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Kanzlei Tykwer & Kirsch
Carsten Tykwer

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Oberlandesgericht Hamm, I-11 U 145/08 / 23.07.2010

Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das am 22. Juli 2009 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

Gründe:

I.

Die Kläger sind Eigentümer des Hausgrundstücks C-Straße 22 in X. Sie nehmen die Beklagte mit ihrer Klage auf Feststellung ihrer Verpflichtung zum Ersatz der ihnen am 18.01.2007 aufgrund einer Überschwemmung ihres Grundstücks entstandener Schäden in Anspruch. Zugrunde liegt Folgendes:

In der Nähe des Grundstücks der Kläger verläuft mit Fließrichtung zum Grundstück der Kläger der T-Bach. Dieser wird im Bereich der C1-Straße (Landstraße L ###) mittels einer Verrohrung unter dem Straßenkörper der C1-Straße hindurch geführt. Am -in Fließrichtung gesehen- Anfang dieser Verrohrung befand sich ein nach dem Schadensfall auf Veranlassung der Beklagten entfernter 1400 mm hoher Stahlrechen, dessen senkrecht verlaufende Stäbe einen seitlichen Abstand von 100 mm hatten. Dieser war am späten Nachmittag des 18.01.2007 durch Schwemmgut verlegt, was dazu führte, dass sich das Wasser des T-Bachs vor dem Durchlass aufstaute und sodann zunächst über einen am Fuß der Böschung der höher gelegenen C1-Straße befindlichen, der Böschungsentwässerung dienenden Graben -in Fließrichtung gesehen links parallel zur C1-Straße- in Richtung einer unter der C1-Straße hindurchführenden Fußgängerunterführung abgeleitet wurde, durch die hindurch das Bachwasser anschließend auf die andere Seite der C1-Straße gelangte, wo es nach deren Behauptung das dort gelegene Grundstück der Kläger überschwemmt und hierbei Garage und Kellerräume des Anwesens der Kläger geflutet haben soll. Der hierdurch verursachte Sachschaden ist Gegenstand des Feststellungsbegehrens der Kläger, nachdem der Haftpflichtversicherer der Beklagten mit Schreiben vom 26.02.2007 eine Schadensregulierung abgelehnt hat.

Die Kläger haben vorgetragen, die am 18.01.2007 angefallenen Wassermengen seien keineswegs ungewöhnlich groß gewesen. Dass sich das Wasser des T-Bachs gleichwohl vor dem Durchlass unter der C1-Straße aufgestaut habe und dann seitlich abgeflossen sei, beruhe allein darauf, dass der Durchlass zu klein dimensioniert und zudem der davor angebrachte Rechen fehlerhaft, weil unmittelbar am Eingang der Verrohrung statt einige Meter davor angebracht worden sei. Bei ordnungsgemäßer Anbringung des Rechens hätte sich das Wasser des T-Bachs im Falle einer Verlegung des Rechens durch Treibgut nicht aufgestaut und -wie am 18.01.2007 geschehen- das Bachbett verlassen, sondern wäre um den Rechen herum und anschließend im Bachbett weitergeflossen. Weiterer der Beklagten anzulastender Fehler sei, dass sie in unmittelbarer Nähe des T-Bachs eine Fußgängerunterführung unter der C1-Straße erstellt habe, was maßgeblich zum Schadenseintritt beigetragen habe. Daneben sei der Beklagten vorzuwerfen, dass sie es trotz einer nach eigenen Angaben am Schadenstag gegen 15.00 Uhr getroffenen Feststellung eines stetig ansteigenden Wasserstands des T-Bachs als Folge des an diesem Tag -unstreitig- herrschenden Sturmtiefs Kyrill unterlassen habe, Hilfskräfte wie Feuerwehr oder technisches Hilfswerk anzufordern und die Anwohner in dem auf der anderen Seite der C1-Straße gelegenen Bereich vor einer aufgrund des Aufstaus des T-Bachs drohenden Überschwemmung ihrer Grundstücke zu warnen. Spätestens nachdem nach eigener vorprozessualer Darstellung der Beklagten gegen 17.30 Uhr durch Mitarbeiter der Beklagten eine Überflutung des Rechens vor dem T-Bachdurchlass um über 1 m festgestellt worden war, hätte eine Benachrichtigung der Eigentümer überschwemmungsgefährdeter Grundstücke erfolgen müssen. Wäre eine solche Warnung frühzeitig erfolgt, hätten sie -so die Kläger weiter- den zwischen 17.30 Uhr und 18.00 Uhr erfolgten Eintritt des ihnen entstandenen Überschwemmungsschadens durch rechtzeitige Räumung von Garage und Keller noch verhindern können. Schadensursächlich sei allein das aufgestaute Wasser des T-Bachs gewesen, nicht dagegen auch Oberflächenwasser aus dem Bereich der C1-Straße und der C-Straße.

Die Kläger haben gemeint, die Zulässigkeit der erhobenen Feststellungsklage ergebe sich aus dem Umstand, dass die Schadensfeststellung hinsichtlich zweier in ihrem Eigentum stehender, infolge der Überschwemmung ihres Grundstücks geschädigter Pkw nach deren erfolgter Verschrottung noch nicht habe erfolgen können, bei der Beklagten als Körperschaft öffentlichen Rechts aber zudem auch davon ausgegangen werden dürfe, dass sie bei entsprechender Feststellung ihrer Einstandspflicht für entstandene Schäden anstandslos in eine Schadensregulierung eintreten werde. Darüber hinaus sei mit Zukunftsschäden an ihrem Haus zu rechnen, deren Bezifferung ihnen -so die Kläger- gleichfalls noch nicht möglich sei.

Die Beklagte ist dem entgegen getreten. Sie hat eingewandt, die erhobene Feststellungsklage sei mangels Feststellungsinteresses der Kläger bereits unzulässig, da ihnen eine Leistungsklage möglich und auch zumutbar sei. Zur genauen Feststellung ihnen entstandener (Fahrzeug-) Schäden hätten die Kläger ohne Weiteres ein Sachverständigengutachten einholen und auf dieser Grundlage eine Bezifferung ihres Schadens vornehmen können. Dass sie stattdessen ihre geschädigten Pkw hätten verschrotten lassen, sei als Beweisvereitlung zu werten. Abgesehen davon sei die Klage allerdings auch unbegründet, da sie -die Beklagte- für die den Klägern entstandenen Schäden nicht verantwortlich sei. Die Schäden seien -so hat die Beklagte ausgeführt- ausschließlich darauf zurück zu führen, dass am 18.01.2007 ein außergewöhnlicher Starkregen mit einer Niederschlagsmenge von 46 mm pro m² innerhalb von 24 Stunden niedergegangen sei, in dessen Verlauf ein nach vorangegangenem Dauerregen ab 16.30 Uhr einsetzender, von Orkanböen begleiteter Gewitterschauer mit Höhepunkt zwischen 17.00 Uhr und 18.00 Uhr zu einem schlagartigen Ansteigen des T-Bachs geführt habe. Dagegen seien der Durchlasses zur Verrohrung des Bachlaufs unter der C1-Straße an sich ausreichend groß dimensioniert und auch der davor angebrachte Rechen am Eingang des Durchlasses unter der C1-Straße ordnungsgemäß installiert gewesen, wobei zu berücksichtigen sei, dass Letzterer nicht nur Treibgut habe auffangen, sondern daneben auch habe verhindern sollen, dass Personen unbefugt in die Verrohrung gelangen oder bei Überschwemmung dort hineingeschwemmt werden konnten. Für etwaige Planungsfehler bei Anlegung der nahe gelegenen Fußgängerunterführung unter der C1-Straße habe sie nicht einzustehen, da diese in die Verantwortung des Landes NRW fielen, das für die Planung und Errichtung der Unterführung zuständig gewesen sei. Eine unzureichende Kontrolle des Rechens am Eingang des Durchlasses unter der C1-Straße könne ihr gleichfalls nicht angelastet werden, da der Rechen am Schadenstag nach Eingang einer Unwetterwarnung von ihren Mitarbeitern erstmals um 7.30 Uhr gereinigt worden sei, die bei weiteren, um 9.00 Uhr und nochmals um 15.00 Uhr durchgeführten Kontrollen keinerlei Ablagerungen am Rechen festgestellt hätten. Sie habe damit vor Schadenseintritt das ihr Mögliche getan, der spätere Schadensverlauf sei für ihre Mitarbeiter nicht vorhersehbar gewesen, zumal es vergleichbare Vorkommnisse im Bereich des T-Bachdurchlasses in der Vergangenheit nicht gegeben habe.

