Unter-Menü anzeigen

 

Kanzlei Tykwer & Kirsch
Carsten Tykwer

Heidenoldendorfer Straße 134
32758 Detmold

Fon: 0 52 31- 33 08 8
Fax: 0 52 31 - 33 23 3
Mobil: 0 17 3 - 28 90 822

E-mail:

 

 

Eigenbedarf

Der Kündigungstatbestand des Eigenbedarfs ist in § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB geregelt. Der Vermieter ist zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt, wenn er oder die im Gesetz aufgeführten Personen das Mietobjekt zu Wohnzwecken benötigen.
Die Gründe für den Eigenbedarf müssen vernünftig und nachvollziehbar sein. Dabei ist der Überprüfungsspielraum durch die Gerichte allerdings eher eingeschränkt. Das BVerfG hat bereits im Jahr 1989 entschieden, dass die Lebensplanung des Vermieters grundsätzlich von den Gerichten zu respektieren ist. 

Zu den Bedarfspersonen kann auch der Mieter selbst gehören. Bei einer Mehrheit von Vermietern genügt es, wenn einer von ihnen die Wohnung für sich beansprucht. Der Begriff der Familienangehörigen im Gesetzessinne ist eng auszulegen - dazu zählen: Kinder, der Ehegatte (auch bei Getrenntlebenden), der Lebenspartner, die Eltern, die Geschwister sowie auch Verwandte in gerader Linie wie Enkelkinder, Stiefkinder, Schwager / Schwägerin und Schwiegereltern. Bei entfernteren Angehörigen ist ein besonderes Nähe-Verhältnis nachzuweisen.

Eigenbedarf kann auch für Angehörige des Haushaltes geltend gemacht werden. Dies sind alle Personen, die schon seit längerer Zeit und auf Dauer im Haushalt des Vermieters leben.

Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs darf nicht rechtsmissbräuchlich sein. Das heißt: War zum Beispiel der Eigenbedarf bei dem Abschluss des Mietverhältnisses bereits vorhersehbar, verstößt der Vermieter gegen Treu und Glauben, wenn er nun Eigenbedarf geltend macht ohne diesen dem Mieter vorher mitgeteilt zu haben.

Entfällt der Eigenbedarf nach dem Ausspruch der Kündigung, aber noch vor Ablauf der Kündigungsfrist, ist dies dem Mieter von Seiten des Vermieters mitzuteilen. Die Kündigung ist in diesem Fall wegen Rechtsmissbrauch unwirksam. Sehr differenziert ist die Rechtslage, wenn der Kündigungsgrund nach Ablauf der Kündigungsfrist weggefallen ist.

Eine unberechtigte Kündigung wegen Eigenbedarfs verpflichtet den Vermieter zum Schadensersatz. Dieser ist auf das Erfüllungsinteresse gerichtet. Das bedeutet: Der Mieter ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Vermieter ordnungsgemäß erfüllt - also nicht gekündigt hätte. Der Schadensersatzanspruch kann die Kosten der Suche nach einer Ersatzwohnung sowie auch die Umzugskosten beinhalten. Zusätzliche Mietkosten können ebenfalls Gegenstand des Schadensersatzanspruches sein.

 

 

zurück