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Kanzlei Tykwer & Kirsch
Carsten Tykwer

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Amtsgericht Detmold, 7 C 605/12 / 10.12.2014

Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.629,35 EUR nebst Zinsen in Höhe von i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 373,55 € seit dem 07.06.2012, aus 1.117,90 € seit dem 04.01.2013 und aus 1.137,90 € seit dem 23.01.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 17 % und die Beklagte zu 83 %.

Das Urteil ist für den Kläger vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages.

Das Urteil ist für die Beklagte vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger ist befugt, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistungen i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages leistet.

 

Die Parteien streiten über Gebührenansprüche aus einem steuerberatungsrechtlichen Mandat.

Der Kläger ist Steuerberater und vereidigter Buchprüfer.

Zwischen dem Kläger und der Beklagten bestand ein dauerhaftes Steuerberatungsmandat. Der Kläger rechnete für seine Tätigkeit zunächst jeweils 1.272,40 EUR  jährlich ab.

Im Rahmen dieses Mandates beauftragte die Beklagte den Kläger die Körperschaftsteuererklärung 2009, die Gliederungsrechnung 2009 und die Gewerbesteuererklärung 2009 zu erstellen.

Des Weiteren übernahm der Kläger für die Beklagte die Buchführung für das Jahr 2009, prüfte die Steuerbescheide für den Veranlagungszeitraum 2008 und übernahm die Begründung etwaiger Einsprüche im Einspruchsverfahren.

Über diese Leistungen rechnete der Kläger unter dem 13.03.2012 zur Rechnungsnummer 103/2012 ab. Die Rechnung schloss unter Berücksichtigung einer Akontozahlung von 1.272,40 EUR mit einem Rechnungsbetrag von 551,00 EUR. Wegen der Einzelheiten wird auf die Rechnung vom 13.03.2012, Bl. 17-18 der Akte verwiesen.

Ebenso erstellte der Kläger für die Beklagte den handelsrechtlichen Jahresabschluss für das Jahr 2009 und veranlasste dessen Offenlegung beim Bundesanzeiger. Für diese weitergehenden Leistungen erstellte der Kläger unter dem 03.12.2012 eine weitere Rechnung (Rechnungsnummer 113/2012) über insgesamt 1.117,90 EUR. Wegen der Einzelheiten wird auf die Rechnung vom 03.12.2012, Bl. 45 der Akte verwiesen.

Unter dem gleichen Datum erstellte der Kläger darüber hinaus eine Rechnung für die Erstellung der Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2010, die Gliederungsrechnung und Gewerbesteuererklärung 2010 sowie für die Jahresbuchführung des Kalenderjahres 2010. Im Rahmen dieser Rechnung mit der Rechnungsnummer 104/2012 rechnete der Kläger ebenfalls die Überprüfung der Steuerbescheide für den Veranlagungszeitraum 2009 ab. Unter Berücksichtigung einer Akontozahlung von 1.272,40 EUR schloss diese Rechnung mit einem Rechnungsbetrag von 374,80 EUR. Wegen der Einzelheiten wird auf die Rechnung vom 13.03.2012, Bl. 15-16 der Akte verwiesen.

Nachfolgend erstellte der Kläger zudem die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung nebst Anhang für den Jahresabschluss 2010. Des Weiteren legte der Kläger den Jahresabschluss 2010 im Auftrag der Beklagten beim elektronischen Bundesanzeiger offen. Diese Leistungen rechnete er mit Rechnung vom 20.11.2013 gegenüber der Beklagten ab. Die Rechnung schloss mit einem Rechnungsbetrag von 1.137,90 EUR. Wegen der Einzelheiten wird auf die Rechnung vom 20.11.2013, Bl. 134 der Akte Bezug genommen.

Eine Zahlung auf diese Rechnung erfolgte nicht.

Mit Schreiben vom 12.04.2012 forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung eines weiteren Betrages von 925,80 EUR unter Fristsetzung bis zum 25.04.2012 auf. Eine weitergehende Zahlung erfolgte indes nicht.

Der Kläger behauptet, die Abrechnungen entsprächen den üblichen, gerechtfertigten Sätzen. Die Arbeiten seien ordnungsgemäß und angemessen in Rechnung gestellt worden.

Der Kläger ursprünglich beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 925,80 EUR zuzüglich Zinsen seit dem 07.06.2012 sowie außergerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 155,30 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 07.06.2012 zu zahlen.

