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Kanzlei Tykwer & Kirsch
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Oberlandesgericht Hamm, 26 U 6/13 / 11.04.2014

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 5. Dezember 2012 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg abgeändert.

Die Beklagten zu 1), zu 2) und zu 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 40.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich seit dem 30. Mai 2010 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) - 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen materiellen und, soweit nicht vorhersehbar, immateriellen Zukunftsschaden aus Anlass der am 2. April 2009 unter der Geburt erlittenen oberen Plexusparese rechts zu erstatten, soweit ein öffentlich-rechtlicher Forderungsübergang nicht stattfindet.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4) trägt die Klägerin. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/3 und die Beklagten zu 1) - 3) zu 2/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe:

I.

Die Klägerin macht Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche aufgrund vermeintlicher ärztlicher Behandlungs- und Aufklärungsfehler im Zusammenhang mit ihrer Geburt geltend.

Die Klägerin ist das 2. Kind der am ##.##.#### geborenen Kindesmutter, wobei das erste Kind ebenfalls in der Klinik der Beklagten zu 1 geboren wurde. Insoweit ergab sich aus den Behandlungsunterlagen, dass zu Beginn der Geburt eine Schulterdystokie vorgelegen hat.

Die Kindesmutter war am 26.01.2009 im Zusammenhang mit der Schwangerschaft der Klägerin im beklagten Krankenhaus. Dort fand ein Gespräch mit dem Oberarzt sowie der Hebamme statt, dem Zeugen Dr. D und  der Zeugin G,  dessen Inhalt umstritten ist.

Am 02.04.2009 begab sich die Kindesmutter in die stationäre Behandlung der beklagten Klinik. Die Klägerin wurde am selben Tag um 21.28 Uhr mit Hilfe der Beklagten zu 3, die als Oberärztin in der Klinik tätig ist, und der Beklagten zu 4, die als Hebamme tätig war, geboren, nachdem ein Wehentropf angelegt, ein Dammschnitt und ein dreimaliges McRoberts-Manöver sowie anschließend ein Rubin-Manöver durchgeführt worden waren. Der Bericht über die Entbindung enthält den Vermerk über eine Schonhaltung des rechten Arms. Im Rahmen der U2- Vorsorgeuntersuchung wurde am 05.04.2009 eine obere Plexuslähmung rechts festgestellt.

Die Klägerin hat mit der Begründung, dass ihre Mutter nicht ordnungsgemäß über das Risiko einer Schulterdystokie aufgeklärt worden sei, so dass sie sich nicht zu einer Sectio entschieden habe, die Beklagten für die Plexuslähmung verantwortlich gemacht. Zudem seien falsche Manualhilfen angewandt worden. Aus diesem Grund hat sie ein Schmerzensgeld von mindestens 50.000 € sowie die Feststellung der Ersatzpflicht bezüglich materieller und immaterieller Schäden begehrt.

Das Landgericht hat ein Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. U eingeholt und diesen zum Termin am 05.12.2012 geladen. Mit Schriftsatz vom 27.11.2012, eingegangen bei Gericht am 28.11.2012, hat die Klägerin die Klage auf den niedergelassenen Frauenarzt sowie den früheren Geburtshelfer der Schwester der Klägerin erweitert, weil der niedergelassene Frauenarzt sich nicht den früheren Mutterpass habe zeigen lassen, aus dem sich das Risiko einer Schulterdystokie habe entnehmen lassen, und der frühere Geburtshelfer in seinem Bericht an den damaligen niedergelassenen Gynäkologen die erschwerte Schulterentwicklung nicht erwähnt habe.

Das Landgericht hat den Rechtsstreit hinsichtlich der Klageerweiterung nach § 145 Abs. 1 ZPO abgetrennt, weil es sich um zeitlich frühere und andere Fehlervorwürfe handle und der restliche Rechtsstreit entscheidungsreif sei. Im Übrigen sei ein Anspruch nicht gegeben, weil Behandlungsfehler im Rahmen der Geburt nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht vorlägen und die Klägerin auch nicht nachweisen könne, dass ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die von ihr behauptete fehlende Aufklärung zurückzuführen sei.

Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin.

Sie wendet sich in erster Linie gegen die erfolgte Abtrennung des Verfahrens. Diese hält sie für ermessensfehlerhaft, weil hier auch nach den Ausführungen des Landgerichts nur eine geringe Verzögerung des Rechtsstreits vorgelegen hätte und nicht in ausreichender Weise bedacht worden sei, dass nunmehr nochmals erhebliche Verfahrenskosten anfallen würden. Durch die Abtrennung würde auch nicht für eine besondere Ordnung des Prozessstoffes gesorgt, weil sich die erforderlichen Behandlungsunterlagen bereits in der Akte befinden würden. Auch der rechtliche Zusammenhang wegen des horizontalen arbeitsteiligen Verhältnisses zwischen Krankenhaus und niedergelassenem Gynäkologen sowie der Umstand, dass letztlich nur einmal der Schaden entstanden sei und geltend gemacht würde, spräche gegen eine Prozesstrennung.

