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Kanzlei Tykwer & Kirsch
Carsten Tykwer

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Amtsgericht Lemgo, 20 C 144/11 / 30.11.2011

Tenor:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 207,76 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.06.2010 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 43,31 Euro zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die gegen ihn gerichtete Vollstreckung durch Si­cherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Der Streitwert wird auf 4.959,19 Euro festgesetzt.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 26.06.2010 gegen 13.06 Uhr auf dem Parkplatz der Firma pp. in pp. ereignete.

Der Kläger befuhr zum Unfallzeitpunkt mit seinem Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen pp. das Parkplatzgelände, das Parkmöglichkeiten für verschiedene Geschäfte bietet, von der pp. kommend in Richtung des pp. Er beabsichtigte, vor dem Getränkemarkt links abzubiegen. Zeitgleich fuhr die Beklagte zu 1) mit dem bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversicherten Fahrzeug der Beklagten zu 2) mit dem amtlichen Kennzeichen pp. von der Hauptzufahrt – aus Sicht des Klägers von links – kommend in Richtung pp. Hierbei kam es aus zwischen den Parteien streitigen Umständen zur Kollision beider Fahrzeuge. Das Fahrzeug des Klägers wurde im linken hinteren Bereich so stark beschädigt, dass es einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitt.

Auf die Regulierungsaufforderung erkannte die Beklagte zu 3) die Schadenshöhe mit Ausnahme der geltend gemachten Mietwagenkosten mit der Maßgabe einer Haftungsquote von 50% an und zahlte insgesamt 4.080,83 Euro in Teilbeträgen von 3.588,21 Euro am 25.08.2010 sowie 492,62 Euro am 05.04.2011 an den Kläger. Auf vorgerichtliche Anwaltskosten zahlte die Beklagte zu 3) daneben vorgerichtlich 402,82 Euro

Mit seiner Klage fordert der Kläger den Ausgleich eines restlichen Schadens in Höhe von 4.959,19 Euro sowie die Erstattung weiterer vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 489,45 Euro.

Der Kläger behauptet, am Eingang des Parkplatzgeländes seien Schilder aufgestellt, die die Geltung der Straßenverkehrsordnung vorgeben. Die Beklagte zu 1) habe gegenüber den unfallaufnehmenden Polizeibeamten angegeben, sie habe sein Fahrzeug nicht gesehen. Sie sei angesichts des regen Verkehrs zu schnell gefahren.

Der Kläger beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 4.959,19 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.06.2010 sowie 489,45 Euro vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie tragen vor, die Beklagte zu 1) habe die parallel zur pp. verlaufende Hauptzuwegung befahren, die gegenüber der Einmündung, aus der der Kläger gekommen sei, übergeordnet sei.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nur in geringem Umfang begründet.

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung weiteren Schadensersatzes in Höhe von 207,76 Euro aufgrund des Verkehrsunfalls vom 26.06.2010 auf dem Parkplatzgelände des pp. in pp. gegen die Beklagten zu; ein Anspruch ergibt sich aus §§ 7, 18 StVG, 115 VVG.

Die haftungsbegründenden Voraussetzungen der Schadensersatznorm liegen vor: Das Fahrzeug des Klägers wurde beim Betrieb des bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversicherten Fahrzeugs der Beklagten zu 2), welches im Unfallzeitpunkt von der Beklagten zu 1) geführt wurde, beschädigt, ohne dass dies auf eine höhere Gewalt zurückzuführen ist. Der Verkehrsunfall fand auch im öffentlichen Straßenverkehr statt, weil das Parkplatzgelände frei zugänglich ist und damit einen öffentlichen Verkehrsraum darstellt. Damit sind die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften des StVG bzw. der StVO unmittelbar anzuwenden, ohne dass die zwischen den Parteien streitige Frage, ob auch ein Hinweisschild am Eingang des Parkplatzes verdeutlichend auf die Geltung der StVO hinweist, zu klären war.

Die nach § 17 StVO gebotene Abwägung führt vorliegend zu gleichrangigen Haftungsanteilen der Parteien.