Mit weiteren Schriftsätzen vom 19.12.2012 und 27.12.2013 hat der Kläger die Klage jeweils um 1.117,90 EUR und 1.137,90 EUR erweitert.

Der Kläger beantragt nunmehr,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.181,60 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 925,80 € seit dem 07.06.2012, aus 1.117,90 EUR seit Rechtshängigkeit und aus 1.137,90 EUR seit Rechtshängigkeit sowie außergerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 155,30 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.06.2012 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, die klägerseits erstellten Rechnungen seien überhöht. Bei den Tätigkeiten für sie handele es sich um eine ausgesprochen einfache Tätigkeit. Die Beklagte habe lediglich wenige Buchungen im gesamten Jahr gehabt. Die Steuererklärungen seien ausgesprochen einfach gewesen.

Darüber hinaus ist die Beklagte der Ansicht, der Kläger habe durch seine früheren Berechnungen selbst dokumentiert, welche Honorare angemessen sind. Hierzu behauptet die Beklagte ferner, dass zwischen dem Kläger und ihrer Geschäftsführerin ausdrücklich besprochen worden sei, dass der Kläger für seine Leistungen jährlich insgesamt 1.272,40 EUR erhalte.

Die Beklagte beruft sich zudem hilfsweise auf ein Zurückbehaltungsrecht. Hierzu behauptet die Beklagte, dass der Kläger bei seinem Auszug verschiedene Unterlagen mitgenommen und trotz Aufforderung nicht zurückgegeben habe.

Ebenso erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung und Verwirkung.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird Bezug genommen auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.

Das Gericht hat zur Frage etwaiger Honorarvereinbarungen zwischen den Parteien sowie der Angemessenheit der Klägerseite gestellten Rechnungen Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen X und C sowie Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dipl.-Betriebswirt E und dessen Erläuterung im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 10.12.2014. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten vom 14.08.2014, Bl. 185-267 der Akte, sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 23.09.2013, Bl. 98-101 der Akte, und vom 10.12.2014, Bl. 295-296 der Akte, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet.

I.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung rückständigen Steuerberatungshonorars in Höhe von 2.629,35 EUR gemäß § 631 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 24, 33, 35, 40 StBGebV.

1.

Unstreitig bestand zwischen den Parteien insbesondere zum Zeitpunkt der in den streitgegenständlichen Rechnungen enthaltenen Tätigkeiten ein Steuerberatungsvertrag gerichtet auf Erbringung der in den Rechnungen abgerechneten Tätigkeiten gemäß § 631 BGB.

2.

Darüber hinaus sind die abgerechneten Tätigkeiten seitens des Klägers unstreitig erbracht worden.

3.

Entgegen dem Vorbringen der Beklagten war der Kläger auch nicht aufgrund gesonderter Honorarvereinbarung zwischen den Parteien gehalten nach der zuvor gehandhabten unstreitigen Praxis lediglich 1.272,40 EUR für die von ihm erbrachten Tätigkeiten abzurechnen.

Für die Vereinbarung eines solchen Pauschalhonorars ist die Beklagte nach den allgemeinen Regeln vollständig darlegungs- und beweisbelastet. Der entsprechende Beweis ist indes durch die Beklagte nicht erbracht worden.

Insoweit kann dahinstehen, dass unstreitig zwischen den Parteien jedenfalls keine § 14 Abs. 1 S. 2 StBGebV entsprechende Abrede zwischen den Parteien getroffen worden ist.

Die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 23.09.2013 protokollierten Aussagen der Zeuginnen X und C sind bereits unergiebig.

Die Zeugin X hat erklärt, dass sie eine Aussage der Frau raschelt dahingehend, dass bei der weiteren Geschäftsbeziehung und der anstehenden Abrechnung aber nur bis zu einer bestimmten Höhe oder wie in der Vergangenheit abgerechnet werden dürfte, nicht gehört habe. Zwar habe das Geschäftsverhältnis ihren Eindruck nach dem Grunde nach so weiterlaufen sollen. Zur Abrechnungshöhe können sie jedoch gar nichts sagen.

Auch der protokollierten Aussage der Zeugin C lässt sich nichts Weiteres entnehmen. Diese hat lediglich ausgeführt, dass die Rechnungen für Jahresabschlüsse, Gewerbe, Körperschaft in den Jahren davor eigentlich immer in unveränderter Form gestellt worden seien. Es habe sich im Wesentlichen immer um den gleichen Betrag von etwa 1.270,00 EUR gehandelt.

