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Kanzlei Tykwer & Kirsch
Carsten Tykwer

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Landgericht Detmold, 12 O 248/07 / 16.01.2009

Tenor:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 6.324,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.11.2007 zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten 87 % und der Kläger 13 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Der Kläger kann die gegen ihn gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestands:

Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend.

Am 19.08.2007 gegen 16.11 Uhr befuhr der Kläger mit seinem Pkw Audi in C die Abfahrt P-Straße in Fahrtrichtung I3. Als er sich der Kreuzung I-Straße H Straße nähert, beabsichtigte er, die Hauptstraße in Richtung HStraße zu überqueren. Die Lichtzeichenanlage an der Kreuzung zeigte für den Kläger zunächst Rot, so dass er als erstes Fahrzeug an der Haltelinie warten musste, bis die Ampelanlage für ihn auf Grün umsprang. Nach dem Wechsel der Lichtzeichenanlage auf Grün setzte er seinen Pkw in Bewegung und fuhr in den Kreuzungsbereich. Der Beklagte zu 1.) näherte sich mit seinem Pkw der bei der Beklagten zu 2.) haftpflichtversichert war, aus Sicht des Klägers von rechts und überfuhr die für seine Fahrtrichtung geltende rote Lichtzeichenanlage. Der Pkw des Beklagten zu 1.) stieß mit dem Pkw des Klägers zusammen. Beide Fahrzeuge waren nicht mehr fahrbereit und mussten abgeschleppt werden.

Das Fahrzeug des Klägers wurde am Unfalltag, einem Sonntag, zunächst von der Fa. S in deren Halle abgeschleppt, um ihn zu sichern. Die insoweit entstandenen Abschleppkosten über 335,-- € netto wurden von der Beklagten zu 2.) ersetzt. Am nächsten Tag veranlasste der Kläger die Verbringung des Pkw zur Reparaturwerkstatt der Fa. T GmbH & Co. KG in I. Die Fa. T GmbH & Co. KG stellte dem vorsteuerabzugsberechtigten Kläger die Kosten am 27.09.2007 mit einem Betrag von 240,43 € netto in Rechnung. Wegen der Einzelheiten wird auf die Rechnung der Fa. T GmbH & Co. KG vom 27.09.2007 (Bl. 49 d.A.) verwiesen.

Der Kläger ließ den Fahrzeugschaden von dem Gutachter W vorgerichtlich begutachten. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten vom 27.08.2007 (Bl. 7 ff. d. A.) verwiesen. Der Gutachter W stellte dem Kläger am 27.08.2007 für die Erstellung des Gutachtens einen Betrag in Höhe von 1.127,-- € netto in Rechnung. Wegen der Einzelheiten wird auf die Rechnung des Gutachters W vom 27.08.2007 (Bl. 48 d.A.) verwiesen.

Der Kläger ließ das Fahrzeug bei der Fa. T GmbH & Co. KG reparieren. Die Fa. T GmbH & Co. KG stellte dem Kläger dafür mit Rechnung vom 27.09.2007 einen Betrag in Höhe von 26.424,40 € netto in Rechnung. Wegen der Einzelheiten wird auf die Rechnung der Fa. T GmbH & Co. KG vom 27.09.2007 (Bl. 36 ff. d. A.) verwiesen.

Für die Dauer der Reparatur (25 Tage) nahm der Kläger einen Mietwagen der Fa. T GmbH & Co. KG in Anspruch. Diese rechnete die Mietwagenkosten mit Rechnung vom 27.09.2007 mit einem Betrag in Höhe von 2.900,50 € netto gegenüber dem Kläger ab. Wegen der Einzelheiten wird auf die Rechnung der Fa. T GmbH & Co. KG vom 27.09.2007 (Bl. 47 d.A.) verwiesen. Den Rechnungsbetrag glich der Kläger aus.

Nach Beendigung der Reparatur des klägerischen Fahrzeugs am 28.09.2007 wurde der verunfallte PKW des Klägers am 19.11.2007 abgemeldet. Am 12.10.2007 wurde ein Ersatzfahrzeug angemeldet, das der Kläger bei der Fa. T GmbH & Co. KG bestellt hatte.