Das Landgericht hat dem Feststellungsbegehren der Kläger durch das angefochtene Urteil nach Beweisaufnahme durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. U vom 26.02.2008 und anschließende mündliche Erläuterung des Gutachtens durch den Sachverständigen im Termin vom 06.08.2008 antragsgemäß stattgegeben. Es hat unter näherer Darlegung der Argumentation der Kläger folgend die Zulässigkeit wie auch die Begründetheit der erhobenen Feststellungsklage bejaht und hinsichtlich Letzterer dahinstehen lassen, ob sich die -im Ergebnis bejahte- Haftung der Beklagten aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung oder aber aus dem der schuldhaften Eigentumsverletzung gemäß § 823 Abs. 1 BGB ergebe, da -so das Landgericht- die Voraussetzungen beider Anspruchsgrundlagen erfüllt seien. Die Beklagte habe schuldhaft die ihr im Rahmen der Daseinsvorsorge obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt, bauliche Anlagen im Zusammenhang mit der Gewässerführung so zu errichten, zu unterhalten und zu sichern, dass weder vom Wasserlauf noch von den baulichen Anlagen noch aus der Kombination beider Faktoren Gefahren für Rechtsgüter Dritter ausgehen. Dabei könne letztlich offen bleiben, ob die Verrohrung des T-Bachs unter der C1-Straße ausreichend groß dimensioniert sei, da nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen U jedenfalls die Anbringung des am Durchlass vorhandenen Rechens fehlerhaft erfolgt und dies auch schadensursächlich geworden sei. Aufgrund der ihr obliegenden Verkehrssicherungs- und Unterhaltungspflicht habe die Beklagte dafür Sorge tragen müssen, dass der Rechen dem Stand der Technik und den einschlägigen DIN-Normen -hier konkret der DIN 19661 von 7/1998- entsprechend errichtet und unterhalten wurde, was tatsächlich nicht geschehen sei, da der Rechen nach den Feststellungen des Sachverständigen U weder nach seiner Bauart (Stababstand von nur 10 cm, keine räumliche Ausbildung, keine Alarmeinrichtungen oder Reinigungsvorrichtungen) noch nach der Art seiner Anbringung (senkrecht und ohne Neigung) den Vorgaben der genannten DIN-Norm entsprochen habe. Die Beklagte könne sich hier auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie nicht schuldhaft gehandelt habe, weil zum Zeitpunkt der Errichtung des Rechens noch keine Erkenntnisse und Vorgaben existiert hätten, wie sie heute in der DIN 19661 von 7/1998 niedergelegt seien. Denn die Beklagte sei verpflichtet, die von ihr unterhaltenen baulichen Anlagen dem aktuellen Stand der Technik und den Vorgaben der sich weiterentwickelnden DIN-Vorschriften anzupassen. Daneben sei die Beklagte gehalten gewesen, in Ansehung der ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht mit Rücksicht auf die in unmittelbarer Nähe des Rohrdurchlasses gelegenen Fußgängerunterführung -unabhängig von der Frage, wer diese geplant und errichtet habe- Vorkehrungen zu treffen, um eine Überflutung auf der anderen Seite der C1-Straße gelegener Bereiche durch Bachwasser, das durch die Unterführung hindurch dorthin habe gelangen können, zu verhindern. Angesichts der festgestellten Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten könne offen bleiben, ob sich am Schadenstag zudem auch deren Mitarbeiter in ihr zurechenbarer Weise fehlerhaft verhalten hätten.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihren Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgt. Unter weitgehender Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags hält sie daran fest, dass die erhobene Klage mangels Feststellungsinteresses bereits unzulässig, abgesehen davon eine etwaige schuldhafte Verletzung ihr obliegender Verkehrssicherungspflichten -die ihr allerdings tatsächlich nicht angelastet werden könne- aber auch nicht schadensursächlich geworden sei, da die von den Klägern geltend gemachten Schäden Folge eines außergewöhnlichen Starkregens seien, für den sie -die Beklagte- keine Vorsorge habe treffen müssen. Der am Schadenstag am Durchlass des T-Bachs im Bereich der C1-Straße angebrachte Rechen sei dagegen nicht fehlerhaft montiert oder konstruiert gewesen und schon deshalb auch nicht schadensursächlich geworden, die den abweichenden Feststellungen des Sachverständigen U zugrunde gelegten DIN-Vorschriften hätten zum Zeitpunkt der mehr als 40 Jahren zurück liegenden Errichtung des Durchlasses samt Rechen noch nicht existiert, zu der Frage, ob das streitbefangene Durchlassbauwerk den im Zeitpunkt seiner Errichtung maßgeblichen Bestimmungen entsprochen habe, habe der Sachverständige bei seiner Anhörung vor dem Landgericht keine Angaben machen können. Auch die Dimensionierung des Durchlasses sei nicht zu beanstanden, da ausreichend groß bemessen, die gegenteilige Aussage des Sachverständigen U basiere auf einem mit 10,1 m³ pro Sekunde für die örtlichen Gegebenheiten deutlich zu hoch angesetzten Hochwasserabfluss. Hinsichtlich des Rechens sei es dagegen so, dass es auch bei Einbau eines den heutigen DIN-Bestimmungen entsprechenden Rechens am Schadenstag gleichermaßen zur Ausuferung des T-Bachs mit der Folge einer Ableitung von Bachwasser in den Bereich der nahegelegenen Fußgängerunterführung unter der C1-Straße gekommen wäre. Im Übrigen seien am Schadenstag alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden, eine Überschwemmung sei nach den in der Vergangenheit gesammelten Erfahrungen nicht vorhersehbar gewesen. Dies gelte auch unter Einbeziehung der Fußgängerunterführung, hinsichtlich derer sie nicht schlauer habe sein müssen als die Fachplaner des hierfür zuständigen Landes NRW.

Die Beklagte beantragt,

die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Kläger verteidigen das angefochtene Urteil mit näheren Ausführungen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags als richtig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts in seinem angefochtenen Urteil Bezug genommen. Der Senat hat ergänzend Beweis erhoben durch Einholung mündlich erstatteter Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. U nebst eines vorbereitend erstellten schriftlichen Kurzgutachtens des Sachverständigen sowie Vernehmung der Zeugen G, L und M. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Berichterstattervermerke zu den Senatsterminen vom 11.03.2009 und 23.06.2010 sowie das schriftliche Kurzgutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. U vom 07.06.2010 verwiesen, daneben auf das bereits in erster Instanz eingeholte schriftliche Gutachten des Sachverständigen vom 26.02.2008 sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung des Landgerichts vom 06.08.2008. 15

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Die von den Klägern erhobene Feststellungsklage ist zulässig, aber unbegründet.

1.

Zu Recht und aus zutreffenden Erwägungen hat das Landgericht die Feststellungsklage der Kläger für zulässig erachtet und zur Begründung ausgeführt, das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse der Kläger ergebe sich vorliegend aus dem Umstand, dass zwischen den Parteien Streit darüber bestehe, ob die Beklagte für den Überschwemmungsschaden der Kläger hafte. Die insoweit bestehende Unsicherheit werde durch das erstrebte Feststellungsurteil beseitigt, wobei dem (so begründeten) Feststellungsinteresse der Kläger auch nicht der (grundsätzliche) Vorrang der Leistungsklage entgegen gehalten werden könne, da dieser zum einen nicht gelte, wenn eine Bezifferung des Schadens erst nach aufwändiger Beweisaufnahme erfolgen könne, wie dies von den Klägern hinsichtlich des ihnen entstandenen Schadens behauptet werde, zum anderen aber auch dann zurücktreten müsse, wenn -wie hier mit der Beklagten- eine öffentlichrechtliche Körperschaft oder Anstalt verklagt werde, da in derartigen Fallkonstellationen erwartet werden könne, dass der oder die Beklagte sich an ein ergangenes rechtskräftiges Feststellungsurteil halten und berechtigte Ansprüche des Klägers bereits auf dieser Grundlage befriedigen werde.

