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Kanzlei Tykwer & Kirsch
Carsten Tykwer

Heidenoldendorfer Straße 134
32758 Detmold

Fon: 0 52 31- 33 08 8
Fax: 0 52 31 - 33 23 3
Mobil: 0 17 3 - 28 90 822

E-mail:

 

 

Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist

Bei einer außerordentlichen Kündigung mit einer gesetzlichen Frist von Wohnraummietverhältnissen beträgt die Kündigungsfrist grundsätzlich drei Monate. Eine Verlängerung der Kündigungsfrist für den Vermieter entsprechend der Wohndauer ist in diesen Fällen nicht vorgesehen.

Das Recht zu einer außerordentlichen Kündigung besteht beispielsweise in folgenden Fällen:

  • - nach dem Tod eines Mieters
  • - nach dem Erwerb des Grundstückes in einer Zwangsversteigerung
  • - nach dem Erlöschen eines Nießbrauchs
  • - nach dem Erlöschen eines Erbbaurechts
  • - bei der Verweigerung der Erlaubnis zur Gebrauchsüberlassung an Dritte
  • - im Fall des Todes eines Mitmieters
  • - bei Mietverhältnissen mit einer Dauer von über 30 Jahren
  • - bei der Fortsetzung des Mietverhältnisses mit einem Erben

Im Fall einer Kündigung durch den Vermieter kann der Mieter der Kündigung widersprechen. Auf diese Weise hat er gegebenenfalls einen Anspruch auf die Fortsetzung des Mietverhältnisses, wenn die Beendigung für ihn, ein Familienmitglied oder einen sonstigen Angehörigen seines Hausstandes eine unzumutbare Härte darstellt. Der Widerspruch muss in schriftlicher Form bis spätestens zwei Monate vor Beendigung des Mietverhältnisses erfolgen.

 

 

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