voraussetzung für die Wirksamkeit der Klausel ist ebenfalls, dass dem Mieter lediglich eine Kostenbeteiligung auferlegt werden darf. Vornameklauseln - also Klauseln, die den Mieter verpflichten die Reparatur selbst auszuführen oder durch Dritte ausführen zu lassen - sind nicht zulässig.

 

 

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