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Kanzlei Tykwer & Kirsch
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Amtsgericht Lemgo, 20 C 2/08 / 11.06.2008

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert wird auf bis zu 1.000 Euro festgesetzt.

Tatbestand:

Die Klägerin ist Eigentümerin des in pp., gelegenen Wohn- und Geschäftshauses. In den Räumlichkeiten des Erdgeschosses betreibt der Ehemann der Klägerin eine Zahnarztpraxis. Vor dem Haus zur Straße hin befinden sich 2 Pkw-Einstellplätze, die durch sichtbare Schilder als Arzt- bzw. als Patientenparkplatz gekennzeichnet sind.

Ob die Beklagte in der Vergangenheit den Parkplatz selbst unberechtigt benutzte, ist zwischen den Parteien streitig.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Unterlassung, diese Parkplätze zu benutzen, sowie die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten für ein Anwaltschreiben vom 04.12.2007.

Die Klägerin behauptet, am 16.10.2007 sei das Fahrzeug der Beklagten in der Zeit von 14.50 bis 15.30 Uhr auf dem Patientenparkplatz abgestellt gewesen. Der Zeuge pp. habe den Parkverstoß festgestellt und eine für diese Fälle vorbereitete schriftliche Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung durch die Zeugin pp. an der Windschutzscheibe des Beklagtenfahrzeugs anbringen lassen. Derartige Parkverstöße durch das Fahrzeug der Beklagten seien bereits mehrfach in der Vergangenheit festgestellt worden.

Am 22.10.2007 habe das Fahrzeug der Beklagten die Einfahrt zu den Parkplätzen versperrt. Erst auf nachhaltiges Verlangen des Zeugen pp. habe die Beklagte die Einfahrt freigegeben.

Nachdem die Beklagte durch das Anwaltschreiben vom 04.12.2007 zur Unterlassung und Erstattung von Anwaltskosten aufgefordert worden sei, habe sie sich telefonisch an den Zeugen pp. gewandt und erklärt, sei habe lediglich einmal den Einstellplatz benutzt.

Der Kläger beantragt nunmehr,

  • 1. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, selbst oder durch Dritte ihren Pkw pp. mit dem amtlichen Kennzeichen pp. oder ein andere auf sie zugelassenes Fahrzeug auf einem der beiden vor dem Hause pp., befindlichen Einstellplätze zu parken,
  • 2. für den Fall der Zuwiderhandlung der Beklagten ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Ordnungsgeld anzudrohen,
  • 3. die Beklagte weiter zu verurteilen, an sie 125,77 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 17.12.2007 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Kläger steht kein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 862 Abs. 1 S. 2, 1004 BGB.

Zwar steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Besitz der Klägerin an den Einstellplätzen vor ihrem Wohn- und Geschäftshaus am 16.10.2007 durch das dort abgestellt gewesene Fahrzeug vorübergehend gestört gewesen ist. Ihren Vortrag, wonach die Beklagte selbst dort ihr Fahrzeug abgestellt hat, hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin zwar nicht beweisen können. Die Beklagte hat aber hierzu auf entsprechende Nachfrage des Gerichts eingeräumt, dass ihr Ehemann an diesem Tag auf den Parkplätzen der Klägerin geparkt hatte. Damit steht eine Besitzstörung der Klägerin durch verbotene Eigenmacht fest.

Es lässt sich aber nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststellen, dass die Beklagte für diese Besitzstörung verantwortlich war, mithin Störerin war. In Betracht kommt – weil die Beklagte nicht selbst dort geparkt hat – allenfalls eine mittelbare Störereigenschaft der Beklagten. Hierbei ist von Bedeutung, inwieweit die Beklagte als Halterin und Eigentümerin des Fahrzeugs Einfluss auf den Parkvorgang als solchen hatte. Nur derjenige, von dessen Willensbetätigung abhängig die Störung durch einen Dritten oder eine Sache adäquat verursacht ist, lässt sich als mittelbarer Handlungsstörer qualifizieren (vgl. Palandt, BGB, 67. Auflage, § 862, Rn.8). Der Umstand, dass die Beklagte ihr Fahrzeug ihrem Ehemann zur Nutzung überließ, reicht für die Möglichkeit einer Einflussnahme auf den Parkvorgang allein nicht aus. Erforderlich sind weitere Umstände, die auf die Möglichkeit einer Einflussnahme schließen lassen; hierzu ist indes nichts vorgetragen.

Anders wäre die Sachlage zu beurteilen, wenn die Beklagte selbst das Fahrzeug auf dem Parkplatz der Klägerin abgestellt hätte, weil sie dann unmittelbare Handlungsstörerin gewesen wäre, oder wenn die Beklagte ihrerseits durch ihr Verhalten eine Aufklärung verhindert hätte; in einem solchen Fall hat das Amtsgericht Suhl am 13.09.2000 einen gegen den mittelbaren Handlungsstörer gerichteten Unterlassungsanspruch bejaht (vgl. Urteil vom 13.09.2000 zu 1 C 745/00).

Der weiter von der Klägerin vorgetragene Vorfall vom 22.10.2007 ist für die rechtliche Beurteilung eines Unterlassungsanspruchs ohne Bedeutung, weil in diesem Fall eine rechtswidrige Benutzung der Parkplätze der Klägerin nicht erfolgt ist.

Mangels Hauptanspruchs ergibt sich keine Grundlage für die Androhung von Ordnungsmitteln gemäß § 890 ZPO.

Die Klägerin kann von der Beklagten demzufolge auch nicht die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten gemäß §§ 823, 1004 BGB beanspruchen, weil die Beklagte für die der anwaltlichen Beauftragung zugrundeliegende Besitzstörung nicht verantwortlich ist; auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen.

Die Klage ist mithin insgesamt mit der Kostenfolge des § 91 Abs. 1 ZPO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.