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Kanzlei Tykwer & Kirsch
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Auseinandersetzung Erbengemeinschaft

Die meisten Erbengemeinschaften sind nicht auf Dauer angelegt, sondern haben nach Bereinigung der Nachlassverbindlichkeiten die Auseinandersetzung zum Ziel. Die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft geschieht durch eine vertragliche Regelung.

Gemäß § 2042 Abs. 1 BGB hat grundsätzlich jeder Miterbe einen Anspruch darauf, die Auseinandersetzung jederzeit verlangen zu können. Dieser Anspruch ist gegen die übrigen Miterben zu richten. Sobald die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangt wird, hat jeder Miterbe das Recht an der Auseinandersetzung mitzuwirken - dies kann sich auf entsprechende Vorbereitungshandlungen beziehen, wie zum Beispiel die Veräußerung einzelner Nachlassgegenstände. Schlussendlich beinhaltet die Verpflichtung zur Mitwirkung eine Zustimmung zu einem Auseinandersetzungsplan sowie zu einer faktischen Erbteilung.

Der Anspruch auf eine sofortige Auseinandersetzung kann gegebenenfalls Einschränkungen unterliegen, so dass ein Erblasser die Auseinandersetzung zum Beispiel von der Einhaltung einer Kündigungsfrist abhängig machen kann. Hier gibt es hinsichtlich der rechtlichen Verbindlichkeit für die Erben verschiedene Abstufungen. Auch im Falle der rechtlichen Verbindlichkeit der Auseinandersetzungsbeschränkung kann - nach den in der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen - dennoch eine Auseinandersetzung möglich sein. Zusätzlich können Auseinandersetzungsverbote des Erblassers durch den Zeitablauf, den Tod eines Miterben oder die Insolvenz eines Miterben gegenstandslos werden. Diese Gründe sind zwar nicht abschließend, aber in der Praxis am relevantesten. Des Weiteren ist ein Anspruch auf Auseinandersetzung solange aufgeschoben, bis ein anhängiges Aufgebotsverfahren zur Gläubigerermittlung abgeschlossen ist.

Zur Auseinandersetzung des Nachlasses kann es sinnvoll sein, eine Testamentsvollstreckung anzuordnen. Der Testamentsvollstrecker kann dabei durch Anweisungen für die Auseinandersetzung durch den Erblasser gebunden werden, während er gegenüber den Erben bei der Auseinandersetzung relativ frei ist - solange der Teilungsplan nicht offensichtlich unbillig ist.

Regeln die Miterben eine Auseinandersetzung durch einen Vertrag, ist dieser zunächst formfrei - es sei denn, das einzelne Übertragungsgeschäft ist formbedürftig, wie zum Beispiel die Übertragung eines Grundstückes. Die Miterben sind hinsichtlich der Ausgestaltung der Auseinandersetzung allgemein frei, da der Grundsatz der Vertragsfreiheit gilt. Eventuell bestehen familienrechtliche Zustimmungserfordernisse, sofern Minderjährige, Betreute oder aber auch Ehegatten an der Erbengemeinschaft beteiligt sind und es sich bei letzteren in Ansehung des Erbteils um einen wesentlichen Teil des Vermögens handelt.

Häufig wird eine Auseinandersetzung durch die Zahlung einer Abfindung geregelt. Möglich ist es auch, dass die Auseinandersetzung in Teilschritten vollzogen wird - hinsichtlich des Vermögens oder in Ansehung der einzelnen Mitglieder der Erbengemeinschaft.

Gestaltet sich die Auseinandersetzung als schwierig, kann der Versuch unternommen werden eine Vermittlung hinsichtlich der Auseinandersetzung durch das Nachlassgericht zu bewirken. Durch diese Variante kann eventuell ein Klageverfahren verhindert werden. Denn gelingt eine vertragliche Auseinandersetzung nicht, kommt als letztes Mittel eine Auseinandersetzungsklage in Betracht. Zuständig ist dafür das Gericht des letzten allgemeinen Gerichtsstandes des Erblassers. Die Klage kann auf einzelne, widersprechende Erben begrenzt werden und ist auf die Zustimmung zu einem bestimmten Teilungsplan gerichtet.

Ein besonderes Problem im Rahmen einer Auseinandersetzung kann die Ausgleichung lebzeitiger Vorausempfänge unter Abkömmlingen darstellen. Im Bezug zu solchen Vorausempfängen besteht eine Auskunftspflicht.

 

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