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Kanzlei Tykwer & Kirsch
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Amtsgericht Blomberg, 4 C 541/04 / 19.07.2005

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Kostenvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von den Beklagten restlichen Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalles, der sich am 21.09.2004 gegen 17.32 Uhr in T ereignete.

Zum Unfallzeitpunkt befuhr die Klägerin mit ihrem Pkw VW Passat, in T den X-Weg aus dem Neubaugebiet kommend in Richtung B 123 (alt). Der X-Weg verläuft in Fahrtrichtung der Klägerin gesehen in einer unübersichtlichen Rechtskurve.

Der Beklagte zu 1) als Halter und Fahrer des Pkw BMW, welcher zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war, befuhr den X-Weg in entgegengesetzter Fahrtrichtung.

Aus Sicht der Klägerin eingangs, aus Sicht des Erstbeklagten ausgangs der starken Kurve kam es zum Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge: die Klägerin stieß mit der vorderen linken Ecke ihres Fahrzeuges in die linke hintere Tür des Fahrzeugs des Erstbeklagten.

Die Klägerin behauptet, sie sei äußerst rechts und mit angepasster Geschwindigkeit unterhalb der in diesem Bereich zulässigen Geschwindigkeit von 30 km/h gefahren. Demgegenüber sei der Erstbeklagte nicht ordnungsgemäß rechts gefahren, sondern habe die Kurve "geschnitten". Er sei ihr in der Kurve auf ihrer Fahrbahnseite entgegen gekommen. Als der Erstbeklagte ihr Fahrzeug wahrgenommen habe, habe er noch versucht, sein Fahrzeug wieder nach rechts auf seine Fahrbahnseite zu ziehen, was ihm jedoch nicht gelungen sei. Trotz eines Bremsversuches habe sie - die Klägerin - den Unfall nicht vermeiden können.

Die Klägerin trägt weiter vor, dass die Fahrzeuge nach dem Unfall nicht mehr versetzt worden seien. Dabei habe das Fahrzeug des Erstbeklagten mit dem rückwärtigen Bereich auf der Fahrbahnseite der Klägerin nach rechts versetzt gestanden und diese Fahrbahn versperrt.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagten verpflichtet seien, ihr den gesamten aufgrund des Unfalles entstandenen Schaden zu ersetzen. Diesen beziffert sie einschließlich Nutzungsausfallschaden und Kostenpauschale auf insgesamt 1.351,00 €. Hierauf hat die Beklagte zu 2) vorgerichtlich die Hälfte, also 675,50 € gezahlt.

Die Klägerin beantragt, die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie 675,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.10.2004 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten bestreiten zunächst, dass die Klägerin ordnungsgemäß rechts und mit angepaßter Geschwindigkeit gefahren sei. Demgegenüber tragen sie vor, dass die Fahrbahn nach einem Regenguß naß gewesen sei. Die Klägerin sei mit für diese Straßenverhältnisse unangemessener Geschwindigkeit zu schnell in den Bereich der Kurve eingefahren. Als sie das Fahrzeug des Erstbeklagten bemerkt habe, habe sie ihr Fahrzeug abgebremst und sei dann in Folge nicht angepaßter Geschwindigkeit auf der nassen Fahrbahn in den Pkw des Erstbeklagten, der ebenfalls stark abgebremst habe, gerutscht. Im weiteren bestreiten die Beklagten auch, dass der Beklagte zu 1) nicht ordnungsgemäß rechts gefahren sei, sondern die Kurve geschnitten hätte. Auch habe der Erstbeklagte sein Fahrzeug vor der Kollision nicht von links nach rechts gezogen. Wegen dieser Sachlage und weil davon auszugehen sei, dass der Unfallhergang unaufklärbar sei, müßten beide Parteien gleichermaßen zu 50% für die unfallbedingten Schäden haften.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen W, T3 und H. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der ergänzenden Angaben der Parteien zum Unfallhergang wird auf die Sitzungsniederschrift vom 19.07.2005 (Blatt 25 ff der Akten) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist nicht begründet.