Diese Einschätzung des Landgerichts entspricht der einschlägigen Rechtsprechung des BGH, die hiergegen von der Berufung erhobenen Einwände greifen nicht durch. So ist in der Rechtsprechung des BGH anerkannt (vgl. BGH NVwZ 2002, 383), dass der gegen einen Träger hoheitlicher Gewalt unter dem Vorwurf einer Verletzung ihm obliegender Amtspflichten erhobene Amtshaftungsanspruch nach § 839 Abs. 1 BGB i.V. mit Art. 34 GG ein Rechtsverhältnis begründet, das Gegenstand einer Feststellungsklage i.S. des § 256 ZPO sein kann. Nichts anderes kann für -wie hier- daneben oder statt dessen in Betracht kommende Ansprüche aus dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflichtverletzung und des enteignenden oder enteignungsgleichen Eingriffs gelten. Auch das Feststellungsinteresse der Kläger hat das Landgericht ungeachtet des grundsätzlichen Vorrangs einer möglichen Leistungsklage (vgl. hierzu nur Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl. § 256 Rdnrn. 7 ff) zu Recht bejaht. Die Kläger haben mit der Klage nachvollziehbar vorgetragen, dass sie ihren Schadensersatzanspruch -in erster Linie wegen Unkenntnis der Höhe des ihnen entstandenen Fahrzeugsschadens, daneben aber auch wegen möglicher Zukunftsschäden an ihrem von der streitgegenständlichen Überschwemmung betroffenen Wohnhaus- noch nicht umfassend und abschließend beziffern können. Damit ist die erhobene Feststellungsklage insgesamt zulässig, auch wenn davon auszugehen ist, dass der Anspruch zumindest in Teilen bereits hätte beziffert werden können (BGH NVwZ 2001, 1193 f unter Hinweis auf BGH VersR 1991, 788). Selbst wenn im Laufe des Rechtsstreits erster Instanz oder mittlerweile nachträglich eine umfassende Bezifferung in Betracht gekommen wäre oder käme, sind die Kläger nicht gezwungen, zu einer bezifferten Leistungsklage überzugehen (BGH, NJW 1999, 3774 f, 3775).

Daneben entspricht es -auch insoweit teilt der Senat die Einschätzung des Landgerichts- gefestigter Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, dass keine allgemeine Subsidiarität der Feststellungs- gegenüber der Leistungsklage besteht, Erstere vielmehr trotz der Möglichkeit, eine Leistungsklage zu erheben, zulässig ist, wenn sie unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt (BGH, NJW 2003, 3488 unter Hinweis auf BGH NJW 1978, 1520 f, 1521; BGH NJW 1984, 1118 f, 1119; vgl. auch BGH, NJW 1995, 2219; Zöller-Greger, aa0. § 256 Rn. 8). Das ist -so der BGH aa0.- in der Regel anzunehmen, wenn es sich- wie hier- bei der beklagten Partei um eine öffentliche Körperschaft handelt, da von dieser zu erwarten ist, dass sie sich auch einem eventuellen Feststellungsurteil beugen wird. Soweit die Beklagte dem entgegen hält, sie werde im Falle eines stattgebenden Feststellungsurteils gleichwohl nicht in eine Schadensregulierung eintreten können, weil die Schadenshöhe nach eigenem Vortrag der Kläger (noch) unklar sei, erweist sich dieser Einwand als unbeachtlich, da weder dargetan noch erkennbar ist, dass bei festgestellter Haftung der Beklagten dem Grund nach -an der es hier allerdings aus noch darzulegenden Gründen fehlt- und einer nachfolgenden Bezifferung bestehender Ansprüche der Kläger tatsächlich (zwingend) ein weiterer Rechtsstreit zur Anspruchshöhe hätte geführt werden müssen (vgl. BGH NJW 2003, 3488). 21

2.

In der Sache selbst ist die Klage entgegen der Einschätzung des Landgerichts unbegründet. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme steht zwar zur Überzeugung des Senats fest, dass es am Schadenstag als Folge einer der Beklagten vorzuwerfenden schuldhaften Amtspflichtverletzung wie auch einer schuldhaften Verletzung ihr obliegender Verkehrssicherungspflichten zu einem Aufstau des T-Bachs im Bereich vor dem Durchlass unter der C1-Straße gekommen ist, der in der Folge dazu geführt hat, dass Bachwasser durch die nahe gelegene Fußgängerunterführung unter der C1-Straße in die Innenstadt Xs geflossen ist. Dass dies -jedenfalls mitursächlich- zur Überschwemmung des Grundstücks der Kläger geführt und dort die von ihnen geltend gemachten Schäden verursacht hat, lässt sich jedoch nicht mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit (§ 287 ZPO) feststellen.

Diese Einschätzung des Senats beruht Im Einzelnen auf folgenden Erwägungen:

a)

Als Anspruchsgrundlage für die von den Klägern verfolgten Schadensersatzansprüche kommt zum einen § 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht sowie der Gewässerunterhaltungspflicht (vgl. BGH DVBl 1983, 1055 ff; BGH VersR 1983, 639; BGH NJW 1994, 3090 f) in Betracht, zum anderen § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG wegen Verletzung der Amtspflicht zur Gewährleistung eines wirksamen Hochwasserschutzes (vgl. BGH DVBl 1983, 1055 ff; BGH NVwZ-RR 2008, 672 f). Denkbar ist daneben ein Anspruch aus enteignendem oder enteignungsgleichem Eingriff (vgl. BGH NVwZ 2006, 1086 f).

aa)

Bei dem das Stadtgebiet der Beklagten durchfließenden T-Bach handelt es sich nach § 3 Abs. 1 S. 1 LWG NRW in seiner bis zum 30.12.2007 geltenden Fassung um ein Gewässer zweiter Ordnung (nach der seit dem 31.12.2007 geltenden Fassung des § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 LWG NRW dagegen nun um ein "sonstiges Gewässer"), für das der Beklagten, soweit sie Eigentümerin anliegender Grundstücke ist, nach § 29 Abs. 1 WHG die Unterhaltungslast obliegt. Die Beklagte ist daher verpflichtet, das Gewässerbett zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Abflusses zu erhalten und das Gewässer selbst, soweit erforderlich, von Feststoffen zu räumen und zu reinigen (§ 28 Abs. 1 WHG). Im Falle schuldhafter Verletzung ihrer (wasserrechtlichen) Unterhaltungspflicht haftet die Beklagte nach §§ 823 Abs. 1, 31, 89 BGB. Zwar ist die Pflicht zur Gewässerunterhaltung öffentlich-rechtlicher Natur, weshalb Drittbetroffene grundsätzlich keinen Rechtsanspruch gegen den Träger der Unterhaltungslast auf Erfüllung der Unterhaltungspflicht oder Vornahme bestimmter Unterhaltungsarbeiten haben. Das bedeutet aber nur, dass die Unterhaltungspflicht allein gegenüber der Allgemeinheit zu erfüllen ist (BGH VersR 1983, 639). Wird ein Betroffener durch eine Verletzung der Unterhaltungspflicht in seinem Eigentum geschädigt, kann ihm dessen ungeachtet ein aus § 823 Abs. 1 BGB folgender zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch zustehen; nach der Rechtsprechung des BGH (aa0. sowie BGH NJW 1994, 3090 f unter Hinweis auf BGH NJW 1993, 1799 ff, 1800 f) wird für den Fall der Nicht- oder Schlechterfüllung der Gewässerunterhaltungspflicht nach allgemeinem Deliktsrecht -nicht aus Amtshaftung- gehaftet.

