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Kanzlei Tykwer & Kirsch
Carsten Tykwer

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Landgericht Detmold, 9 O 276/06 / 30.06.2006

Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.916,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.6.2006 und weitere 250,15 € zu zahlen..

Die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin trägt der Beklagte. Eine weitere Kostenerstattung findet nicht statt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt Schadensersatz im Zusammenhang mit einem Fahrzeugschaden, der durch eine umstürzende Pappel entstanden ist. Im einzelnen geht es um Folgendes:

Am 7.5.2006 befuhr die Klägerin mit ihrem Pkw VW Polo (amtliches Kennzeichen LIP – Q 320) die P Straße in Fahrtrichtung K. In Höhe der Station 0,396 stürzte eine etwa acht Meter von der Straße entfernt am Fuß einer Böschung stehende Pappel auf die Straße. Dabei fiel der Baum auf das Auto und beschädigte dieses erheblich. Der von der Klägerin beauftragte Sachverständige ermittelte einen Schaden von 4.090,00 € (vgl. dazu das als Anlage zur Klageschrift überreichte Gutachten des Sachverständigen Sandmüller vom 29.5.2006). 3 Mit Schreiben vom 14.6.2006 hat der Beklagte den Ersatz des Schadens abgelehnt.

Die Klägerin behauptet, dass der umgestürzte Baum zumindest teilweise auf dem zur Straße gehörenden Grundstück des Beklagten gestanden habe. Deshalb sei der beklagte Kreis zumindest neben der Streithelferin verpflichtet, im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht dafür Sorge zu tragen, dass morsche und deshalb umsturzgefährdete Bäume entfernt würden. 5 Die Klägerin trägt weiter vor, dass der beklagte Kreis dieser Sicherungspflicht nicht ausreichend nachgekommen sei. Die betreffende Pappel sei durch und durch morsch gewesen. Das zeigten die als Anlage 1 zur Klageschrift überreichten Fotos des betreffenden Baumes und die von der Polizei nach dem Unfall gefertigten Aufnahmen (Anlagen 6 und 7 zum Schriftsatz vom 23.8.2007, Hüllen Bl. 108 ff. der Akte), auf die Bezug genommen werde, deutlich. Die Pappel sei Anfang Mai nur äußerst spärlich belaubt gewesen. Zudem seien die Blätter bereits bräunlich verfärbt gewesen. Man habe bei der nötigen Kontrolle der in der Nähe der Straße stehenden Bäume auch ohne weiteres erkennen können, dass der Baum umsturzgefährdet gewesen sei.

Die Klägerin berechnet ihren Schaden einschließlich der Kosten des vorgerichtlich eingeholten Gutachtens (735,00 €), der allgemeinen Kostenpauschale (25,00 €), eines Nutzungsausfalls für die Zeit der Reparatur von 1.015,00 € und der Kosten für die Zulassung des Ersatzfahrzeuges von 51,00 € auf 5.916,00 € (siehe dazu im einzelnen die Schadensberechnung auf den Seiten 23 ff. der Klageschrift, Bl. 3 ff. der Akte).

Die Klägerin beantragt deshalb, den Beklagten zu verurteilen, an sie 5.916,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.6.2006 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 250,15 € zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, dass die Bäume in der Nähe der Straßen zweimal jährlich einer Sichtkontrolle unterzogen würden, und zwar einmal in belaubtem und einmal in nicht belaubtem Zustand. So sei die betreffende Pappel am 30.8.2005 und am 3.4.2006 überprüft worden. In beiden Fällen seien keine konkreten Anhaltspunkte für eine Erkrankung des Baumes feststellbar gewesen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Pappel von der Straße aus gesehen in zweiter Reihe in einer Entfernung von acht Metern am Fuße einer Böschung gestanden habe. In langsamer Vorbeifahrt habe deshalb niemand eine Schädigung feststellen können und eine Verpflichtung, die gesamten Kreisstraßen zu Fuß abzugehen, um dadurch einer Verkehrssicherungspflicht zu genügen, bestehe nicht.

Die Streithelferin des Beklagten trägt ergänzend vor, dass es ihrem Sohn oder ihren Mitarbeitern bei den Feldarbeiten auf der angrenzenden Ackerfläche sicher aufgefallen wäre, wenn die betreffende Pappel vor dem Unfalltag erkennbar krank oder kahl gewesen wäre. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den am Unfalltag gefertigten Lichtbildern. Auf diesen könne man bereits eine Belaubung erkennen. Selbst wenn diese für die Jahreszeit als vergleichsweise gering zu bewerten sei, so könne daraus keine erkennbare Erkrankung des Baumes abgeleitet werden. Im Winter 2006 sei es nämlich besonders häufig zu Frost gekommen, der die Frühjahrs-entwicklung der gesamten Vegetation verzögert habe.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze einschließlich der beigefügten Anlagen Bezug genommen.