Die Klägerin kann nicht von den Beklagten über den bereits von der Beklagten zu 2) vorgerichtlich gezahlten häftigen Schadensbetrag hinaus Zahlung restlichen Schadensersatzes in Höhe von 675,50 € verlangen.

Dies beruht darauf, dass es sich auch nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme letztlich um einen nicht näher aufklärbaren Begegnungsunfall im Gegenverkehr handelt, so dass beide unfallbeteiligten Seiten gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 2 StVG (die Beklagte zu 2. i.V.m. § 3 Nrn. 1 und 2 PflVG) gleichermaßen für die unfallbedingten Schäden, also jeweils zur Hälfte, zu haften haben.

Während die Klägerin bei ihrer persönlichen Anhörung erklärt hat, sie habe die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h eingehalten und sei äußerst rechts gefahren, hat der Beklagte zu 1) angegeben, er sei mit einem Abstand von circa 30 cm zum rechten Fahrbahnrand durch die Kurve gefahren. Dies ist aber bei einer von beiden Parteien übereinstimmend angegebenen Straßenbreite von 4 bis 4,5 Metern ein angemessener Seitenabstand zum Fahrbahnrand und begründet insbesondere kein Verschulden des Erstbeklagten.

Sämtliche vom Gericht genannten Zeugen sind dann erst nach dem Verkehrsunfall zum Unfallort gekommen. Insoweit steht aber nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Endstellung der Fahrzeuge nach dem Unfall, die unstreitig unverändert geblieben ist, Rückschlüsse darauf zuläßt, dass der Erstbeklagte tatsächlich - wie die Klägerin behauptet, die Kurve geschnitten hat.

Die beiden als Zeugen vernommenen Polizeibeamten W und T3 hatten keine Erinnerung mehr an die Endstellung der Fahrzeuge nach dem Unfall. Allerdings hat der Zeuge W ausgesagt, dass er deshalb beide unfallbeteiligten Fahrer mit einem Verwahngeld belegt habe, weil seiner Einschätzung nach beide einen kleinen Fahrfehler gemacht hätten. Das eine Fahrzeug sei wohl nicht äußerst weit rechts gefahren, während das andere Fahrzeug beim Bremsen ins Rutschen geraten sei. Denn jedenfalls habe beim Eintreffen der Polizei am Unfallort extrem starker Regenfall geherrscht. Dies haben im übrigen auch die Zeuginnen T3 und H übereinstimmend bestätigt.

Auch die von der Klägerin benannte Zeugin H, die ihrer Bekundung nach von der Klägerin angerufen worden und dann sofort zur Unfallstelle gefahren sei, konnte zu der Stellung der unfallbeteiligten Fahrzeuge nach dem Unfall keine konkreten Angaben mehr machen. Die Zeugin hat ausgesagt, sie wisse nur noch, dass bei der Klägerin vorne links die Ecke kaputt gewesen sei, während bei dem anderen Fahrzeug hinten links etwa die Tür beschädigt gewesen sei. Die Zeugin hat weiter ausgesagt, dass sie nicht bestätigen könne, dass eines der unfallbeteiligten Fahrzeuge auffallend in der Mitte der Fahrbahn gestanden habe. Ebensowenig könne sie sich daran erinnern, dass der unfallbeteiligte BMW deutlich nach rechts versetzt gestanden habe.

Bei dieser Sachlage läßt sich ein unfallursächliches Verschulden des einen oder anderen Fahrzeugführers nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen. Beide unfallbeteiligten Seiten belastet damit gleichermaßen die Betriebsgefahr ihrer Fahrzeuge, die wie im Regelfall bei einem unaufklärbaren Begegnungsunfall gemäß § 17 Abs. 1 + 2 StVG gleichermaßen hoch zu bewerten ist.

Daraus folgt, dass die Klägerin nur Ersatz der Hälfte des ihr aufgrund des Unfalls entstandenen Schadens verlangen kann. Bei einem Gesamtschaden von 1.351,00 € sind dies 675,50 €. Diese hat die Beklagte aber unstreitig bereits außergerichtlich gezahlt, so dass kein weitergehender Anspruch der Klägerin mehr besteht.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: 675,50 €