Soweit das Landgericht auf den fehlenden Kausalitätsnachweis abgestellt habe, überspanne es die Anforderungen an die Beweisführung und setze sich zudem in Widerspruch zur obergerichtlichen Rechtsprechung. Insoweit habe das Landgericht auch nicht ausreichend berücksichtigt, dass ein Aufklärungsmangel vorgelegen habe. Es komme hinzu, dass die Beklagten auch die Beweisführung vereitelt hätten, weil sie nach der Geburt nicht sofort die Ursache der Plexuslähmung ermittelt hätten. Insoweit ergäbe sich aus den Ausführungen des Sachverständigen, dass man dies in den ersten Lebensstunden hätte feststellen können. Die Unterlassung stelle einen Befunderhebungsfehler dar.

Die Klägerin beantragt,

              1.

in erster Linie

das am 05.12.2012 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg zu I-5 O 17/10 aufzuheben und die Sache einschließlich des ihm zugrunde liegenden Verfahrens an das Landgericht Arnsberg zurückzuverweisen;

              2.

hilfsweise

das am 05.12.2012 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg zu I-5 O 17/10 abzuändern und die Beklagten nach den Schlussanträgen der Klägerin in der ersten Instanz (Bl. 340 R d. A.)  zu verurteilen;

              3.

äußerst hilfsweise

wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundesgerichtshof zuzulassen.

Die Beklagten beantragen,

              die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil und behaupten, dass die Kindesmutter trotz entsprechender Aufklärung über die Risiken einer Schulterdystokie anlässlich des Gesprächs am 26.01.2009 eine Sectio ausdrücklich verweigert habe.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie die in der Berufungsinstanz eingegangenen Schriftsätze verwiesen.

Der Senat hat die Eltern der Klägerin und den Sachverständigen nochmals angehört und den Oberarzt Dr. D sowie die Hebamme G zum Inhalt des Gesprächs vom 26.01.2009 vernommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Berichterstattervermerke vom 10.12.2013 und 11.04.2014 verwiesen.

II.

Die Berufung ist teilweise begründet.

Der Klägerin steht im zugesprochenen Umfang ein Anspruch gegenüber den Beklagten zu 1, 2 und 3 gemäß §§ 280 Abs. 1, 278,  823, 831, 31 BGB zu.

1.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Abtrennung des Verfahrens nicht ermessensfehlerhaft erfolgt. Zum einen ist die Klageerweiterung trotz Kenntnis der Problematik unverständlicherweise erst wenige Tage vor dem Verhandlungstermin eingereicht worden, zum anderen durfte das Landgericht dabei auch berücksichtigen, dass die Sache für die bisherigen Beklagten aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen, die vom Landgericht nachvollziehbar falsch aufgefasst worden waren,  bereits entscheidungsreif war, so dass sie einen Anspruch darauf hatten, dass die Angelegenheit in ihrem Sinne entschieden wird. Gerade weil die Klageerweiterung erst so spät kam, durfte das Landgericht das Interesse der Beklagten an einer kurzfristigen Entscheidung höher einschätzen, als das Interesse der Klägerin Kosten zu sparen, zumal solche Kosten im Regelfall von einem Rechtsschutzversicherer und nicht von den Parteien selbst getragen werden.

Schon die Ausführungen des Sachverständigen im ersten Gutachten waren ein Hinweis darauf, dass möglicherweise der Mutterpass, den die Kindesmutter ja in den Händen hielt, keine ausreichenden Hinweise auf die Problematik bei der ersten Geburt enthielt. Bereits zu diesem Zeitpunkt hätte daher eine Klageerweiterung in Betracht gezogen werden müssen, wenn die Klägerin meinte, daraus berechtigterweise Ansprüche erheben zu können. Es hätte sich zumindest angeboten, im Rahmen der Stellungnahmefrist zum Ergänzungsgutachten auf eine mögliche Klageerweiterung hinzuweisen und eine entsprechende Fristverlängerung zu beantragen, um auch noch den erforderlichen Deckungsschutz einzuholen. Es ist jedenfalls nicht nachvollziehbar, dass die Erweiterung erst wenige Tage vor dem Hauptverhandlungstermin eingereicht wurde.

2.

Die Beklagten zu 1, 2 und 3 haften, weil nach den Ausführungen des Sachverständigen ein Aufklärungsmangel vorliegt, der die Plexuslähmung verursacht hat. Dafür haben die behandelnde Ärzte einzustehen, für die die Beklagte zu 1 nach §§ 278, 31 BGB haftet.

