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Kanzlei Tykwer & Kirsch
Carsten Tykwer

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Pflichtteil

Der gesetzliche Pflichtteil soll dem berechtigten Personenkreis eine Teilhabe am Nachlass des Erblassers garantieren. Diese Mindestbeteiligung am Nachlass ist nur unter sehr engen Voraussetzungen zu entziehen. Pflichtteilsberechtigt sind der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner sowie die Abkömmlinge des Erblassers und Angenommene. Die Eltern kommen im Rahmen des Pflichtteilrechtes nur zum Zuge, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind.

Anders als das Erbrecht, fällt der Pflichtteilsanspruch nicht automatisch dem Berechtigten zu, sondern ist innerhalb einer dreijährigen Verjährungsfrist geltend zu machen.

Aufgabe des erbrechtlichen Beraters ist vor allen Dingen die Ermittlung des pflichtteilrelevanten Vermögens. Hierbei handelt es sich um eine sehr anspruchsvolle Aufgabe. Die Ermittlung des Nachlass-Umfanges ist durch die Geltendmachung der bereits zu Anfang beschriebenen Auskunftsansprüche vorzubereiten.

Der Pflichtteilanspruch ist ein Geldzahlungsanspruch. Seiner Höhe nach berechnet er sich entsprechend der Höhe des fiktiven, gesetzlichen Erbteils. Diesen zu ermitteln ist ebenfalls eine sehr schwierige und umfangreiche Aufgabe, da im Einzelnen geprüft werden muss, inwiefern die Erbverzichte bei der Ermittlung der konkreten Erbquote zu berücksichtigen sind. Der Pflichtteilanspruch ist der Geldwert des halben gesetzlichen Erbanspruches.

Im Rahmen des Pflichtteilrechtes sind zahlreiche Konstellationen möglich, in denen es in der Praxis am besten ist, den Erbteil oder ein Vermächtnis auszuschlagen, um so an den Pflichtteilanspruch zu gelangen. Im Einzelfall kann auch neben einem Erbanspruch oder einem Anspruch aus einem Vermächtnis ein Pflichtteilanspruch bestehen.

Sehr relevant in der Praxis sind auch Pflichtteilergänzungsansprüche bei Schenkungen des Erblassers. Hier kann sich aus früheren Schenkungen des Erblassers gegebenenfalls ein Zahlungsanspruch ergeben - nicht nur gegen den Erben, sondern eventuell auch gegenüber Dritten, die durch den Erblasser beschenkt wurden. Gemäß einer früheren Gesetzeslage mussten Schenkungen, die innerhalb eines 10-Jahreszeitraumes vor dem Erbfall vollzogen wurden, im Rahmen der Pflichtteilergänzung mit ihrem vollen Wert berücksichtigt werden. Für Erbfälle seit dem 1. Januar 2010 sind diese Schenkungen jährlich quotal abfallend zu beachten. Liegt eine Schenkung also bereits neun Jahre zurück, ist sie lediglich noch mit 10 Prozent des Wertes in Ansatz zu bringen.

 

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