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Kanzlei Tykwer & Kirsch
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Landgericht Detmold, 10 S 108/10 / 12.01.2011

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 10.06.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Lemgo wird auf ihre Kosten nach einem Gegenstandswert von 4.500,-- € zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 544 Abs. 1 S. 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II.
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.

1.

Das Amtsgericht hat Schmerzensgeldansprüche der Klägerin zu Recht abgelehnt.

Es besteht weder ein Anspruch aus §§ 311 Abs. 2, 280 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB noch aus §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB, da die Beklagte keine ihr gegenüber der Klägerin obliegende Pflicht verletzt hat.

Die sich aus §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB im Rahmen der Vertragsanbahnung ergebende Verpflichtung zur Rücksichtnahme auf Interessen und Rechtsgüter der Klägerin entspricht im konkreten Fall der allgemeinen, auf den Zustand ihrer Verkaufsräume bezogenen Verkehrssicherungspflicht der Beklagten i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB.

Danach war die Beklagte nicht verpflichtet, an der verwendeten Rampe einen Handlauf anzubringen.

Grundsätzlich ist derjenige, der eine Gefahrenlage gleich welcher Art schafft, verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Haftungsbegründend wird eine Gefahr daher erst dann, wenn sich für einen sachkundigen Dritten die naheliegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden. Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden.

Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind (BGH, NJW 2008, S. 3775, 3776 m.w.N.).

a) Es bestand keine ausdrücklich gesetzlich normierte Verpflichtung der Beklagten zur Anbringung von Handläufen an der streitgegenständlichen Rampe.

(1) Eine solche Verpflichtung ergibt sich nicht aus § 55 Abs. 4 S. 4 BauO NRW. Die Norm enthält zwar die Verpflichtung, Rampen beidseitig mit festen und griffsicheren Handläufen zu versehen. Allerdings handelt es sich bei der nur temporär eingesetzten streitgegenständlichen Rampe nicht um eine bauliche Anlage i.S.d. §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 BauO NRW, da sie keine direkte Verbindung mit dem Erdboden i.S.d. § 2 Abs. 1 S. 2 BauO NRW aufweist und – anders als z.B. eine Treppe (dazu OLG Hamm, Urt. v. 28.10.1999, 6 U 29/99, NJW-RR 2000, S. 695) – auch nicht indirekt durch Verbindung mit dem Gebäude mit dem Erdboden verbunden ist. Sie ist auch kein – einer baulichen Anlage gleichstehendes – Gerüst i.S.d. § 2 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 BauO NRW, da Gerüste temporäre Einbauten sind, die zur Durchführung von Bauarbeiten und Instandhaltungsmaßnahmen benötigt werden (Heintz in Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck, BauO NRW, 11. Aufl. 2008, § 2 Rn. 94).

(2) § 67 Abs. 5 SBauVO NRW enthält – unabhängig davon, ob die SBauVO NRW im Hinblick auf die Größe der Verkaufsräume, § 59 SBauVO NRW, überhaupt anwendbar ist – nur die Verpflichtung, Treppen für Kunden beidseitig mit festen und griffsicheren Handläufen auszustatten. Eine entsprechende Verpflichtung für sonstige begehbare Flächen enthält § 11 Abs. 1 S. 1 SBauVO NRW nur für Versammlungsstätten, nicht für Verkaufsräume.

(3) § 3a Abs. 1 S. 1 ArbStättV, auf den die Klägerin weiterhin verweist, ist deswegen nicht einschlägig, weil die Klägerin nicht zum nach § 1 S. 1 ArbStättV geschützten Personenkreis der an der Arbeitsstätte beschäftigten Personen gehört.

b) Auch nach den vorgenannten allgemeinen Grundsätzen war die Anbringung eines Handlaufs nicht erforderlich.

(1) Zwar ist die Gefahr, dass ein Kunde von einer seitlich nicht abgegrenzten Rampe wie der streitgegenständlichen herunterstürzt, nicht völlig fernliegend. Allerdings durfte die Beklagte darauf vertrauen, dass Personen, die sich auf der erkennbar nicht abgegrenzten Rampe nicht hinreichend sicher fühlten, entweder vom Betreten des Ladens während des vorübergehenden Einsatzes der Rampe Abstand nehmen oder die Rampe unmittelbar nach Durchqueren der Ladentür verlassen würden, um nach rechts über eine mit Handlauf versehene, fest eingebaute Schräge die Theke zu erreichen. Dass die letztgenannte Möglichkeit bestand, hat das Amtsgericht nach Ansicht der Lichtbilder der Örtlichkeit und persönlicher Anhörung der Klägerin festgestellt. Diese Feststellung wird mit der Berufung nicht angegriffen.

(2) Vor diesem Hintergrund hätte die Anbringung eines Handlaufs an der Rampe einen für die Beklagte unzumutbaren Aufwand bedeutet. Denn zum Einen wäre die erstmalige Installation eines Handlaufs mit weiteren Kosten verbunden, zum Anderen hätte der bei jeder Nutzung der Rampe erforderliche zusätzliche Aufbau eines Handlaufs einen zusätzlichen Arbeitsaufwand bedeutet. Beides steht, auch im Hinblick auf die geringe Nutzungsdauer – die Rampe wird nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Beklagten im Termin am 12.01.2011 nur zwei bis drei Mal pro Woche für einen Zeitraum von jeweils 20 bis 30 Minuten eingesetzt –, in keinem angemessenen Verhältnis zu der von der Rampe ausgehenden, leicht zu erkennenden und zu vermeidenden Gefahr.

(3) In der konkreten Situation musste die Beklagte auch nicht mit einem plötzlichen seitlichen Ausweichschritt, wie ihn die Klägerin vorträgt, rechnen. Denn für diese hätten, wenn sie meinte, jemandem ausweichen zu müssen, anstelle eines sofortigen, unbedachten Schritts zur Seite mehrere andere Handlungsmöglichkeiten bestanden. So hätte sie sich z.B. zunächst an der nach innen geöffneten Tür festhalten und umschauen oder den kurzen noch verbleibenden Weg zur Theke zurücklegen können, um dort die Rampe zu verlassen.

(4) Schließlich kommt es nicht darauf an, ob vor oder neben der Rampe Warnschilder aufgestellt waren. Denn die Rampe hob sich – worauf bereits das Amtsgericht zutreffend hingewiesen hatte – optisch deutlich erkennbar vom übrigen Boden ab, so dass es keines weiteren Hinweises bedurfte.

2. Mangels eines Anspruchs in der Hauptsache bestehen auch die geltend gemachten Nebenforderungen nicht.

3. Die Kostenentscheidung und die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.