Unabhängig davon trägt die Beklagte jedenfalls im Bereich des -unstreitig von ihr- mit einem Rechen versehenen Einlaufs des T-Bachs in den am Fuß der C1-Straße beginnenden verrohrten Abschnitt die allgemeine Verkehrssicherungspflicht, die auf dem Gedanken beruht, dass jeder, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenstelle oder einen gefahrdrohenden Zustand schafft oder andauern lässt, die Pflicht hat, alle ihm zumutbaren Maßnahmen oder Vorkehrungen zu treffen, um eine davon ausgehende Schädigung anderer zu verhindern. Als Ausfluss dieser Verpflichtung hat die Beklagte dafür Sorge zu tragen, dass der Einlauf in die Verrohrung frei und daher im Bereich des Rechens vor dem Durchlass ein ungehinderter Abfluss des Wassers gewährleistet ist, was wiederum erfordert, dass der Rechen regelmäßig kontrolliert und eine hierbei festgestellte Verlegung durch Schwemmgut beseitigt wird.

bb)

Daneben ist die Beklagte als Ausfluss der ihr im Rahmen der allgemeinen Daseinsvorsorge als Amtspflicht obliegenden Verpflichtung zur Gewährleistung eines effektiven Hochwasserschutzes (BGH DVBl 1983, 1055 ff m.w.N.; BGH NJW-RR 1991, 733) gehalten, alle erkennbar gebotenen, durchführbaren und wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen zur Ableitung des nach den örtlichen Verhältnissen anfallenden Oberflächenwassers zu treffen, was im Streitfall -soweit in eigener Verantwortung vorgenommen- eine ausreichend groß bemessene Dimensionierung der Verrohrung des T-Bachs -deren Einbau allerdings nach unwiderlegtem Vortrag der Beklagten im Straßenkörper der C1-Straße (L ###) in die Verantwortung des Landes als Träger der Straßenbaulast fiel- und daneben zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit dieser Verrohrung (vgl. BGH DVBl 1983, 1055 ff) auch deren Schutz vor Verstopfung durch etwaiges Schwemmgut erforderte. Etwaige Versäumnisse der Mitarbeiter der Beklagten bei der Wahrnehmung dieser Pflichten würden einen Amtshaftungsanspruch der Kläger nach § 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 GG begründen, soweit sich feststellen ließe, dass der von ihnen geltend gemachte Überschwemmungsschaden ursächlich darauf zurückzuführen ist.

Dass danach bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen aus demselben Sachverhalt zugleich Ansprüche aus § 839 BGB, Art. 34 und aus § 823 Abs. 1 BGB (wegen Verletzung einer bestehenden Verkehrssicherungspflicht) hergeleitet werden können, ist nach der Rechtsprechung des BGH (DVBl 1983, 1055 ff unter Hinweis auf Kreft in BGB-RGRK, 12. Aufl. § 839 Rn. 15) jedenfalls in Fallkonstellationen wie der hier zu beurteilenden unbedenklich.

cc)

Ansprüche aus (rechtmäßigem) enteignendem oder (rechtswidrigem) enteignungsgleichem Eingriff sind nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH NVwZ 2006, 1086; BGH DVBl 1983, 1055 ff, jeweils m.w.N.) in Betracht zu ziehen, wenn von hoher Hand in eine als Eigentum geschützte Position eingegriffen wird, mithin eine (rechtmäßige oder rechtswidrige) hoheitliche Maßnahme bei einem Betroffenen unmittelbar eine Beeinträchtigung seines Eigentums herbeiführt, die er aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen hinnehmen muss, die aber die Schwelle des enteignungsrechtlich Zumutbaren übersteigt, weil ihm dadurch ein besonderes, anderen nicht zugemutetes (Sonder-) Opfer für die Allgemeinheit abverlangt wird. Diese Voraussetzungen lägen in Bezug auf die Beklagte dann vor, wenn davon auszugehen wäre, dass eine in ihre Verantwortung fallende fehlerhafte Dimensionierung der Verrohrung des T-Bachs und/oder ein nicht den insoweit zu stellenden technischen Anforderungen entsprechender Rechen am Beginn der Verrohrung für den Überschwemmungsschaden der Kläger ursächlich war. In diesem Falle ließe sich die zu fordernde Unmittelbarkeit des Eingriffs nicht allein deshalb verneinen, weil der Schaden der Kläger auch nach deren Vortrag erst im Gefolge starker Regenfälle am Schadenstag eingetreten ist (BGH DVBl 1983, 1055 ff), der Schaden läge allein deshalb insbesondere nicht außerhalb der von hoher Hand geschaffenen und in der vorgenommenen, mit einem Rechen versehenen Verrohrung des T-Bachs selbst angelegten Gefahrenlage (BGH NVwZ 2006, 1086).

b)

Im Ergebnis zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Beklagten sowohl eine Verletzung ihr obliegender Verkehrssicherungspflichten in Bezug auf den Rechen am Durchlass des T-Bachs unter der C1-Straße als auch eine Verletzung von den Klägern gegenüber bestehenden Amtspflichten nach § 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 GG vorzuwerfen ist.

aa)

Der Beklagten ist allerdings zuzugeben, dass nach der Rechtsprechung des BGH (NVwZ 2006, 1086 f, 1087) die auf der Verantwortung für die Herrschaft über bestimmte Gefahrenstellen, insbesondere bei Unterhaltung gefährlicher Anlagen, beruhende Haftung des Inhabers der Gefahrenstelle oder Anlage, wie sie bei einer Inanspruchnahme aufgrund der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht in Rede steht nichts Anderes gilt im Übrigen trotz abweichender Rechtsgrundlage bei Geltendmachung von Ansprüchen wegen enteignenden oder enteignungsgleichen Eingriffs-, nach den gesetzlichen Bestimmungen und der ihnen zugrunde liegenden Wertung des Gesetzgebers in der Regel dort endet, wo höhere Gewalt schadensursächlich geworden ist. Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass in diesen Fällen das Schadensereignis letztlich nicht mehr den Risiken der Gefahrenstelle oder Anlage, sondern dem von außen kommenden "Drittereignis" -hier in Gestalt einer Naturkatastrophe- zuzurechnen sei (BGH aa0.). Allerdings muss der Verantwortliche auch bei einem außergewöhnlichen Naturereignis das ihm Zumutbare zur Verhütung von Schäden getan haben; die Berufung auf höhere Gewalt und ein daraus abgeleiteter Haftungsausschluss wegen der Wirkungen elementarer Naturkräfte setzt daher voraus, dass das Schadensereignis mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann bzw. konnte (BGH NVwZ 2006, 1086 f, 1087 zu Tz. 8 unter Hinweis auf BGHZ 159, 19 ff, 23 = NVwZ 2005, 358 m.w.N.).

Bei -wie hier- durch Niederschläge verursachten Schäden kann sich der Verantwortliche danach nicht allein auf einen ganz außergewöhnlichen Starkregen berufen, um so seine Haftung für dadurch verursachte Schäden auszuschließen, sondern muss darüber hinaus darlegen und im Bestreitensfall auch beweisen, dass er alle technisch möglichen und mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand realisierbaren Sicherungsmaßnahmen ergriffen hat, um eine geordnete Ableitung des angefallenen Oberflächenwassers zu gewährleisten oder dass sich der Schaden auch bei Ergreifen derartiger Maßnahmen in gleicher Weise und im gleichen Umfang ereignet hätte (BGH aa0.; vgl. auch BGH NVwZ-RR 2008, 672 ff, 673 zu Tz. 9).

bb)

Unter dem Gesichtspunkt einer der Beklagten anzulastenden Verletzung der ihr obliegenden Amtspflicht zur Gewährleistung eines wirksamen Hochwasserschutzes ist daneben -mit der Maßgabe, dass die Verantwortlichkeit für den im Straßenkörper der C1-Straße liegende Durchlass des T-Bachs nach unwiderlegtem Vortrag der Beklagten in Händen des Landes Nordrhein-Westfalen liegt- vor allem die Dimensionierung der Verrohrung des T-Bachs sowie die Ausgestaltung des von der Beklagten angebrachten Rechens in den Blick zu nehmen.

Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW-RR 1991, 733 ff, 734, BGH DVBl 1983, 1055 ff) kommt es für die Ermittlung der erforderlichen Dimensionierung eines Entwässerungssystems entscheidend auf die im konkreten Fall gegebenen tatsächlichen Verhältnisse an, namentlich in abwasserwirtschaftlicher und -technischer, daneben aber auch in topographischer Hinsicht. Auszugehen ist dabei von der Menge des abzuführenden Wassers, was zum einen von den Niederschlagswerten abhängt, wie sie sich aus der Wetterstatistik ergeben, zum anderen aber auch von der Menge des sonst anfallenden und abzuführenden Wassers. Daneben sind die örtlichen Gegebenheiten des Wasserlaufs zu berücksichtigen, seine Funktion, der Verlauf, Art und Charakter sowie das Höhenniveau des durchflossenen Gebiets und die Wasserführung. Die im Interesse eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses bereits getroffenen Maßnahmen und -vorausschauend- die möglichen Auswirkungen weiterer Vorkehrungen sind ebenso zu bedenken wie die Wahrscheinlichkeit und das Ausmaß eines zu befürchtenden Schadens im Verhältnis zur Durchführbarkeit und den Kosten von (ggfs.: weiteren) Abwehrmaßnahmen (BGH DVBl 1983, 1055 ff). Auch hier ist bei der Bemessung des Leitungs- bzw. -im Streitfall von Bedeutung- des Rohrquerschnitts allerdings nicht erforderlich, dass dieser so groß gewählt wird, dass selbst die bei einem katastrophenartigen Unwetter, wie es erfahrungsgemäß nur in sehr großen Zeitabständen vorkommt (sogenanntes "Jahrhundertereignis"), anfallenden Wassermassen aufgenommen und geordnet abgeführt werden können.

Eine klare Festlegung dazu, wann, d.h. bei welcher statistischen Häufigkeit von einem katastrophenartigen Unwetter gesprochen werden kann, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung dabei bislang nicht getroffen worden, in einer jüngeren Entscheidung (Urteil vom 05.06.2008 -III ZR 137/07- = BGH NVwZ-RR 2008, 672 ff, 673 zu Tz. 10) hat der Bundesgerichtshof sich insoweit auf den Hinweis beschränkt, dass die Auslegung des dort zu beurteilenden Rohrdurchlasses für ein "zehnjähriges" Hochwasser (HQ10) "erkennbar unzureichend" gewesen sei, die vom dortigen Berufungsgericht herangezogene Entscheidung BGH NVwZ 2005, 358 der Beurteilung andererseits aber nicht zugrunde gelegt werden könne, da diese sich zum einen über die grundlegend anders gelagerte Rechtsfrage verhalte, unter welchen Voraussetzungen sich der Anlageninhaber im Falle eines Rückstau in einer Abwasserkanalisation auf höhere Gewalt berufen könne, ihr zum anderen aber auch -was die Frage der Wiederholungshäufigkeit angehe- keine Festlegung in dem Sinne entnommen werden könne, dass von einem katastrophenartigen Unwetter erst bei einem Auftreten vergleichbarer Ereignisse im zeitlichen Abstand von 100 Jahren gesprochen werden kann, sondern allein die Aussage, dass jedenfalls bei einem sehr seltenen Starkregen mit einer Wiederkehrzeit von über 100 Jahren der Einwand höherer Gewalt nicht ausgeschlossen sei, da dann der hierdurch verursachte Schaden außerhalb des Schutzbereichs der Amtspflicht (zur Gewährleistung eines effektiven Hochwasserschutzes) liegen könne.

Maßgeblich für die Beantwortung der Frage, ob im Einzelfall ein katastrophenartiges Unwetter schadensursächlich geworden ist, ist danach letztlich eine umfassende Würdigung der Gesamtumstände (BGH DVBl 1983, 1055 ff), wobei zudem allgemeine Regeln, etwa im Hinblick auf einen bestimmten "Berechnungsregen" oder eine bestimmte "Einstauhäufigkeit", dann nicht ausschlaggebend sind, wenn im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein darauf zugeschnittenes Ableitungssystem außerstande ist, das anfallende Wasser nicht nur in seltenen Ausnahmefällen, sondern darüber hinaus auch bei häufigeren, auch im Rahmen einer generalisierenden Betrachtungsweise zu berücksichtigenden Anlässen zu bewältigen (BGH NJW-RR 1991, 733 ff, 734 unter Hinweis auf BGH VersR 1984, 34 ff, 40 und BGH NJW 1990, 1167).

cc)

Auf den Streitfall übertragen führen die dargelegten Beurteilungskriterien den Senat nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme zu folgenden Feststellungen:

(1)

Die bereits in erster Instanz erhobene und mit der Berufung wiederholte Behauptung der Beklagten, bei den am Schadenstag niedergegangenen Niederschlägen habe es sich um ein ganz außergewöhnliches und seltenes Starkregenereignis gehandelt, ist durch das vom Senat eingeholte Gutachten des Deutschen Wetterdienstes vom 04.09.2009, dessen tragenden Aussagen die Beklagte nicht entgegen tritt, widerlegt. Hiernach lag die innerhalb des 24-Stunden-Zeitraums von 6.50 Uhr (MEZ) am 18.01.2007 bis 6.50 Uhr (MEZ) am 19.01.2007 gefallene Niederschlagsmenge bei insgesamt zwischen 45 mm und 54 mm, wobei in weiten Teilen Xs am 18.01.2007 zwischen 12.00 Uhr und 18.00 Uhr MEZ Niederschläge von um 30 mm, gebietsweise auch zwischen 30 und 35 mm zu verzeichnen waren, deren Schwerpunkt wiederum im Messintervall zwischen 16.50 Uhr und 17.50 Uhr (MEZ) lag, in dem in der der Stadt X nächstgelegenen Messstation C (Entfernung von X laut Gutachten des Deutschen Wetterdienstes = 3 km) ein Stundenwert von 14,3 mm gemessen wurde, während sich der Radarauswertung RADOLAN für das dem Bereich X/C-Straße zugeordnete Rasterfeld für diese Zeitspanne ein Niederschlag von 12,0 mm entnehmen lässt. Die Häufigkeit vergleichbarer Niederschläge im Raum X hängt dabei von der jeweils zugrunde gelegten Zeitdauer (= Andauerstufe) ab und sieht so aus, dass

• die am 18.01.2007 zwischen 16.50 Uhr und 17.50 Uhr binnen 60 Minuten gemessene Niederschlagsmenge im Stadtgebiet von X jährlich einmal zu erwarten ist,

• die zwischen 12.00 Uhr und 18.00 Uhr binnen 6 Stunden gemessene bei Annahme von 30 mm durchschnittlich alle 2 Jahre und bei Annahme von 35 mm durchschnittlich einmal in 3 - 4 Jahren und

• der binnen 24 Stunden gemessene Niederschlag bei Annahme von 45 mm alle 3 Jahre, bei Annahme von (bis maximal) 54 mm dagegen alle 6 - 7 Jahre zu erwarten ist.

Entgegen der Behauptung der Beklagten lagen die am 18.01.2007 im Gebiet X niedergegangenen Niederschlagsmengen danach unabhängig von der jeweils zugrunde gelegten Zeitdauer weit unter denen eines sogenannten Jahrhundertregens, so dass sich die Beklagte einer etwaigen Haftung von vornherein nicht mit Erfolg durch Berufung auf höhere Gewalt entziehen könnte.

Bestätigt wird durch die weiteren Feststellungen des Deutschen Wetterdienstes allein die Behauptung der Beklagten, die am 18.01.2007 zwischen 16.30 Uhr und 17.00 Uhr im Gebiet der Stadt X niedergegangenen Regenfälle seien von orkanartigen Windböen mit 56 - 64 Knoten begleitet worden, was nach eigenem Vortrag der Beklagten zur Folge gehabt haben soll, dass der T-Bach anschließend erhebliche Mengen Schwemmgut mit sich führte.

