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Kanzlei Tykwer & Kirsch
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Amtsgericht Detmold, 8 C 272/11 / 03.05.2013

Tenor:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 390,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.05.2011 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreites tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Die Klage ist begründet.

1.

Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz für den auf seinem Grundstück - auf der Fläche G1, Flur X, Flurstück X -  durch Schwarzwild im März/April 2011 verursachten Wildschaden.

Der Anspruch besteht aus §§ 11und 8 des Jagdpachtvertrages zwischen der Jagdgenossenschaft G1 und den Beklagten vom 26.04.2007. In § 11 des Vertrages ist geregelt, dass der geschädigte Eigentümer einen eigenen Anspruch gegen den Pächter, d.h. die Beklagten, hat.

2.

Der Wildschaden selbst ist zwischen den Parteien nicht umstritten.

3.

Die Beklagten verteidigen sich damit, dass der Kläger den Wildschaden durch eine nicht ordnungsgemäße Landwirtschaft selbst zu verantworten hat, weil nach einem Wildschaden im Herbst 2010 verabredet gewesen sei, dass der Kläger die beschädigten Maispflanzen von dem Feld abräumt und der Kläger gegen diese Verpflichtung verstoßen habe.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme lässt sich ein solches Mitverschulden und insbesondere eine Kausalität zwischen dem eingetretenen Wildschaden im Frühjahr 2011 und dem Bearbeiten der Ackerfläche im Herbst 2010 nicht feststellen. Von einer Mitverursachung bzw. einem Mitverschulden im Sinne von § 254 BGB kann daher nicht ausgegangen werden.

a)

Das Gericht geht nicht davon aus, dass eine erhöhte Vergütung für das Abräumen der Fläche über den Schaden an den Pflanzen hinaus bei dem Wildschaden im Herbst 2010 zwischen den Parteien vereinbart wurde. Die Sachverhaltsschilderung durch den vernommenen Zeugen N sowie die Schilderung durch die Beklagten weicht so erheblich voneinander ab, dass Zweifel an der Darstellung bestehen. Der Zeuge hat insbesondere beschrieben, dass es um die Verleihung eines Schlägelmulchers und nicht um die Verleihung einer Fräse durch den Beklagten zu 1) gegangen sei. Der Beklagte zu 1) hat jedoch zuvor in der Anhörung erklärt, dass es nicht um einen Mulcher, sondern um eine Fräse gegangen sei, wobei die Äußerungen des Beklagten zu 1) zumeist erst nach erheblicher suggestiver Einflussnahme des Beklagten zu 2) erfolgten. Von einer neutralen Aussage des Zeugen N kann auch deshalb nicht ausgegangen werden, weil sich dieser ersichtlich sehr stark mit den Beklagten identifiziert. Bei der Schilderung verwandte er die Formulierung „wir“ und meinte hiermit die Beklagten.

b)

Darüber hinaus kann auch eine Verletzung der von den Beklagten behaupteten Vereinbarung kaum festgestellt werden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann sich die Vereinbarung allenfalls darauf bezogen haben, das Feld mittels Maschinen, d.h. einer Fräse oder eines Mulcher, zu bearbeiten, um den auf dem Feld befindlichen beschädigten Mais zu entfernen bzw. unterzuarbeiten. Weder die Beklagten noch der Zeuge haben in der Anhörung geschildert, dass ein Abräumen des Feldes „per Hand“ vereinbart worden sei. Nach dem Ergebnis des eingeholten Sachverständigengutachtens würden durch ein solches „vollständiges Abräumen des Feldes per Hand“ unverhältnismäßige Kosten entstehen. Auch im Rahmen einer ordnungsgemäßen Landwirtschaft kann daher bei der im Herbst 2010 gezahlten Entschädigung von unter 500 EUR und einer Schadensfläche von 2370 m² (die lediglich einem kleinen Bruchteil der gesamten Ackerfläche entspricht) nicht ein „vollständiges Abräumen des Feldes per Hand“ verlangt werden.

c)

Nach dem eingeholten Sachverständigengutachten lässt sich zudem auch keine Kausalität zwischen der Bearbeitung des Feldes im Herbst 2010 und dem eingetretenen Wildschaden im Frühjahr 2011 feststellen. Auch hierfür tragen die Beklagten die Beweislast. Der Sachverständige hat nachvollziehbar und plausibel dargestellt, dass bei jeglicher Bearbeitung des Feldes mit einer Nachsuche durch die Wildschweine im Folgejahr zu rechnen war. Zudem ist davon auszugehen, dass der Kläger vor dem Einsatz eines Pfluges auch den Mulcher eingesetzt hat. Nach den Ausführungen des Sachverständigen lässt sich dieses den von den Beklagten vorgelegten Lichtbildern entnehmen, worauf die zerkleinerten Pflanzenteile zu erkennen sind. In welchem Umfang der Einsatz eines Pfluges durch den Kläger den Schaden durch Verlagerung der Pflanzenteile in tiefere Erdschichten eventuell vergrößert hat, konnte der Sachverständige nicht feststellen. Die vom Sachverständigen angegebene Möglichkeit einer Kausalität ist für die Annahme einer Mithaftung des Klägers nicht ausreichend (H-Palandt, BGB, 72. Auflage 2013, § 254 Rn. 62 mit weiteren Nachweisen).

II.

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.