Kanzlei Tykwer & Kirsch
Carsten Tykwer
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Die Vorschriften für eine außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund befinden sich in §§ 543 und 569 BGB. Die außerordentliche fristlose Kündigung erfordert im Fall einer Vertragsverletzung meistens den erfolglosen Ablauf einer zur Abhilfe gesetzten, angemessenen Frist oder eine erfolglose Abmahnung. Entbehrlich ist dies nur in Ausnahmefällen, zum Beispiel bei einer offensichtlichen Sinnlosigkeit oder wenn der Mieter sich in einem erheblichen Zahlungsverzug befindet.
Eine außerordentliche fristlose Kündigung muss gemäß § 314 Abs. 3 BGB innerhalb einer angemessenen Frist ausgesprochen werden – diese beläuft sich auf höchstens drei bis vier Monate. Erfolgt eine Kündigung später, tritt in Bezug auf den Kündigungsgrund eine Verwirkung ein.
Auch im Kündigungsschreiben einer fristlosen Kündigung muss der wichtige Grund, der zur Kündigung führt, möglichst genau aufgeführt werden. Zur außerordentlichen fristlosen Kündigung können nur solche Gründe berechtigen, die ein erhebliches Gewicht haben. Für Mieter ist das der Fall, wenn das Mietobjekt gar nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht in einem mangelfreien Zustand übergeben wird. Der Vermieter ist zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt, wenn von Seiten des Mieters ein vertragswidriger Gebrauch der Mietsache vorliegt - das ist zum Beispiel bei erheblichen Sorgfaltspflichtverletzungen der Fall oder aber bei der unbefugten Drittüberlassung der Mietsache.
Allgemein gilt, dass ein Vermieter das Mietverhältnis außerordentlich fristlos kündigen kann, wenn ein Zahlungsverzug im Sinne von § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB vorliegt. Beruht die außerordentliche fristlose Kündigung auf einem Zahlungsverzug, kann der Mieter von Wohnraum die Kündigung rückwirkend unwirksam machen, indem er die fällige Miete und die fällige Nutzungsentschädigung innerhalb von zwei Monaten nach Rechtshängigkeit einer Räumungsklage zahlt.