(2)

Ob und inwieweit der am Schadenstag aufgetretene Aufstau des T-Bachs -zumindest auch- dadurch verursacht wurde, dass die im Straßenkörper der C1-Straße beginnende Verrohrung des T-Bachs, deren Gesamtlänge der Sachverständige Dipl.-Ing. U mit 590 m vermessen hat, nicht ausreichend groß dimensioniert ist, lässt der Senat mangels gesicherter Feststellungen zur Abflusssituation im davor gelegenen Bereich des T-Bachs offen.

Zwar deuten die Berechnungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. U in seinem Gutachten vom 26.02.2008, die der Sachverständige bei seiner Anhörung vor dem Senat näher erläutert und im Rahmen eines auf Veranlassung des Senats erstellten Kurzgutachtens vom 07.06.2010 unter Einbeziehung der bereits angesprochenen Angaben des Deutschen Wetterdienstes zu den am Schadenstag niedergegangenen Niederschlagsmengen zudem in verschiedener Hinsicht modifiziert hat, durchaus darauf hin, dass bereits der Durchlass unter der C1-Straße -noch ohne Berücksichtigung des davor angebrachten Rechens- aufgrund seines Durchmessers von (nur) 1500 mm außerstande war, die am 18.01.2007 in den T-Bach gelangten Niederschläge, insbesondere in der ab 16.50 Uhr einsetzenden Starkregenphase, ohne weiträumig ausufernden Aufstau des T-Bachs aufzunehmen. Wie der Sachverständige allerdings bereits bei seiner Anhörung vor dem Landgericht (Protokoll der mündlichen Verhandlung am 06.08.2008, Bl. 108 ff, 109 GA) eingeräumt und vor dem Senat bei seiner ergänzenden Befragung bestätigt hat (Berichterstattervermerk zum Senatstermin vom 11.03.2009), führt das seinen Berechnungen zugrunde gelegte Verfahren TMP allenfalls zu Annäherungswerten, da hierbei hinsichtlich der örtlichen Gegebenheiten geschätzte Werte in die Berechnungen eingestellt werden, was mögliche Abweichungen (= Ungenauigkeiten) von +/- 50 % von den tatsächlichen Werten zur Folge hat. Um genauere Ergebnisse zu erzielen, müssten -so der Sachverständige- mit erheblichem Kostenaufwand die örtlichen Verhältnisse aufgemessen und zudem weitere Berechnungen u.a. zur Erfassung des exakten Einzugsgebiets des T-Bachs angestellt werden, was der Senat indes im Hinblick auf das weitere Ergebnis der Beweisaufnahme für entbehrlich hält, ebenso wie auch eine abschließende Klärung der Verantwortlichkeit der Beklagten für etwaige Fehler bei der Dimensionierung des Durchlasses, die von ihr wie bereits angesprochen -unwiderlegt- unter Verweis darauf in Abrede gestellt werden, dass der Durchlass ebenso wie auch die nahe gelegene Fußgängerunterführung unter der C1-Straße im Zuge der Erstellung der C1-Straße durch das hierfür zuständige Land Nordrhein-Westfalen geplant und auch erstellt worden seien.

(3)

Als berechtigt erachtet der Senat dagegen mit dem Landgericht den weiteren Vorwurf der Kläger, der vor dem Durchlass des T-Bachs im Bereich der C1-Straße -unstreitig von der Beklagten- angebrachte Rechen habe in seiner am Schadenstag vorhandenen Ausgestaltung nicht den zu stellenden technischen Anforderungen entsprochen, habe deshalb eine erhöhte Verlegungsneigung aufgewiesen und sei zudem am Schadenstag von den Mitarbeitern der Beklagten auch nur unzureichend auf eine etwaige Verlegung durch Schwemmgut hin kontrolliert worden.

(a)

Der Senat teilt insoweit die Einschätzung des Landgerichts, dass die Beklagte verpflichtet war und ist, die von ihr unterhaltenen baulichen Anlagen dem Stand der Technik anzupassen und hierbei bestehende DIN-Normen ungeachtet ihrer stetigen Fortentwickelung zu berücksichtigen. Zwar handelt es sich bei DIN-Normen wie der hier nach Angaben des Sachverständigen Dipl.-Ing. U einschlägigen DIN 19661 in der Fassung aus Juli 1998 und zuvor derjenigen aus Oktober 1972 (textliche Wiedergabe im Gutachten des Sachverständigen vom 26.02.2008, dort S. 22, 23) nach der Rechtsprechung (BGH NJW 2008, 3775 unter Hinweis auf BGH NJW 2001, 2019 = VersR 2001, 1040 f, 1041) nicht um mit Drittwirkung versehene Normen im Sinne hoheitlicher Rechtssetzung, sondern lediglich um auf freiwillige Anwendung ausgerichtete Empfehlungen des DIN Deutschen Instituts für Normung e.V., die regelmäßig keine abschließenden Verhaltensanforderungen gegenüber Schutzgütern Dritter aufstellen, so dass jeweils von den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls abhängt, welche Maßnahmen zur Wahrung der Verkehrssicherungspflicht erforderlich sind (BGH NJW 2000, 1946 = VersR 2000, 984 f, 985). Unabhängig davon kann jedoch -worauf bereits das Landgericht zutreffend hingewiesen hat- nicht hingenommen werden, dass ein für eine gefahrenträchtige Anlage Sicherungspflichtiger wie hier die Beklagte in Bezug auf den Rechen am Durchlass des T-Bachs die seiner Verantwortung unterliegende Anlage in einem technisch überholten und daher schadensträchtigen Zustand unterhält und so nach Errichtung der Anlage gewonnene technische Erkenntnisse schlicht ignoriert.

Der Senat verkennt dabei nicht, dass auch dann, wenn die Beklagte ihrer aus genannten Gründen bestehenden Verpflichtung zur Anbringung eines den Anforderungen der DIN 19661 Stand Juli 1998 entsprechenden Rechens vor dem Durchlass des T-Bachs nachgekommen wäre -was nach den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. U bei optimaler Umsetzung der DIN-Vorgaben den Austausch des vorhandenen gegen einen räumlich ausgebildeten Rechen mit größerem Stababstand sowie dessen geneigte Anbringung mit einem so hohen Abstand zur Rohrsohle erfordert hätte, dass der Abflussquerschnitt unterhalb des Mittelwasserstandes freigehalten wurde-, dies allein die volle Aufnahmefähigkeit des dahinter liegenden Rohres hätte sicherstellen können, nicht aber etwaige Probleme aufgrund einer zu geringen Dimensionierung des Rohrquerschnitts des Durchlasses gelöst hätte. Indes trägt die Beklagte mit der Klageerwiderung wie auch wiederholend mit der Berufungsbegründung selbst vor, dass die Dimensionierung des Durchlasses völlig ausreichend und daher nicht schadensursächlich geworden sei.

Zu weit ginge es dagegen, von der Beklagten den Einbau eines Rechens mit automatischer Reinigungsanlage oder Alarmeinrichtung zu fordern. Wie der Sachverständige Dipl.-Ing. U bei seiner Anhörung im Senatstermin vom 11.03.2009 ebenso nachvollziehbar wie überzeugend ausgeführt hat, ist die Installation derartiger (Zusatz-) Einrichtungen bei Rechen vor Durchlässen der hier zu beurteilenden Art und Größe unüblich und wäre als außergewöhnliche Maßnahme zu bezeichnen, die bei Einbau einer automatischen Reinigungsanlage zudem einen -in den Augen des Senats unter den gegebenen Bedingungen unvertretbar hohen- Kostenaufwand in einer Größenordnung von nach Schätzung des Sachverständigen ca. 100.000,00 € erfordert hätte, während sich der Einbau einer Alarmeinrichtung zwar mit deutlich geringerem Kostenaufwand hätte bewerkstelligen lassen, ohne aber das eigentliche Problem einer Verlegung des Rechens zu beheben.