Auf der Grundlage des Beweisbeschlusses vom 20.10.2006 (Bl. 2) hat die Kammer ein Gutachten dazu eingeholt, ob die umgestürzte Pappel auf dem Grundstück des Beklagten stand. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Stellungnahme des Dipl.-Ing. C2 vom 19.2.2007 (Bl. 40 f. der Akte) Bezug genommen. Weiter hat das Gericht aufgrund des Beschlusses vom 4.9.2007 (Bl. 114) ein Gutachten zu Fragen der Schädigung des Baumes und ihrer Erkennbarkeit eingeholt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Dipl.-Ing. I2 vom 12.2.2008 (Bl. 130 ff. der Akte) und die Anhörung des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 2.6.2008 (Protokoll Bl. 173 bis 176) verwiesen. Daneben hat die Kammer in diesem Termin die Zeugen I und T4 zu etwaigen Baumkontrollen und dem Zustand der Pappel vor dem 7.5.2006 (Protokoll der Vernehmungen Bl. 175 / 176 der Akte) vernommen.

Entscheidungsgründe:

I.
Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den beklagten Kreis auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 5.916,00 € aus § 823 I BGB wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bezüglich der betreffenden Pappel. Maßgeblich dafür ist im einzelnen Folgendes:

1.
a) Den beklagten Kreis trifft für den betreffenden Baum die volle Verkehrssicherungspflicht im Sinne von § 823 I BGB, denn der Baum stand zumindest teilweise auf seinem Grundstück. Die Beweisaufnahme durch den Vermessungsingenieur Dipl.-Ing. C2 hat nämlich zur vollen Überzeugung des Gerichts ergeben, dass von dem Stammdurchmesser des Baumes von 50 cm etwa 4 cm auf dem Grundstück des Beklagten (G1 2 Flurstück 35) lagen. Dem sind auch die Parteien nicht entgegen getreten.

Es ist weiter anerkannt, dass bei einem Grenzbaum im Sinne von § 923 BGB jeden der betroffenen Eigentümer die unbeschränkte Verkehrssicherungspflicht trifft (BGH, Urt. vom 2.7.2004, V ZR 33/04), und zwar auch dann, wenn – wie hier – der Baum im Zeitpunkt des Anpflanzens nur auf einem der beiden Grundstücke gestanden hat und bzw. oder der Baum ganz überwiegend auf einem anderen Grundstück steht. Entscheidend ist nämlich allein, dass der Stamm des Baumes an der Stelle, an der er aus dem Boden heraustritt, von der Grenze durchschnitten wird (siehe dazu BGH a.a.O.; OLG München, NJW-RR 1992, 1369; Palandt – Bassenge, 67. Auflage, BGB, § 923 Rn. 1).

b)
Es ist weiter anerkannt, dass der Straßenverkehrssicherungspflichtige die Verkehrsteilnehmer wirksam auch vor Gefahren zu schützen hat, die von Straßenbäumen – etwa durch Abbrechen von Ästen oder völliges Umstürzen – resultieren (vgl. dazu zum Beispiel BGH NJW 2003, 1732/1733; OLG Hamm, Urteil vom 24.9.2004, 9 U 158/02). Dieser Schutz ist jedoch nicht lückenlos, denn Stabilitätsgefahren sind nicht in jedem Fall von außen ohne weiteres erkennbar und ein gewisses Risiko ist auch aufgrund der ökologischen Bedeutung des Baumbestandes für einen Verkehrsteilnehmer hinzunehmen. Anderenfalls wäre die vorsorgliche Beseitigung der an Straßen stehenden Bäume eine nahe liegende Folge. Auch eine ins Detail gehende Untersuchung aller an Straßen stehenden Bäume durch einen Fachmann unter Zuhilfenahme technischer Geräte (etwa eines Fractometers) kann nicht gefordert werden, weil dies in Anbetracht des erheblichen Grundbesitzes beispielsweise der Gebietskörperschaften deren wirtschaftliche Möglichkeiten bei weitem übersteigen würde (siehe dazu im einzelnen OLG Hamm, a.a.O. und Schneider, VersR 2007, 743 ff. / 745 mit weiteren Nachweisen). Für die Bestimmung des Maßes, welches im Rahmen der Verkehrssicherung von dem Eigentümer eines Baumes verlangt werden kann, ist deshalb auch auf die Zumutbarkeit für den Pflichtigen abzustellen (Schneider, VersR 2007, 743/745). Im Regelfall ist daher eine zweimal jährlich durchgeführte äußere Sichtprüfung - in belaubtem und unbelaubtem Zustand – bezogen auf Gesundheit und Standsicherheit des Baumes erforderlich, aber auch ausreichend, bei der auf Defektsymptome wie spärliche oder trockene Belaubung, dürre Äste, äußeren Pilzbefall oder sonstige Auffälligkeiten zu achten ist (siehe dazu eingehend BGH VersR 2004, 877/878, OLG Hamm, a.a.O.).

An diesen Maßstäben gemessen hat der beklagte Kreis im vorliegenden Fall seine Verkehrssicherungspflicht nicht erfüllt.

