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Kanzlei Tykwer & Kirsch
Carsten Tykwer

Heidenoldendorfer Straße 134
32758 Detmold

Fon: 0 52 31- 33 08 8
Fax: 0 52 31 - 33 23 3
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Auflage

Möchte der Erblasser dem Erben oder einem Vermächtnisnehmer ein bestimmtes Tun oder Unterlassen aufgeben, so kann er zum Mittel der Auflage greifen. Allerdings ist in solch einem Fall sehr sorgfältig zu prüfen, ob die Auflage den gewünschten Erfolg herbeiführen wird, da die Erfüllung der Auflage durch den Begünstigten nicht erzwungen werden kann. In diesem Zusammenhang kann gegebenenfalls ein Vermächtnis sinnvoller sein.

Gegenstand einer Auflage kann eine Geld- oder Sachleistung sein. Oftmals hat die Auflage einen nichtvermögensrechtlichen Inhalt: Der Beschwerte soll dann zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen veranlasst werden, wie zum Beispiel die Anordnung zur Grabpflege, zur Betriebsfortführung, zur Versorgung von Haustieren oder Ähnlichem.

 

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