Kanzlei Tykwer & Kirsch
Carsten Tykwer
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Sofern im Mietvertrag eine wirksame Umlage der Nebenkosten nebst einer laufenden Vorauszahlungspflicht des Mieters vereinbart worden ist, hat der Vermieter die Vorauszahlungen jährlich abzurechnen. Der Mieter hat wiederum einen einklagbaren Anspruch auf die Erstellung einer Abrechnung - und zwar auch dann, wenn er keine Nebenkostenvorauszahlungen geleistet hat.
Allerdings ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass der Vermieter nach Abschluss der Abrechnungsperiode ein Jahr Zeit zur Erstellung der Abrechnung hat. Innerhalb dieses Zeitraumes muss die Abrechnung auch dem Mieter zugegangen sein, ansonsten hat der Vermieter kein Anrecht auf eine Nachforderung. Eine Ausnahme gilt lediglich dann, wenn der Vermieter den nicht fristgemäßen Zugang der Abrechnung nicht zu vertreten hat. Der Mieter hat nach § 273 BGB ein Zurückbehaltungsrecht für weitere Nebenkostenvorauszahlungen, wenn die Abrechnung für den vorangegangenen Wirtschaftszeitraum nicht fristgemäß erstellt worden ist.
Für den Mieter kann sich bei einem bereits beendeten Mietverhältnis sogar ein Rückzahlungsanspruch hinsichtlich der bereits geleisteten Nebenkostenvorauszahlungen ergeben, wenn der Vermieter die Nebenkosten nicht fristgemäß abgerechnet hat.
Hinsichtlich der inhaltlichen Anforderungen an eine Nebenkostenabrechnung hat der Bundesgerichtshof bereits vor vielen Jahren entschieden, dass eine Nebenkostenabrechnung so verfasst sein muss, dass sie auch für einen juristisch und betriebswirtschaftlich nicht vorgebildeten Empfänger verständlich sein muss. Die Nebenkostenabrechnung muss gewisse Mindestangaben enthalten: Die Gesamtkosten und ihre Zusammensetzung, der Umlegungsmaßstab, die Berechnung des Anteils des Mieters sowie die von ihm geleisteten Vorauszahlungen. In diesem Zusammenhang gibt es regelmäßig erhebliche Streitpunkte.
Zur Überprüfung der Nebenkostenabrechnung steht dem Mieter ein Belegeinsichtsrecht zu. Sollte der Mieter gegen eine wirksame Abrechnung Einwendungen haben, muss er diese innerhalb eines Jahres ab Zugang der Abrechnung dem Vermieter mitteilen.