Der gerichtsbekannt erfahrene Sachverständige Dipl. – Ing. I2 hat nämlich nach einem Ortstermin sowie unter Auswertung der unmittelbar nach dem Unfall gefertigten Lichtbilder nachvollziehbar geschildert, dass sich die betreffende Pappel im Zeitpunkt der beiden letzten Kontrollen durch den Beklagten am 30.8.2005 und 3.4.2006 in einem erkennbar stark geschädigten Zustand befand. Als Defektsymptome waren – wie der Sachverständige schriftlich dargelegt und in der Verhandlung anhand der Lichtbilder überzeugend erläutert hat – zum Beispiel ein geringer Feinastanteil in der Krone und ein nur geringer Laubaustrieb vorhanden. Dem schließt sich das Gericht an.

Die Aussagen der Zeugen T4 und I stehen dem nicht entgegen. Der Zeuge T4 hat die betreffenden Kontrollen der Bäume an der Pillenbrucher Straße nicht selbst durchgeführt und konnte deshalb nur allgemeine Angaben zu den üblichen Kontrollen der Straßenbäume machen. Im Hinblick auf den Zustand der betreffenden Pappel und die Erkennbarkeit etwaiger Schädigungen war seine Aussage deshalb nicht ergiebig.

Gleiches gilt für die Aussage des Zeugen I. Er konnte, was angesichts der Größe des landwirtschaftlichen Betriebes seiner Mutter ohne weiteres einleuchtet, keine konkreten Angaben dazu machen, in welchem Zustand sich die besagte Pappel im Zeitraum vor dem Vorfall befand. 31 2. 32 Das Gericht ist auch davon überzeugt, dass die Erkrankung der Pappel und die damit verbundene Beeinträchtigung ihrer Standsicherheit den Mitarbeitern des Beklagten bei ihrer Kontrolle unter Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 BGB) hätte auffallen müssen.

Zwar hätten die mit der Baumkontrolle befassten Mitarbeiter die Wurzelhals- und Stockfäule nach den Angaben des Sachverständigen nur von der Feldseite des Baumes her erkennen können. Es braucht jedoch im vorliegenden Einzelfall nicht entschieden werden, ob den beklagten Kreis die Sorgfaltspflicht traf, eine eingehende Einzelbaumkontrolle auch von der Feldseite (dem Grundstück der Streithelferin her) durchzuführen, was vor dem Hintergrund der Zumutbarkeit durchaus zweifelhaft ist. Der Sachverständige hat nämlich unter Hinweis auf die Lichtbilder überzeugend geschildert, dass von der Straße aus die nur geringe Verzweigung der Äste und der geringe Feinastanteil in der Krone ohne weiteres erkennbar waren. Das gilt nach Überzeugung des Gerichts trotz des Umstandes, dass sich die betreffende Pappel etwa acht Meter von der Straße entfernt in zweiter Reihe befand. In unbelaubtem Zustand kann nämlich – wie der Sachverständige nachvollziehbar beschrieben hat - ohne weiteres von der Straße aus beurteilt werden, wie sich der Kronenbereich eines Baumes darstellt.

Entgegen der Ansicht des Beklagten scheitert eine Fahrlässigkeit auch nicht daran, dass – wie der Sachverständige angemerkt hat – aus einem fahrenden Auto die notwendigen Feststellungen an den in zweiter Reihe stehenden Bäumen nur schwer getroffen werden können. Für die Frage des Sorgfalts-pflichtverstoßes ist nämlich nach der gesetzlichen Wertung des § 276 BGB auf das im Verkehr erforderliche Maß abzustellen. In einer Situation wie der Vorliegenden, in der nicht nur eine Baumreihe sondern eine mehrreihige Bepflanzung durch den Verkehrssicherungspflichtigen zu kontrollieren ist, genügt eine bloße Kontrolle im Vorbeifahren deshalb nicht. Sie kann nämlich nach Überzeugung des Gerichts nicht gewährleisten, dass sich die Sichtprüfung der Bäume im Straßenbereich mit der notwendigen Prüfungsintensität auf mehrere Reihen von Bäumen erstreckt (vgl. dazu auch Schneider, VersR 2007, 743/748, wonach hin und wieder auch eine Kontrolle des Stammfußes einzelner Bäume erforderlich ist).

3.
Aufgrund der schuldhaften Verletzung der Verkehrssicherungspflicht hat der beklagte Kreis den durch den Unfall entstandenen Schaden in vollem Umfang zu ersetzen. Ein Mitverschulden der Klägerin, etwa durch eine überhöhte Geschwindigkeit oder eine zu geringe Aufmerksamkeit, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Der von dem Beklagten zu ersetzende Schaden beläuft sich auf 5.916,00 €. Nach der konkreten und nachvollziehbaren Schadensberechnung der Klägerin, die im wesentlichen auf dem Gutachten des Sachverständigen Sandmüller beruht, beläuft sich der Sachschaden auf 4.090,00 €. Hinzu kommen die Gutachterkosten von 735,00 €, der Nutzungsausfallschaden von 1.015,00 €, die Kostenpauschale von 25,00 € und Ummeldekosten von 51,00 €. Daneben sind ihr die vorgerichtliche Anwaltskosten von 250,15 € zu ersetzen.

4.
Die Zinsforderung beruht auf den §§ 280, 286 I, II Nr. 3, 288 I BGB.

II.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die § 91, 101 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708, 709 ZPO.