Der Sachverständige hat angesichts der unstreitig den Beklagten vorliegenden Informationen über das Vorhandensein einer Schulterdystokie bei der älteren Schwester der Klägerin  eine Aufklärungspflicht über die Möglichkeit einer Sectio gesehen.  Dazu hat er ausgeführt, dass bei einer einmal vorhandenen Schulterdystokie das Risiko einer Wiederholung um 20% erhöht ist. In rund 15% der Fälle kommt es dann zu einer Schädigung. Aus diesem Grund hat er es für erforderlich gehalten, die Kindesmutter schon im Vorfeld über das vorhandene Risiko einer erneuten Schulterdystokie und die daraus resultierenden Folgen aufzuklären, die schlimmstenfalls bis zum Tod des Kindes gehen können,  und  das weitere Vorgehen zu besprechen. Der Sachverständige selber hätte sehr ausführlich beraten und dies auch dokumentiert. Insbesondere hätte er in solch einem Fall zu einer Schnittentbindung geraten, zumal es hier auch noch die Problematik der Nabelschnurumschlingung gab, so dass die Sectio die einfachste Lösung gewesen wäre.

Eine solche Aufklärung ist nicht erfolgt. Sie ergibt sich weder aus der Dokumentation über das Gespräch vom 26.01.2009, weil sie nach Angaben des Sachverständigen diesbezüglich unzureichend ist und nicht ergibt, dass überhaupt über das Risiko der Schulterdystokie gesprochen und deswegen zu einer Schnittentbindung geraten wurde, noch aus den Angaben der beiden Zeugen. Die Zeugin G konnte sich an das Gespräch mit der Kindesmutter gar nicht mehr erinnern und hat auch angegeben, dass sie bei dem ärztlichen Aufklärungsgespräch gar nicht zugegen war. Auch die Angaben des Zeugen Dr. D genügt den Anforderungen des Sachverständigen an den Umfang der Aufklärung nicht; denn der Zeuge hat angegeben, dass er die Risiken angesichts der doch unproblematischen ersten Geburt als nicht sehr hoch eingeschätzt habe und daher der Kindesmutter nicht zu einer Schnittentbindung geraten habe. Vor diesem Hintergrund kann auch keine Rede davon sein, dass die Kindesmutter trotz ordnungsgemäßer Aufklärung eine Schnittentbindung abgelehnt hat. Nach ihren Angaben ist vielmehr davon auszugehen, dass sie sich bei entsprechenden Hinweisen aufklärungskonform verhalten hätte. Dagegen spricht auch nicht, dass sie als Physiotherapeutin möglicherweise den Begriff einer „Schulterdystokie“ kennt; denn dies bedeutet nicht, dass sie auch um die Wiederholungsgefahr und die bestehenden Risiken für das Kind wissen musste, die selbst der Zeuge Dr. D  als Oberarzt als viel zu gering eingeschätzt hat.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat auch die fehlende Schnittentbindung hier die Plexuslähmung verursacht, was allerdings auf die missverständlichen Äußerungen des Sachverständigen in erster Instanz zurückzuführen ist. Insoweit hat er nämlich anlässlich seiner erneuten Anhörung ausgeführt, dass er lediglich hat deutlich machen wollen, dass es keinen Automatismus mehr dahingehend gibt, dass allein durch eine Schulterdystokie eine solche Lähmung herbeigeführt werden kann. Seiner Meinung nach gibt es hier aber keinen Anhaltspunkt dafür, dass die vorhandene Lähmung nicht auf die Schulterdystokie und den Lösungsvorgang zurückzuführen ist, zumal die Schonhaltung unmittelbar nach der Geburt vorlag.

Vor diesem Hintergrund hält der Senat ein Schmerzensgeld in Höhe von 40.000 € für angemessen, aber auch ausreichend, um die Beeinträchtigungen der Klägerin, die durch die schon erfolgte Operation verbessert werden konnten, entsprechend abzugelten. Dabei hat der Senat zudem berücksichtigt, dass die Klägerin nochmals operiert wird zum Zwecke einer Muskelverlagerung, und dass sie  in einem gewissen Umfang gehandikapt ist, weil sie ihren Arm nicht vollständig frei bewegen kann, was bei einem Kind und später auch bei einer jungen Frau zu einer Beeinträchtigung der Lebensqualität führt.

Dieser Zahlungsanspruch ist gemäß §§ 288, 291 BGB zu verzinsen, weil eine frühere Inverzugsetzung nicht vorgetragen worden ist.

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass der Feststellungsantrag begründet ist.

3.

Hinsichtlich der Beklagten zu 4, die lediglich als Hebamme tätig war, ist ein Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet.

Insoweit hatte der Sachverständige bereits erstinstanzlich ausgeführt, dass die Geburt regelkonform verlaufen ist. Insoweit hatte er keine Anhaltspunkte dafür, dass die durchgeführten Manöver nicht korrekt verlaufen sind.

Soweit es um die fehlende Aufklärung über das Risiko einer Schulterdystokie und die daraus resultierenden Folgen geht, ist die Beklagte zu 4 nicht der richtige Ansprechpartner. Für die Aufklärung ist allein das ärztliche Personal verantwortlich und nicht die Hebamme.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Einer Zulassung der Revision bedurfte es nicht, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist, § 543 Abs. 2 ZPO.