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Kanzlei Tykwer & Kirsch
Carsten Tykwer

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Erbschein

Im Rechtsverkehr ist es häufig nötig, dass die Gesamtrechtsnachfolge im Wege der Erbschaft nachgewiesen werden kann. Für den entsprechenden Nachweis im Rechtsverkehr sieht das Bürgerliche Gesetzbuch den Erbschein vor. Der Erbschein gibt Auskunft über den Umfang des Erbrechts - sagt allerdings nichts über das aus, was zum Nachlass gehört.

Gemäß § 2365 BGB begründet der Erbschein die widerlegliche Rechtsvermutung, dass das im Erbschein ausgewiesene Erbrecht in dieser Größe tatsächlich besteht. Dieser öffentliche Glaube des Erbscheins gilt nicht nur zu Gunsten des Erben, sondern auch zu Gunsten gutgläubiger Dritter im Rechtsverkehr. Wer zum Beispiel dem Erben aufgrund des vorgelegten Erbscheins eine Zahlung leistet, kann darauf vertrauen, dass diese Leistung eine schuldbefreiende Wirkung hat. Das gilt selbst dann, wenn der Erbschein später wieder eingezogen wird.

Das Gesetz sieht unterschiedliche Arten von Erbscheinen vor.

Ein Erbschein wird nur auf Antrag durch das Nachlassgericht ausgestellt - automatisch erteilt es keinen Erbschein. Antragsberechtigt sind einerseits die Erben selbst. Ein Erbschein kann aber auch durch einen Testamentsvollstrecker oder unter bestimmten Voraussetzungen auch durch einen Erbengläubiger beantragt werden.

 

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