(b)

Aufgrund der ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht war die Beklagte daneben gehalten, durch regelmäßige Kontrollen einer etwaigen Verlegung des am Durchlass des T-Bachs angebrachten Rechens entgegen zu wirken, wobei die aus dargelegten Gründen bestehenden technischen Mängel des Rechens der Beklagten hätten Veranlassung geben müssen, dem durch eine engmaschige, im Vergleich zu der bei Einbau eines technisch einwandfreien Rechens zu fordernden Kontrollen deutlich erhöhte Kontrolldichte Rechnung zu tragen. Den insoweit zu stellenden Anforderungen genügten die am Schadenstag durch die Mitarbeiter der Beklagten vorgenommenen Kontrollen nicht.

Daneben war die Beklagte als Ausfluss des ihr als Amtspflicht obliegenden Hochwasserschutzes gehalten, vorausschauend eine im Falle eines Rückstaus des T-Bachs vor dem Durchlass drohende Überschwemmungsgefahr und deren mögliche räumliche Ausdehnung -auch und gerade in Ansehung der nahe gelegenen Fußgängerunterführung unter der C1-Straße- in ihre Überlegungen einzubeziehen und dieser Gefahr nach Kräften durch geeignete Maßnahmen entgegen zu wirken. Auch dieser Pflicht ist die Beklagte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht in dem zu fordernden Maß gerecht geworden, wobei insoweit unbeachtlich ist, dass Planung und Errichtung der Fußgängerunterführung nach unwiderlegtem Vortrag der Beklagten in die Zuständigkeit des Landes Nordrhein-Westfalen fielen.

(aa)

Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte darauf, die Ableitung des Bachwassers durch die Fußgängerunterführung Richtung Innenstadt sei für ihre Mitarbeiter nicht vorhersehbar gewesen. Denn in der gegebenen Situation musste sich auch für die Mitarbeiter der Beklagten die Frage aufdrängen, wohin das aufgestaute Wasser des T-Bachs denn eigentlich (seitlich) ablief, was nur durch Nachschau verlässlich zu klären war und in diesem Fall ohne weiteres zur Feststellung des tatsächlichen Abflussweges -durch die Fußgängerunterführung hindurch Richtung Innenstadt/C-Straße- geführt hätte.

(bb)

Zu den erfolgten Kontrollen hat die Beklagte dagegen bereits in erster Instanz -in Teilen abweichend vom Inhalt der Schreiben des hinter ihr stehenden Haftpflichtversicherers vom 26.01.2007 und 26.02.2007 (Anlagen zur Klageschrift)- vorgetragen, der Durchlass des T-Bachs unter der C1-Straße sei am Schadenstag (18.01.2007) erstmals um 7.30 Uhr angefahren und der dortige Rechen gereinigt worden, bei einer zweiten Kontrolle gegen 9.00 Uhr sei alles unauffällig und eine Verlegung des Rechens nicht festzustellen gewesen, ebenso wie bei einer weiteren Kontrolle gegen 15.00 Uhr, wobei allerdings zu diesem Zeitpunkt der Wasserstand stetig steigend und der Rohrdurchlass unter der C1-Straße bereits bis zur Hälfte, d.h. in einer Höhe von 0,75 m gefüllt gewesen sei. Im Schreiben des W vom 26.02.2007 heißt es dagegen, bei der um 15.00 Uhr erfolgten Kontrolle seien geringe Ablagerungen -2 ca. 80 l-Schubkarren Schwemmgut- entfernt worden, bei einer weiteren Nachkontrolle um 15.40 Uhr sei nochmals Schwemmgut vor dem Rechen beseitigt worden. Ab 16.30 Uhr habe sich die Lage -so die Beklagte weiter- deutlich verschärft, da ein zu diesem Zeitpunkt einsetzender Gewitterschauer mit starken Niederschlägen zu einem sprunghaften Anstieg des Wasserstands sowie einer erheblichen Verlegung des Rechens durch mitgeführtes Schwemmgut geführt habe, ein gegen 17.30 Uhr unternommener Versuch, die Verstopfung des Rechens (nochmals) zu räumen, habe abgebrochen werden müssen, weil die Stirnmauer des Durchlasses zu diesem Zeitpunkt bereits 0,5 - 0,7 m hoch überstaut und die genaue Lage des mehr als 1,0 m überstauten Rechens nicht mehr auszumachen gewesen sei.

Dieser -von den Klägern zulässigerweise mit Nichtwissen bestrittene (§ 138 Abs. 4 ZPO)- Vortrag ist von den vor dem Senat hierzu vernommenen Zeugen G, L und M zwar in weiten Teilen glaubhaft und zur Überzeugung des Senats als richtig bestätigt worden, so dass es einer Vernehmung des von der Beklagten zum selben Beweisthema benannten, wegen Erkrankung verhinderten Zeugen F nicht mehr bedurfte, führt dessen ungeachtet aber zu der Feststellung, dass die am Schadenstag von Mitarbeitern der Beklagten durchgeführten Kontrollen im Bereich des Durchlasses unter der C1-Straße nicht ausreichend waren. Dabei sieht der Senat aufgrund der Bekundungen der Zeugen G, L und M als beweisen an, dass die Beklagte bzw. deren dafür zuständige Mitarbeiter durchaus nicht allein die Gefahrenstelle im Bereich des T-Bachdurchlasses unter der C1-Straße gegen davon ausgehende (Überschwemmungs-) Gefahren zu sichern hatte(n) und überdies bis zum allgemeinen Dienstschluss alle zur Verfügung stehenden Kräfte mit dieser Aufgabe befasst waren. Gleichwohl ist der Beklagten vorzuwerfen, dass sie dem Durchlass des T-Bachs unter der C1-Straße nicht die gebotene Aufmerksamkeit geschenkt und erforderliche Vorsorgemaßnahmen unterlassen hat. Gerade wenn -wie die Beklagte selbst vorträgt und der Zeuge G bei seiner Vernehmung bestätigt hat- bei der gegen 15.00 Uhr durchgeführten Kontrolle festgestellt worden war, dass der Durchlass des T-Bachs trotz der bis dahin gefallenen, nicht sonderlich ergiebigen Niederschläge bereits zu diesem Zeitpunkt bis zur halben Höhe (= 750 mm) gefüllt und der Wasserstand stetig steigend war (so auch die Klageerwiderung der Beklagten), hätte dies vor dem Hintergrund der von den Zeugen G und M bestätigten Kenntnis der Beklagten vom Herannahen eines Sturmtiefs sowie mit Rücksicht auf die offensichtliche und am Schadenstag bei vorangegangenen Kontrollen selbst festgestellte, konstruktionsbedingte Verlegungsneigung des Rechens vor dem Durchlass durch Schwemmgut Veranlassung geben müssen, diesen Bereich fortan besonders engmaschig zu kontrollieren und auf erste Anzeichen einer drohenden Überschwemmung hin Gegenmaßnahmen zu ergreifen, für die zudem rechtzeitig in geeigneter Form Vorsorge hätte getroffen werden müssen. Weder das eine noch das andere ist indes geschehen. Irgend geartete Vorsorgemaßnahmen -sei es in Form einer vorausschauenden Beistellung technischer Gerätschaften wie beispielsweise eines Baggers zur Freiräumung des Rechens oder notfalls auch dessen vollständiger Entfernung im Falle hochgradiger Verlegung und Unmöglichkeit einer händischen Reinigung infolge zu hohen Wasserstandes oder durch Beiziehung externer Hilfskräfte wie etwa Feuerwehr oder Technisches Hilfswerk- hatte die Beklagte auch nach eigenem Vortrag nicht getroffen, während die am Schadenstag durchgeführten Kontrollen ihrer Mitarbeiter jedenfalls in der entscheidenden Phase -nach Einsetzen ergiebiger Regenfälle- in deutlich zu groß bemessenen zeitlichen Abständen durchgeführt worden sind. Nach den Bekundungen der Zeugen G, L und M ist der Rechen vor dem Durchlass des T-Bachs in Höhe der C1-Straße am Schadenstag zwar zwischen 7.30 Uhr und 15.40 Uhr insgesamt viermal kontrolliert und -soweit erforderlich- von angelandetem Schwemmgut befreit worden, anschließend aber jedenfalls in der Zeit zwischen 15.45 Uhr -so die Zeitangabe des Zeugen M- und etwa 17.00 Uhr -so die Zeitangabe des Zeugen L unbeaufsichtigt geblieben, obwohl nach insoweit übereinstimmender Aussage der Zeugen G, L und M ab etwa 16.30 Uhr Starkregen eingesetzt hatte, der nach dem durch das vom Senat eingeholte Gutachten des Deutschen Wetterdienstes bestätigten Vortrag der Beklagten zudem von orkanartigen Sturmböen begleitet wurde, was gerade im Zusammenwirken beider Umstände die naheliegende Gefahr einer verstärkten Verlegung des Rechens durch Sturmbruch und sonstiges Schwemmgut mit sich brachte und daher wie dargelegt gerade wegen des der Beklagten anzulastenden Versäumnisses durch Anbringung eines technisch ungeeigneten Rechens eine engmaschige Kontrolle sowie ein kurzfristiges Eingreifen der Beklagten erforderte.