Zu etwaigen Absprachen hat die Zeugin keinerlei Ausführungen gemacht.

Aufgrund der Unergiebigkeit der protokollierten Aussagen der Zeugen war seitens des Gerichts auch keine erneute Zeugenvernahme erforderlich. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich allein aus dem persönlichen Eindruck des Gerichts von den Zeugen weitere Anhaltspunkte im Hinblick auf das streitgegenständliche Beweisthema ergeben.

Entgegen dem Vorbringen der Beklagten ergibt sich auch nicht aus dem unstreitigen Umstand, dass in den Jahren vor den streitgegenständlichen Rechnungsstellungen lediglich i.H.v. 1.272,40 EUR abgerechnet worden ist, dass zwischen den Parteien eine Pauschalvereinbarung gemäß § 14 StBGebV bestanden und auch für den streitgegenständlichen Rechnungszeitraum fortbestanden hat. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass eine jahrelange Abrechnungspraxis durchaus ein gewichtiges Indiz für eine entsprechende Vereinbarung darstellen kann. Für eine Vereinbarung dahingehend, dass neben dem vereinbarten Honorar nichts Weiteres verlangt werden kann, ist jedoch für eine schlüssige Vereinbarung erforderlich, dass der Steuerberater jedenfalls konkludent zum Ausdruck bringt, dass er auf die Geltendmachung der ihm zustehenden gesetzlichen Gebühren gemäß Steuerberatergebührenverordnung verzichtet. Hierfür bestehen indes auch in Ermangelung entsprechenden Vortrags durch die Beklagte keinerlei Anhaltspunkte.

4.

Die vom Kläger im Rahmen der streitgegenständlichen Rechnungen in Ansatz gebrachten Gebühren sind auch in Höhe von 5.174,15 EUR angemessen und entsprechen den Maßgaben der Steuerberatergebührenverordnung.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die von dem Kläger unstreitig erbrachten Tätigkeiten einer Rechnungsstellung über einen Betrag von insgesamt 5.174,15 EUR rechtfertigen.

Der Sachverständige Dipl.-Betriebswirt E hat hierzu bereits in seinem schriftlichen Sachverständigengutachten vom 14.08.2014 ausgeführt, dass die insgesamt berechneten Gebühren i.H.v. 5.726,40 EUR um 552,25 EUR zu kürzen seien, so dass diese auf 5.174,15 EUR sänken.

Insoweit sei die Rechnung 103/2012 um 347,05 EUR und die Rechnung 104/2012 um 205,20 Euro zu kürzen. Die übrigen Rechnungen 113/2012 und 108/2013 seien nicht zu beanstanden.

Der Kläger habe in seiner Rechnung 103/2012 ein Ansatz von 2/10 einer vollen Gebühr nach der Tabelle A berücksichtigt. Dieser Wert sei auf 1/10 einer vollen Gebühr zu kürzen, wodurch sich die Gebühr von 410,40 EUR auf 205,20 EUR ermäßige.

Des Weiteren sei in dieser Rechnung hinsichtlich der Position Jahresbuchführung nach § 33 Abs. 1 StBGebV der Gegenstandswert zu korrigieren. Aus den übermittelten elektronischen Buchführungsdaten ergebe sich ein Gegenstandswert i.H.v. 15.012,47 EUR. In Ansatz gebracht worden sei indes ein Gegenstandswert von 18.273,00 EUR. Die Gebühr sei um 57,60 EUR zu reduzieren.

Zuletzt sei die Gebühr für die Begründung im Einspruchsverfahren gegen den Körperschaftssteuerbescheid 2008 nach § 40 Abs. 3 StBGebV von 10/10 auf 7,5/10 zu reduzieren. Gleichzeitig sei der Gegenstandswert auf 790,19 EUR anzupassen. Hiernach sei die in Rechnung gestellte Gebühr um 84,25 EUR zu kürzen.

Auch in Bezug auf die Rechnung 104/2012 sei die Position Gliederungsrechnung 2010 nach § 24 Abs. 1 Nr. 4 StBGebV um 205,20 EUR zu reduzieren. Hier sei ebenso eine Korrektur um -1/10 vorzunehmen.

