Kanzlei Tykwer & Kirsch
Carsten Tykwer
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Immer wieder kommt es zu Konflikten, wenn es um die Frage geht, in welchem Ausmaß der Vermieter berechtigt ist die Mietsache zu prüfen und aus diesem Grund zu betreten. Grundsätzlich gilt: Der Vermieter hat nicht nur das Recht die Mietsache allgemein oder aus besonderen Anlässen zu prüfen, sondern auch die Pflicht.
Hinsichtlich der Häufigkeit gilt: Nach ständiger Rechtsprechung hat der Vermieter ein allgemeines Besichtigungsrecht im Zeitabstand von ein bis zwei Jahren, auch wenn dieses vertraglich nicht vereinbart worden ist. Bei einer älteren Wohnanlage wird der Turnus eher bei einem Jahr liegen. Das Besichtigungsrecht ist möglichst schonend durch den Vermieter auszuüben. Auf berechtigte Interessen des Mieters hat der Vermieter Rücksicht zu nehmen. In der Regel ist von einer Ankündigungspflicht von rund einer Woche auszugehen.
Konkrete Gründe für ein Besichtigungsrecht außerhalb des allgemeinen Besichtigungsrechtes können zum Beispiel ein vorgesehener Verkauf der Mietsache, eine beabsichtigte Weitervermietung oder eine beabsichtigte Modernisierung sein. Auch dann, wenn der Mietvertrag eine wirksame Renovierungsklausel enthält, kann der Vermieter die Mietsache betreten, um sich zu vergewissern, ob die Verpflichtung zur Renovierung eingehalten wurde.
Sollen bei einer Besichtigung dritte Personen hinzugezogen werden, hat der Vermieter den Mieter im Vorfeld darauf hinzuweisen. Auf Verlangen des Mieters müssen sich diese dritten Personen ausweisen.