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Kanzlei Tykwer & Kirsch
Carsten Tykwer

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Amtsgericht Lemgo, 18 C 353/07 / 15.11.2007

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Eine Berufung wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand und Entscheidungsgründe:

Abgekürzt gem. § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO

Die Klage ist nicht begründet.

Der Klägerin steht aus abgetretenem Recht aus einem Zeitungsabonnementvertrag kein Zahlungsanspruch gegen den Beklagten in Höhe von 22,20 € wegen Übersendung der Zeitschrift "G" in den Monaten Mai, Juni und Juli 2006 gem. Rechnung vom 02. Mai 2006 zu. Denn zwischen der Zedentin und dem Beklagten ist es nicht zum Abschluss eines wirksamen Abonnementvertrages gekommen. Der Beklagte hat am 29. März 2006 den Coupon zur Anforderung einer kostenlosen Leseprobe der Zeitschrift "G" nur einmal unterschrieben. Die Widerrufsbelehrung hat er nicht unterschrieben. Damit ist ersichtlich, dass er außer der kostenlosen Leseprobe keinen Dauerbezug wollte. Insoweit kann sich die Klägerin nicht auf das Urteil des Amtsgerichts Leer berufen, da in diesem Verfahren die Widerrufsbelehrung unterschrieben war. Auf die weiteren Fragen der Sittenwidrigkeit gem. § 138 Abs. 1 BGB und dem Widerspruch auf dem Anforderungscoupon hinsichtlich "risikolose" Testanforderung und aufgedrängtem Dauerbezug kommt es nicht an.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 269 Abs. 3 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziffer 11, 713 ZPO.

Eine Berufung war gem. § 511 Abs. 2 Ziffer 2 Abs. 4 ZPO nicht zuzulassen.

Streitwert bis zum 23. August 2007 24,90 € und ab dem 24. August 2007 22,20 €.