Kanzlei Tykwer & Kirsch
Carsten Tykwer
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Leben mehrere Miet-Parteien in einem Haus zusammen, kann deren Verhältnis untereinander durch eine Hausordnung geregelt werden. Eine Hausordnung beinhaltet generell Regelungen für den Gebrauch der Gemeinschaftseinrichtung und zum Schutz des Gebäudes.
Die Hausordnung muss in den Mietvertrag miteinbezogen werden, um eine Geltung für sich beanspruchen zu können. Eine solche Miteinbeziehung in den Mietvertrag kann durch Inbezugnahme in einzelnen Vorschriften des Mietvertrages erfolgen. Häufig ist die Hausordnung auch als Anlage dem Mietvertrag beigefügt. Ist die Hausordnung fester Bestandteil des Mietvertrages, entfaltet sie Rechtswirkungen im Verhältnis zum Vermieter sowie auch im Verhältnis der Mieter untereinander.
Hängt die Hausordnung jedoch lediglich im Hausflur aus, erfolgt keine Einbeziehung in den Mietvertrag - die Hausordnung entfaltet dann keine vertragliche Rechtsbeziehung. In diesem Fall können nur Regelungen allgemeiner Art, die die Ordnung der Hausgemeinschaft näher konkretisieren, Gegenstand der Wirksamkeit sein.