Der Beklagten zu 1) ist entgegen der Ansicht des Klägers kein schuldhafter Vorfahrtsverstoß nach § 8 Abs. 1 S. 1 StVO zur Last zu legen. Allein aus dem Umstand, dass die Straßenverkehrsordnung Anwendung auf den streitgegenständlichen Verkehrsunfall findet, ergibt sich nicht, dass im Verhältnis der Fahrbahnen, in deren Schnittstellenbereich sich der Unfall ereignet hat, die Vorfahrtsregel „rechts vor links“ greift. Nach dem Wortlaut findet diese Grundregel an Kreuzungen und Einmündungen Anwendung. Während eine Kreuzung die Schnittfläche zweier oder mehrerer sich schneidender Fahrbahnen verschiedener Straßen, die sich jenseits der Kreuzung fortsetzen, bedeutet, ist eine Einmündung das Zusammentreffen einer Straße mit einer durchgehenden Straße ohne Fortsetzung über diese hinaus. Daraus folgt, dass für Fahrbahnen, die keine dem fließenden Verkehr dienenden Straßen sind, die Regelung des § 8 Abs. 1 S. 1 StVO nicht gilt. In der Rechtsprechung ist daher anerkannt, dass die Vorfahrtsregel „rechts vor links“ auf Parkplätzen nur dort gilt, wo die angelegten Fahrspuren eindeutigen Straßencharakter haben (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.06.2010 zu 1 U 240/09; OLG Hamm Schaden-Praxis 2001, 229/230).

Ein solcher eindeutiger Straßencharakter lässt sich für den Unfallbereich nicht feststellen. Die Fahrbahnen auf dem Parkplatzgelände sind baulich nicht von den Parktaschen getrennt. Auf der Straße aufgetragene Markierungen grenzen nur die vorhandenen Parkbuchten ein; einem darüber hinausgehenden Zweck, etwa einer räumlichen Trennung der Fahrbahn von den Parkbuchten, dienen sie nicht. Soweit sich aus einem der von dem Kläger überreichten Lichtbildern das Bestehen eines Zebrastreifens ergibt, spricht auch dies dafür, dass das Gelände in erster Linie dem ruhenden Verkehr dient. Es verbleibt daher bei dem Grundsatz, dass das Parkplatzgelände dem ruhenden Verkehr zuzuordnen ist und die Fahrbahnen in erster Linie das Erreichen der Parkplätze ermöglichen.

Zu beachten war das auf dem Parkplatz geltende Gebot erhöhter Vorsicht und gegenseitiger Rücksichtnahme, § 1 Abs. 1 StVO. Konkret muss ein Fahrzeugführer auf einem Parkplatz angesichts der ständigen wechselnden Verkehrssituationen bei stetiger Bremsbereitschaft mit Schrittgeschwindigkeit fahren; an Einmündungen bedarf es einer aufmerksamen Beobachtung anderer Verkehrsteilnehmer.

Unter Zugrundelegung des Vortrages der Beklagten zu 1) ist von einem schuldhaften Verstoß gegen diese Sorgfaltsbestimmung auszugehen, weil die Beklagte zu 1) ihre Aufmerksamkeit bei Heranfahren an die Einmündung auf ein anderes geparktes Fahrzeug und dessen Insassen gerichtet hat und deswegen das einbiegende Fahrzeug des Klägers übersehen hat.

Auch den Kläger trifft ein Verstoß gegen die Sorgfaltsregelung des § 1 Abs. 1 StVO, weil er nach seiner eigenen Einlassung bei Antasten in den Einmündungsbereich das herannahende Fahrzeug der Beklagten zu 2) erkannt hat, sich aber gleichwohl entschlossen hat, das Abbiegemanöver einzuleiten.

Die Verkehrsverstöße des Klägers und der Beklagten zu 1) liegen im Bereich einfacher Fahrlässigkeit und sind daher im Rahmen der Verschuldensabwägung als gleichwertig einzustufen. Hieraus folgt, dass die Beklagten zum Ersatz aller Unfallschäden des Klägers nach einer Haftungsquote von 50% verpflichtet sind.