dd)

Trotz der dargelegten Versäumnisse auf Seiten der Beklagten durch Unterhaltung eines technisch mangelhaft ausgestalteten Rechens am Durchlass der T-Bachverrohrung wie auch im Zusammenhang mit der Durchführung gebotener Kontrollen des Rechens und der -nach eigenem Vortrag nicht getroffenen- Vorsorge zum Schutz der bei einem Ausufern des T-Bachs im Falle der Verlegung des Rechens hiervon potentiell betroffenen Anlieger, die den zuständigen Mitarbeitern der Beklagten bei Anlegung eines objektivierten Maßstabs (vgl. nur Palandt-Sprau, BGB, 68. Aufl. § 839 Rn. 52; BGH NJW 1986, 2829) im Sinne des § 276 Abs. 2 BGB als Fahrlässigkeit auch subjektiv vorwerfbar sind, weil sie bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt hätten erkennen können und auch müssen, dass an sich weitergehendere Kontrollen und Schutzmaßnahmen notwendig waren, scheitert eine Einstandspflicht der Beklagten für die den Klägern entstandenen Schäden letztlich daran, dass sich ein auch bloß mitursächlicher Zusammenhang zwischen den Pflichtverletzungen auf Seiten der Beklagten und den Überschwemmungsschäden der Kläger nicht mit der notwendigen Sicherheit feststellen lässt, da weder mit überwiegender (§ 287 ZPO) noch gar mit an Sicherheit grenzender (BGH NVwZ 1994, S. 823 (825); Papier, in: Münchener Kommentar zum BGB, § 839 Rnr. 278) Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der behauptete Schaden der Kläger bei pflichtgemäßem Handeln der Beklagten ausgeblieben wäre.

Trotz eines ihnen mit Beschluss des Senats vom 14.04.2010 (dort zu Ziffer III.) erteilten rechtlichen Hinweises haben die Kläger nicht schlüssig dargelegt, dass und weshalb die Überschwemmung ihres Grundstücks und der ihnen nach ihrer Behauptung als deren Folge entstandene, zum Gegenstand ihrer Feststellungsklage gemachte Schaden mit überwiegender oder gar an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf eine Flutung ihres Anwesens durch Wasser des T-Bachs zurückzuführen ist, das infolge der Verlegung des Rechens am Durchlass des T-Bachs unter der C1-Straße auf ihr Grundstück gelangt ist, Oberflächenwasser aufgrund der am 18.01.2007 im Nahbereich ihres Grundstücks niedergegangenen Regenfälle als Ursache oder -für den Umfang einer etwaigen Haftung der Beklagten maßgeblich- auch nur Mitursache der Überschwemmung dagegen ausgeschlossen werden kann. Zwar habe die Parteien im Senatstermin vom 23.06.2010 auf Nachfrage ausdrücklich unstreitig gestellt und wird zudem auch durch den von dem Sachverständigen Dipl.-Ing. U in seinem Gutachten vom 26.02.2008 (dort S. 13) beschriebenen Eindruck untermauert, dass am Schadenstag als Folge eines Aufstaus vor dem Durchlass unter der C1-Straße ausgeufertes Wasser des T-Bachs durch die in der Nähe des Durchlasses gelegene Fußgängerunterführung unter der C1-Straße hindurch in die Innenstadt von X geflossen ist. Nach Behauptung der Beklagten, die insoweit durch die Bekundungen der Zeugen G und L bestätigt wird, war indes nicht dies, sondern allein das auf dem Grundstück der Kläger angefallene Oberflächenwasser, wenn auch möglicherweise erst im Zusammenwirken mit aus anderen Bereichen zuströmendem Oberflächenwasser, schadensursächlich. So ergibt sich aus den -anhand des zur Akte gereichten Rohrleitungsplans der Beklagten nachvollziehbar erläuterten und von den Klägern auch unwidersprochen hingenommenen- Bekundungen des Zeugen L, dass sich das Anwesen der Kläger ebenso wie das benachbarte Stadthotel an einem topographischen Tiefpunkt befindet, an dem bei Starkregen das anfallende Regenwasser, soweit es nicht versickert oder von der Kanalisation aufgenommen wird, zusammenläuft. Am Schadenstag konnte der Zeuge L weiterhin gegen 16.30 Uhr, d.h. bereits zu Beginn der ungefähr zu diesem Zeitpunkt nach übereinstimmender Aussage der Zeugen G, L und M einsetzenden Starkregenphase, bei seinem Eintreffen im Bereich des in unmittelbarer Nähe des Grundstücks der Kläger gelegenen Parkplatzes neben dem dortigen Busbahnhof erkennen, dass von oberhalb, d.h. aus dem Bereich der C1-Straße wie auch aus anderen Straßen, erhebliche Wassermengen zuflossen, die sich Richtung Innenstadt/Stadthotel und damit zugleich in Richtung des Grundstücks der Kläger ergossen, wodurch sich auf der Straße -so der Zeuge- eine Art Wasserfilm von nach seiner Schätzung etwa 3 cm Tiefe gebildet hatte, was insoweit den Bekundungen des Zeugen G entspricht, der bei seinem Eintreffen im Bereich des Busbahnhofs festgestellt haben will, dass dort alles mehrere Zentimeter hoch unter Wasser stand und aus anderen Bereich Wasser zuströmte, ohne dass der Zeuge bereits zu diesem Zeitpunkt -wie erst später- erkennen konnte, dass auch aus dem Bereich der Fußgängerunterführung unter der C1-Straße Wasser zufloss.

Gerade in Ansehung der von dem Zeugen L geschilderten topographischen Verhältnisse im Bereich des Klägergrundstücks, daneben aber auch mit Rücksicht auf das von den Zeugen L und G beschriebene Zuströmen von Oberflächenwasser aus anderen Bereichen, hätte es danach näherer, indes fehlender Darlegungen der Kläger dazu bedurft, weshalb gleichwohl eine Schadens(mit)verursachung durch Oberflächenwasser mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen bzw. umgekehrt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass die Überschwemmung ihres Grundstücks durch zuströmendes Wasser des T-Bachs verursacht worden ist. Die Berufung der Kläger auf ein einzuholendes Sachverständigengutachten zum Beweis ihrer Behauptung, aufgrund der topographischen Lage könne Oberflächenwasser ihren Schaden nicht verursacht haben (so Schriftsatz der Klägervertreter vom 20.05.2010, dort S. 3 = Bl. 282 GA), erweist insoweit sich -worauf der Senat im Termin vom 23.06.2010 ausdrücklich hingewiesen hat- als unzureichend, da jegliche tatsächlichen Anknüpfungspunkte fehlen, die diese Behauptung tragen und ohne die sich die Einholung des angebotenen Sachverständigengutachtens als unzulässige Ausforschung darstellen würde.

3.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.