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Kanzlei Tykwer & Kirsch
Carsten Tykwer

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Amtsgericht Lemgo, 19 C 293/10/ 29.12.2010

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger ist Eigentümer des Fahrzeugs Renault Twingo mit dem amtlichen Kennzeichen pp., welches zumindest im August 2009 bei der Beklagten mit einer Selbstbeteiligung von 300,00 EUR vollkaskoversichert war einschließlich einer Teilkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung. Umfasst waren von der Versicherung auch Schäden bis 2.000,00 EUR aufgrund Tierbisses. Der Umfang der Versicherung ergibt sich aus dem Versicherungsschein (Bl. 92 ff. d.A.). Grundlage des Vertrages waren die AKB 2008.

Im August 2009 stellte der Kläger fest, dass der Motor seines Wagens nicht "rund lief". Der Wagen wurde sodann in die Werkstatt des Renault-Vertragshändlers Autohaus pp. gebracht. Die Schadensursache war zu diesem Zeitpunkt weder dem Kläger noch dem Vertragshändler bekannt. Ein Mitarbeiter des Autohauses pp. teilte dem Kläger mit, die Zylinderkopfdichtung sei wegen eines Marderbisses beschädigt. Der Kläger unterrichtete nach Schadensfeststellung seinen Versicherungsvertreter von dem Sachverhalt. Dieser wiederum rief bei der Beklagten an und schilderte Sachverhalt, Schadensursache und Schadensumfang. Die Mitarbeiterin der Beklagten erteilte die Zustimmung zur Fortsetzung der Reparatur. Für die Arbeiten berechnete das Autohaus pp. 1.100,01 EUR. Der Kläger unterschrieb eine Abtretungserklärung. Da die Firma pp. dem Kläger mitteilte, dass die Rechnung noch nicht bezahlt sei, beglich der Kläger die Rechnung am 21.12.2009. Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 11.12.2009 (Bl. 16 d.A.) mit, es würden nur 63,50 EUR für Kabel und Lohnkosten übernommen, da im Übrigen der Schaden an der Zylinderkopfdichtung nicht mit den beschädigten Zündkabeln im Zusammenhang stünden. Die 63,50 EUR zahlte die Beklagte. Mit anwaltlichem Schreiben vom 12.02.2010 forderte der Kläger von der Beklagten erfolglos weitere 1.036,51 EUR. Die Zahlung dieses Betrages verfolgt der Kläger mit der Klage weiter.

Der Kläger behauptet, dass aufgrund eines Marderbisses an seinem Fahrzeug ein Zylinderkopfdichtungsschaden entstanden sei. Durch das zerbissene Zündkabel seien Fehlzündungen entstanden, die zur Folge gehabt hätten, dass der Zylinderkopf überhitzte und Dichtungen durchbrannten.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.036,51 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.02.2010 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 155,30 EUR zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Gericht hat Beweis erhoben über die Ursache des Schadens aufgrund des Beweisbeschlusses vom 26.08.2010 (Bl. 33 d.A.) durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen pp. vom 11.10.2010 (Bl. 102 ff. d.A.) verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig. Das Amtsgericht Lemgo ist gem. § 215 VVG örtlich zuständig. Der Kläger wohnt im Bezirk des Amtsgerichts Lemgo, nämlich in Bad Salzuflen.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung weiterer – über die bereits gezahlten 63,50 EUR hinausgehende – 1.036,51 EUR aus dem zwischen den Parteien im August 2009 bestehenden Versicherungsvertrag i.V.m. Nr. A.2.2.7 AKB 2008. Eine Ersatzpflicht der Beklagten nach dieser Regelung setzt einen unmittelbar auf Tierbiss zurückzuführenden Schaden oder eine Folgeschaden dieses Tierbisses voraus. Ein unmittelbar auf Tierbiss beruhender Schaden an der Zylinderkopfdichtung liegt selbst nach dem Klägervortrag nicht vor. Nach seinem Vortrag ist der Schaden vielmehr wegen der zerbissenen Kabel durch Fehlzündungen entstanden. Der Kläger konnte aber auch keinen entsprechenden Folgeschaden eines Marderbisses beweisen. Der Sachverständige hat nachvollziehbar erläutert, dass Folge von Fehlzündungen aufgrund zerbissener Zündkabel beschädigte Katalysatoren wären und nicht überhitzte Motoren, die eine Beschädigung der Zylinderkopfdichtung zur Folge hätten. Der Sachverständige erklärt genau, warum ein defektes Kabel zu einem Kraftstoffüberschuss führt, der den Katalysator beschädigen könne. Eine Schädigung einer Zylinderkopfdichtung durch zerbissene Kabel schließt er aus.

Zwar hat der Kläger ursprünglich den Mechaniker des Autohauses pp. als Zeugen angeboten. Dieser musste aber nicht mehr angehört werden. Auf diesen hat er nämlich gem. § 399 ZPO konkludent verzichtet, indem er nach Vorliegen des Gutachtens gegen dieses nichts vorgebracht hat, insbesondere nicht, der Zeuge pp. könne das Gegenteil des Ergebnisses des Sachverständigengutachtens beweisen. Auch die schriftliche Bestätigung des Autohauses pp. in Bezug auf die Schadensursache kann den Marderbiss als Ursache nicht belegen. Sie ist zum Einen nicht weiter erläutert und steht zum Anderen im Widerspruch zu den nachvollziehbaren Erläuterungen des Sachverständigen pp.. Der Kläger ist diesem nicht entgegengetreten, auch nicht im Hinblick auf die schriftliche Bestätigung, indem er z.B. erläutert hätte, wie das Autohaus pp. im Gegensatz zum Gutachten sein Ergebnis begründet hat.

Der Kläger kann seinen Anspruch auch nicht darauf stützen, die Mitarbeiterin der Beklagten habe die Reparatur freigegeben, da diese noch von einem Sachverhalt ausging, bei dessen Vorliegen die Beklagte zur Zahlung verpflichtet gewesen wäre. Selbst nach dem Vortrag des Klägers wurde sie von einem – letztlich nicht nachweisbaren – Sachverhalt informiert, nämlich dass der Schaden auf einem Marderbiss beruhte. Wäre dies tatsächlich so gewesen, wäre die Beklagte eintrittspflichtig gewesen. Mitarbeiter können aber immer nur die Freigabe erteilen, die den mitgeteilten Sachverhalt als Grundlage hat. Wenn diese sich nicht bestätigt, besteht auch keine Leistungspflicht der Versicherung. Das Risiko trägt der Versicherungsnehmer.

Da der Anspruch nicht besteht, kommt es auf die in den Schriftsätzen aufgeworfene Frage, ob der Kläger zum Aufsuchen einer Partnerwerkstatt der Beklagten verpflichtet war, nicht an.

Die Klage ist mit der Kostenfolge des § 91 Abs. 1 ZPO auch hinsichtlich der Nebenforderungen abzuweisen.

Die prozessuale Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1, 2 ZPO.

Streitwert: 1.036,51 EUR