Dem Kläger ist ein unfallbedingter Gesamtschaden von 8.577,17 Euro entstanden. Soweit die Parteien über die Höhe der erstattungsfähigen Mietwagenkosten streiten, folgt das erkennende Gericht der als gefestigt zu bezeichnenden Rechtsprechung des hiesigen Landgerichtsbezirkes (vgl. LG Detmold, Urteil vom 29.06.2011 zum Az. 10 S 16/11, AG Lemgo, Urteil vom 04.11.2011 zum Az. 17 C 90/11), dass als Schätzgrundlage im Rahmen von § 287 ZPO das arithmetische Mittel des Schwacke-Mietpreisspiegels und des Marktspiegels des Fraunhofer Instituts heranzuziehen ist. Die Mehrkosten des Unfallersatzgeschäftes sind mit einem Zuschlag von 20% zu bewerten. Erstattungsfähig sind Mietwagenkosten nur für die Dauer der Anmietung, die der Kläger selbst in seinem vorgerichtlichen Schreiben an den Autovermieter mit 14 Tagen angegeben hat.

Hiernach ergeben sich nach der Schwacke-Liste 2011 folgende Mietwagenkosten:

2 x Wochenpauschale-Normaltarif Fahrzeugklasse 6 im PLZ-Bereich 321xx

2 x 812,00 Euro  =

1.624,00 Euro

Zuschlag Haftungsbefreiung für 14 Tage

14 x 23,65 Euro  =

331,10 Euro

20%-iger Aufschlag Unfallersatzgeschäft

391,02 Euro

Kosten für Abholung/Zustellung

23,00 Euro

Gesamt:

2.369,12 Euro

Nach der Fraunhofer-Liste 2010 errechnen sich die Mietwagenkosten wie folgt:

2 x Wochenpauschale-Normaltarif, Fahrzeugklasse 6 im PLZ-Bezirk 33xxx

2 x 309.86 Euro  =

619,72 Euro

20%-iger Aufschlag Unfallersatzgeschäft

123,94 Euro

Gesamt:                                                       

743,66 Euro

Von dem sich hiernach ergebenden arithmetischen Mittelwert von 1.556,39 Euro hat sich der Kläger als Geschädigter eine Eigenersparnis bezüglich seines eigenen unfallbeschädigten Fahrzeugs von 10% (= 155,64 Euro) anrechnen zu lassen. Es verbleiben somit erstattungsfähige Mietwagenkosten von 1.400,75 Euro.

Mit den zwischen den Parteien der Höhe nach unstreitigen weiteren Schadenspositionen Wiederbeschaffungsaufwand (6.500,00 Euro), Gutachterkosten (521,42 Euro), Zulassungskosten (130,00 Euro) und Kostenpauschale (25,00 Euro) errechnet sich ein Gesamtschaden von 8.577,17 Euro. Nach Maßgabe einer 50%-igen Haftung der Beklagten belief sich der Schadensersatzanspruch des Klägers ursprünglich auf 4.288,59 Euro. In Höhe der geleisteten vorgerichtlichen Zahlungen über 3.588,21 Euro und 492,62 Euro ist der Anspruch bereits erfüllt; es verbleibt somit ein zuerkannter restlicher Anspruch von 207,76 Euro.

Der Zinsanspruch ist nach §§ 286, 288 BGB gerechtfertigt.

Schließlich haben die Beklagten dem Kläger weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 43,31 Euro zu erstatten. Ausgehend von einem dem ursprünglichen Schadensersatzanspruch entsprechenden Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit von 4.288,59 Euro belaufen sich die Kosten für eine vorgerichtliche Geschäftsgebühr von 1,3 auf 446,13 Euro brutto. Hierauf hat die Beklagte zu 3) bereits 402,82 Euro an den Kläger gezahlt, so dass ein Restanspruch von 43,31 Euro verbleibt.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.