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Kanzlei Tykwer & Kirsch
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Amtsgericht Lemgo, 20 C 343/14 / 17.12.2014

Tenor:

Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Lemgo vom 24.09.2014 wird aufrecht erhalten.

Der Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 264,29 Euro festgesetzt.

 

Der form- und fristgerechte Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung einer Vergütung in Höhe von 264,29 Euro. Der Anspruch ergibt sich aus §§ 611, 675 BGB in Verbindung mit dem Vorschriften der StBVV.

Unbestritten hat der Beklagte die Klägerin als Steuerberaterin im Juli 2013 damit beauftragt, für ihn einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung auszufüllen und diesen beim Finanzamt einzureichen. Die beauftragten Leistungen hat die Klägerin in der Folgezeit erbracht.

Die Tätigkeit der Klägerin ist unter Beachtung des § 612 BGB zu vergüten. Weil die Parteien zur Vereinbarung einer Vergütungshöhe nicht vorgetragen haben, ist nach § 612 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung geschuldet, wobei sich die Üblichkeit nach den Regelungen der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) bestimmt. Soweit die Klägerin ihre Tätigkeit nach § 13 S. 2 StBVV nach Zeitaufwand berechnet hat, ist hiergegen nichts einzuwenden. Genügende Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswertes als Grundlage für eine anderweitige Gebührenberechnung lagen nämlich nicht vor, weil der Beklagte mit der beauftragten Leistung sein gerade erst gegründetes Nebengewerbe vorantreiben wollte. Eine Abrechnung nach Zeitaufwand entspricht in diesem Fall den gesetzlichen Vorgaben der StBVV.

Dem angesetzten Zeitaufwand von 3,75 Stunden, den die Klägerin in ihrer Replik näher dargelegt und substantiiert hat, ist der Beklagte ebenso wenig entgegen getreten wie dem Stundensatz von 55,00 Euro. Im Ergebnis errechnet sich so eine Gesamtforderung von 264,29 Euro brutto, die der Beklagte an die Klägerin zu zahlen hat.

Der Zinsanspruch ist nach §§ 286, 288 BGB gerechtfertigt.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten auf § 91 Abs. 1 ZPO, hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR nicht übersteigt und die Berufung mangels grundsätzlicher Bedeutung des Rechtsstreits nicht zuzulassen ist.