Diese Ausführungen hat der Sachverständige auf die Einwendungen der Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 10.12.2014 nochmals erläutert und ergänzt. Der Sachverständige hat insoweit dargelegt, dass nach seinem Wissen § 40 Abs. 3 StBGebV auch dann Anwendung finde, wenn die Steuererklärung bereits vor dem Rechtsbehelfsverfahren erstellt worden sei. Er sei insoweit davon ausgegangen, dass der Steuerberater grundsätzlich durch die vorherige Erstellung der Steuererklärung eher weniger Arbeit habe. Dieser habe die meisten Vorarbeiten in diesem Moment schon erbracht und könne daher auf die bereits erstellte Steuererklärung zurückgreifen. Hierbei dürfte es sich jedoch um eine Rechtsfrage handeln.

Hinsichtlich des von ihm reduzierten Gegenstandswertes für die Abrechnung im Bezug auf den Einspruch gegen den Körperschaftsteuerbescheid verbleibe es jedoch auch vor dem Hintergrund der Einwendungen des Klägers bei den getroffenen Feststellungen. Im Rahmen dieser Position werde nur abgerechnet der Einspruch gegen den Körperschaftsteuerbescheid. Der Gegenstandswert bestimme sich dabei nach der insoweit streitigen Steuer. Zwar möge es sein, dass zeitgleich auch Einspruch gegen die Gewerbesteuer eingelegt worden sei. Dies wäre aber gesondert abzurechnen gewesen.

Zur Reduzierung der Gebühr für die Gliederungsrechnung könne er sagen, dass es sicherlich die Erforderlichkeit einer Überprüfung gegeben habe. Aufgrund des Gegenstandswertes sei jedoch der Ansatz der Mindestgebühr von einem Zehntel gerechtfertigt. Die Gebührenpositionen seien immer in der Gesamtschau zu betrachten.

Das Gericht folgt insgesamt den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen, an dessen Sachkunde kein Zweifel besteht. Dipl.-Betriebswirt  E hat im Rahmen seiner Gutachtenerstellung den gesamten Akteninhalt sowie sämtliche vorhandenen Unterlagen der Parteien zu Grunde gelegt. Aus den damit vollständig ermittelten Anknüpfungstatsachen hat er zu jedem Zeitpunkt nachvollziehbar und widerspruchsfreien Schlussfolgerungen gezogen.

Soweit der Sachverständige ausgeführt hat, dass es sich bei der Frage der Reduzierung des Gebührenrahmens nach § 40 Abs. 3 StBGebV letztlich um eine Rechtsfrage handele, so folgt das Gericht dieser Einschätzung.

Jedoch führt die Entscheidung dieser Rechtsfrage durch das Gericht zu dem gleichen Ergebnis wie vom Sachverständigen ausgeführt.

Zwar ist die Auslegung der Vorschrift des § 40 Abs. 3 StBGebV in der Literatur umstritten. Richtigerweise ist § 40 Abs. 3 StBGebVO jedoch dahingehend auszulegen, dass eine Kürzung immer dann vorzunehmen ist, wenn der Steuerberater diejenigen Steuererklärungen angefertigt hat, um die es später im Rechtsbehelfsverfahren gegangen ist. Ob die Steuererklärung bereits einige Zeit vor dem Rechtsbehelfsverfahren angefertigt wurde oder erst im Rechtsbehelfsverfahren, ist nach dem Gesetzeszweck indes ohne Belang (vgl. FG des Saarlandes, Beschluss vom 13.09.1991, Aktenzeichen: 1 S 256/91).

Denn die Ermäßigungstatbestände basieren auf dem Umstand, dass sich der Arbeitsaufwand desjenigen Beraters, der bereits Vorkenntnisse des Falles besitzt, hinsichtlich deren er auch Gebühren verdient hat, vom Umfang und der Schwierigkeit her ermäßigt. Von daher macht es keinen Unterschied, ob die Steuererklärung bereits vor oder bereits nach dem Beginn des Rechtsbehelfsverfahrens erstellt worden ist (FG des Saarlandes, a.a.O).

Der Kläger kann demgemäß lediglich Gebühren aus dem ermäßigten Gebührenrahmen des §§ 40 Abs. 3 StBGebVO von 1/10 bis 7,5/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E beanspruchen.

Auch die übrigen rechtlichen Ausführungen des Sachverständigen entsprechen der Rechtsauffassung des Gerichts.

