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Kanzlei Tykwer & Kirsch
Carsten Tykwer

Heidenoldendorfer Straße 134
32758 Detmold

Fon: 0 52 31- 33 08 8
Fax: 0 52 31 - 33 23 3
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Haustiere

Die Frage der Tierhaltung im Rahmen eines Mietverhältnisses ist gesetzlich nicht geregelt. Grundsätzlich gilt: Wenn im Mietvertrag keine Regeln getroffen wurden, ist die Tierhaltung dem Mieter als Folge des vertragsgemäßen Gebrauchs gestattet. Grenzen bilden hier jedoch die Gefährlichkeit für andere Mieter oder aber für das Mietobjekt selbst.

Häufig befindet sich allerdings ein Verbot der Tierhaltung in den vorformulierten Vertragsbedingungen eines Mietvertrages. Diese Klauseln sind in vielen Fällen unwirksam - so verbleibt es bei dem Grundsatz, dass eine Tierhaltung gestattet ist.

In diesem Zusammenhang erklärte der Bundesgerichtshof mit einem Urteil vom 20. März 2013 eine allgemeine Geschäftsbedingung für unwirksam, die dem Mieter grundsätzlich verboten hat Hunde oder Katzen zu halten.

 

 

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