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Kanzlei Tykwer & Kirsch
Carsten Tykwer

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Erbvertrag

Die Gestaltung der Erbfolge kann nicht nur durch eine einseitige Verfügung, sondern auch durch einen Erbvertrag mehrseitig geschehen. Einer der maßgeblichen Unterschiede zwischen einem Testament und einem Erbvertrag ist die Bindung des Erblassers an die vertragsmäßigen Verfügungen. Ein Testament kann in den gesetzlichen Grenzen widerrufen werden. Die vertragsgemäßen Verfügungen in einem Erbvertrag sind grundsätzlich unwiderruflich.

Ein im Zeitpunkt des Erbfalls wirksamer Erbvertrag entfaltet nach § 2289 Abs. 1 S. 2 BGB eine Bindungswirkung. Nach der Beurkundung errichtete Verfügungen von Todes wegen sind unwirksam, soweit das Recht eines vertragsmäßig Bedachten durch sie negativ beeinträchtigt wird. Dies ist im Einzelfall sorgfältig zu prüfen.

Im Normalfall setzt die Errichtung eines wirksamen Erbvertrages formell voraus, dass dieser vor einem Notar unter gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile erfolgt. Die Bindungswirkung an einen Erbvertrag kann durch einen sogenannten Änderungsvorbehalt gemildert werden. Durch einen Änderungsvorbehalt bleibt es dem Erblasser vorbehalten, eine abweichende Verfügung von Todes wegen zu treffen.

Die Bindungswirkung kann der Erblasser (und gegebenenfalls Dritte) bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen durch eine Anfechtung beseitigen. Die gesetzlichen Voraussetzungen ergeben sich aus den §§ 2281 ff. BGB. Dafür ist es erforderlich, dass Anfechtungsgründe im Sinne der §§ 2278 und 2279 BGB vorliegen. Hierdurch wird die Bindungswirkung des Erbvertrages erheblich herabgesetzt. Eine Anfechtung benötigt eine notarielle Beurkundung. Die Anfechtungsfrist beträgt ein Jahr.

Eine Aufhebung des Erbvertrages kann entweder durch einen Vertrag oder ein Testament unter den Voraussetzungen der §§ 2290 und 2291 BGB erfolgen. Gemäß § 2292 BGB kann ein von Ehegatten abgeschlossener Erbvertrag durch ein gemeinschaftliches Testament aufgehoben werden.

In den §§ 2293 BGB ist geregelt unter welchen Voraussetzungen ein Rücktritt vom Erbvertrag erfolgen kann. Der Rücktritt ist sowohl materiell als auch formell an besondere Voraussetzungen geknüpft.

 

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