Weitere Einwendungen gegen das Gutachten der Sachverständigen Dipl.-Betriebswirt E sind seitens der Parteien nicht vorgebracht worden.

Nach alledem sind die in Ansatz gebrachten Gebühren mit Ausnahme eines Betrages von 552,25 EUR angemessen.

5.

Der sich hiernach errechnende Gebührenanspruch des Klägers i.H.v. 5.174,15 EUR gemäß § 631 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 24, 33, 35, 40 StBGebV ist indes durch unstreitige Zahlung der Beklagten i.H.v. 2.544,80 EUR nach § 362 BGB erfüllt worden.

Es verbleibt ein offenstehender Zahlungsanspruch des Klägers i.H.v. 2.629,35 EUR.

6.

Entgegen dem Vorbringen der Beklagten steht diesem Zahlungsanspruch auch nicht die Einrede der Verjährung bzw. Verwirkung entgegen.

a.

Die klägerseits mit Rechnungen 103/2012,104/2012 und 113/2012 geltend gemachten Ansprüche sind zunächst nicht gemäß §§ 195, 199 Abs. 1, 214 Abs. 1 BGB verjährt.

Die Verjährung ist gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB bereits vor Eintritt der Verjährung durch Erhebung der Klage auf Zahlung der Rechnungsbeträge gehemmt worden.

Verjährungsbeginn war gemäß § 199 Abs. 1 BGB in keinem Falle vor dem 31.12.2009 24 Uhr. Sämtliche abgerechneten Leistungen sind nicht vor dem Jahre 2009 erbracht worden.

Unter Berücksichtigung dieses Verjährungsbeginns konnte Verjährung gemäß § 195 BGB frühestens zum 01.01.2013 0:00 Uhr eintreten.

Leistungsklage auf Zahlung der Rechnungsbeträge ist indes bereits unter dem 02.11.2012 und unter dem 20.12.2012 erhoben worden.

b.

Eine Verwirkung der Ansprüche kommt ebenfalls nicht in Betracht.

Etwaige eine Verwirkung nach § 242 BGB begründende Umstände sind beklagtenseits bereits nicht vorgetragen worden.

7.

Zuletzt kann die Beklagte dem Zahlungsanspruch des Klägers auch kein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 Abs. 1 BGB entgegenhalten.

Das Gericht hat bereits nicht unerhebliche Bedenken hinsichtlich der substantiierten Darlegung eines entsprechenden Gegenanspruches der Beklagten.

Letztlich kann dies jedoch dahinstehen, da die Beklagte bereits nicht den ihr obliegenden Beweis erbracht hat, dass der Kläger mitgenommene Unterlagen zu keinem Zeitpunkt zurückgegeben hat.

Vielmehr ist die Beklagte dem diesbezüglichen Vortrag des Klägers, die von der Beklagten gewünschten Unterlagen seien über das Büro der Prozessbevollmächtigten gegen Empfangsbekenntnis vollständig bereits im März 2012 übergeben worden, nicht mehr in entscheidungserheblicher Weise entgegengetreten. Etwaigen Gegenbeweis hat sie nicht angetreten.

8.

Nach alledem hat der Kläger gegen die Beklagte einen fälligen durchsetzbaren Anspruch auf Bezahlung rückständigen Steuerberatungshonorars in Höhe von 2.629,35 EUR gemäß § 631 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 24, 33, 35, 40 StBGebV.

II.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

III.

Im Übrigen ist die Klage unbegründet.

1.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen weitergehenden Zahlungsanspruch i.H.v. 552,25 EUR gemäߧ 631 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 24, 33, 35, 40 StBGebV.

Insoweit kann auf die Ausführungen unter I. 4. verwiesen werden.

2.

Der Kläger hat darüber hinaus keinen Anspruch auf Ersatz etwaiger vorgerichtlicher Anwaltskosten i.H.v. 155,30 EUR gemäß §§ 286 Abs. 1, 2 49 Abs. 1 BGB.

Im Bezug auf einen solchen Anspruch fehlt es an jeglichen Darlegungen der Anspruchsvoraussetzungen durch den Kläger.

3.

Die Klage war insoweit abzuweisen.

IV.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

V.

Der Streitwert wird bis zum 19.12.2012 auf 925,80 EUR, bis zum 27.12.2013 auf 2.043,70 EUR und alsdann auf 3.181,60 EUR festgesetzt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Detmold, Q-Straße, 32756 Detmold, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Detmold zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Detmold durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.