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Kanzlei Tykwer & Kirsch
Carsten Tykwer

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Auskunftsansprüche

Zahlreiche Ansprüche im Erbrecht setzen voraus, dass der Anspruchsberechtigte über den Umfang des Nachlasses eine möglichst vollständige Kenntnis hat. Es ist ihm allerdings nicht immer möglich, sich diese Informationen selbst zu verschaffen. Aus diesem Grund gibt es eine Reihe von Auskunftsansprüchen, von denen an dieser Stelle lediglich einige der wichtigsten kurz beschrieben werden können.

Allgemein lässt sich sagen, dass ein Erbe zahlreiche Auskunftsansprüche hat. Es kommt häufig vor, dass der tatsächliche Erbe nicht auf die zum Nachlass gehörenden Gegenstände zugreifen kann, da sie sich im Besitz einer anderen Person befinden. Hier gewährt § 2027 Abs. 1 BGB dem Erben einen umfangreichen Auskunftsanspruch. Der sogenannte Erbschaftsbesitzer ist dazu verpflichtet, über den Bestand der Erbschaft und den Verbleib der Erbschaftsgegenstände Auskunft zu erteilen. Erbschaftsbesitzer ist nicht jeder Dritte, sondern nur der, der Erbschaftsgegenstände aufgrund eines ihm nicht zustehenden Erbrechtes besitzt.

Besitzt ein Dritter keine Nachlassgegenstände aufgrund eines vermeintlichen Erbrechts, richtet sich der Auskunftsanspruch nach § 2027 Abs. 2 BGB. Inhaltlich handelt es sich dabei allerdings um den gleichen Anspruch. Insgesamt steht fest: Grundsätzlich besteht ein Auskunftsanspruch gegenüber demjenigen, der Sachen aus dem Nachlass in seinem Besitz hat.

Zusätzlich gibt es aber auch gegenüber demjenigen einen Auskunftsanspruch, der mit dem Erblasser in einer häuslichen Gemeinschaft gelebt hat, ein sogenannter Hausgenosse im Sinne von § 2028 BGB – zum Beispiel eine Haushälterin, die den Erblasser in den letzten Lebensjahren betreut hat. Der Begriff des Hausgenossen ist jedoch weit ausgelegt. Dazu gehört jeder, der räumlich oder persönlich in einer so engen Beziehung zum Erblasser gelebt hat, dass er auf den Nachlass einwirken konnte oder sogar Kenntnis von dessen Verbleib erlangen konnte.

Inhaltlich geht der Anspruch aber nicht so weit, wie gegenüber demjenigen, der im Besitz von Erbschaftsgegenständen ist. Vielmehr umfasst die Auskunftspflicht eine Auskunft über erbschaftliche Geschäfte und den Verbleib von Erbschaftsgegenständen - soweit dieser bekannt ist. Die Erstellung eines Verzeichnisses kann in diesem Zusammenhang nicht verlangt werden.

Des Weiteren hat die Rechtsprechung für einige besondere Konstellationen weitere Auskunftspflichten festgelegt. Eine besondere Beachtung verdienen auch die Auskunftsansprüche der Miterben untereinander - dabei gibt es einige gesetzliche und einige in der Rechtsprechung entwickelte Auskunftsansprüche.

Bei der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft kann es sein, dass lebzeitige Zuwendungen des Erblassers anzurechnen und auszugleichen sind. Damit dies geschehen kann, müssen die Miterben vollständig über solche lebzeitigen Zuwendungen unterrichtet sein - dies korrespondiert mit dem entsprechenden Auskunftsanspruch in § 2057 BGB. Ausgleichungspflichtig sind die Abkömmlinge als gesetzliche Erben, gegebenenfalls ist die Auskunft eidesstattlich zu versichern.

Außerdem bestehen innerhalb der Erbengemeinschaft auch die bereits anfangs dargestellten Auskunftsansprüche. Einen Auskunftsanspruch hat ebenfalls der Nacherbe gegenüber dem Vorerben - und zwar nicht nur einmal, sondern fortlaufend. In der Praxis besonders relevant ist der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem Erben bzw. dem vom Erblasser Beschenkten.

Inhaltlich ist zwischen dem Auskunftsanspruch und dem praktisch sehr wichtigen Wertermittlungsanspruch des Pflichtteilsberechtigten zu unterscheiden. Auf Verlangen hat der Erbe dem Pflichtteilsberechtigten, der nicht selbst Erbe ist, Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu erteilen. Selbstständig daneben steht der Wertermittlungsanspruch, der auf die Bewertung der Nachlasspositionen gerichtet ist. Die Auskunft erfasst auch den sogenannten fiktiven Nachlass - also den Nachlass, der zwar zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr vorhanden war, dem Nachlass aber entzogen wurde. Die Richtigkeit des Verzeichnisses muss gegebenenfalls eidesstattlich versichert werden.

 

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