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Kanzlei Tykwer & Kirsch
Carsten Tykwer

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Erbfolge, gesetzliche

Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist die gesetzliche Erbfolge ausführlich festgelegt. Die gesetzliche Erbfolge besitzt eine zentrale Bedeutung und ist immer dann von Interesse, wenn…

  • - die Erbfolge nicht vollständig durch ein wirksames Testament geregelt worden ist.
  • - die Erbfolge gar nicht durch ein wirksames Testament geregelt worden ist.
  • - das Erbe ausgeschlagen wird.
  • - eine letztwillige Verfügung angefochten wird.

Laut aktuellen Zahlen errichtet nicht einmal jeder dritte Erwachsene in Deutschland eine letztwillige Verfügung. Hinzu kommt, dass sogar ein Teil der errichteten letztwilligen Verfügungen unwirksam ist. Bei vielen Menschen besteht durchaus die Ansicht, dass die gesetzliche Erbfolge „schon alles richtig regeln wird.“

Damit man aber keine bösen Überraschungen erlebt, sollte man die gesetzliche Erbfolge am besten durch einen Fachmann ermitteln lassen, um zu überprüfen, ob die Ergebnisse interessengerecht sind. Ein Beispiel-Fall: Ein kinderloser Lediger, dessen Vater bereits verstorben ist, ist der Ansicht, dass seine Mutter ihn allein beerben wird. Diese Ansicht ist jedoch nicht treffend. Miterben sind nicht nur die Mutter, sondern auch die Geschwister des Erblassers und eventuell auch dessen Stiefgeschwister. Ob dieses Ergebnis so gewollt ist, ist zu bezweifeln.

Im Wesentlichen richtet sich die gesetzliche Erbfolge nach Ordnungen. Zwischen diesen Ordnungen besteht eine Rangfolge. Genaue Einzelheiten ergeben sich aus den §§ 1922 ff. BGB.

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