Nachdem der Kläger mit Klageschrift vom 08.11.2007, bei Gericht eingegangen am 12.11.2007 und den Beklagten zugestellt am 23.11.2007, zunächst beantragt hat, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 34.217,33 € nebst Zinsen zu zahlen, haben die Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung am 20.03.2008 übereinstimmend den Rechtsstreit wegen eines von der Beklagten zu 2.) am 19.11.2007 gezahlten Betrags in Höhe von 17.148,-- € und am 07.02.2008 gezahlten Betrags in Höhe von 6.382,35 € übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung von 20.03.2008 (Bl. 103 d.A.) verwiesen.

Der Kläger macht einen Restbetrag in Höhe von 10.686,98 € geltend. Er ist der Ansicht, er könne die Reparaturkosten der Fa. T GmbH & Co. KG in Höhe von 26.424,40 € netto ersetzt verlangen. Zu der Bestellung des Neuwagens sei es erst im Laufe der Reparaturzeit bei der Fa. T GmbH & Co. KG gekommen. Bei Erteilung des Reparaturauftrags habe er jedenfalls die Absicht gehabt, sein Fahrzeug weiter zu nutzen. Die Fa. T GmbH & Co. KG habe ihm ein günstiges Angebot für einen Neuwagen gemacht und ihm angeboten, das reparierte verunfallte Fahrzeug in Zahlung zu nehmen. Hinsichtlich der Mietwagenkosten behauptet der Kläger, der von der Fa. T GmbH & Co. KG geltend gemachte Tagessatz sei zuvor mit der Beklagten zu 2.) abgestimmt worden und im übrigen auch ortsüblich und angemessen. Hinsichtlich der geltend gemachten Abschleppkosten in Höhe von 240,43 € trägt der Kläger vor, da die Fa. T GmbH & Co. KG, bei der es sich um die Reparaturwerkstatt seines Vertrauens handele, am Sonntag geschlossen gehabt habe, habe erst am nächsten Werktag die Möglichkeit bestanden, das Fahrzeug zur Reparaturwerkstatt verbringen zu lassen. Weiterhin ist der Kläger der Ansicht, eine Pauschale in Höhe von 25,-- € sei gerechtfertigt.

Der Kläger beantragt nunmehr, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 10.686,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.11.2007 zu zahlen; zusätzlich hilfsweise die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die noch offenstehenden Mietwagenkosten in Höhe von 1.400,50 € an das Autohaus T GmbH & Co. KG, X-Weg, ####4 I, zu zahlen; weiter hilfsweise die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Kläger hinsichtlich der noch offenstehenden Kosten gegenüber dem Autohaus T GmbH & Co. KG, X-Weg, ####4 I, freizustellen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie sind der Auffassung, der Kläger könne lediglich den Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 20.882,35 € (Wiederbeschaffungswert lt. Gutachten W: 38.865,55 € netto abzüglich Restwert lt. Gutachten W: 17.983,19 €) verlangen, da der Pkw lediglich für den Verkauf repariert worden sei. Dazu behaupten sie, der Kläger habe bereits mit Erteilung des Reparaturauftrags bei der Fa. T GmbH & Co. KG den Ersatzwagen bestellt. Hinsichtlich der geltend gemachten Mietwagenkosten sind sie der Ansicht, dass der – unstreitig – von der Beklagten zu 2.) am 07.02.2008 auf die Mietwagenkosten gezahlte Betrag in Höhe von 1.500,-- € angemessen sei, um die Mietwagenkosten abzudecken. Ein weiterer Anspruch bestehe nicht. Erstattungsfähig sei lediglich der Normaltarif ohne Aufschlag. Hinsichtlich der geltend gemachten Abschleppkosten sind die Beklagten der Auffassung, ein Anspruch auf weitere Abschleppkosten bestehe nicht, da kein Anlass bestanden habe, den Pkw von der Fa. S in M nach I zu verbringen. Des Weiteren sind sie der Auffassung, dass eine Pauschale lediglich in Höhe von 21,-- € gerechtfertigt sei.

Das Gericht hat Beweis erhoben über die Behauptung des Klägers, der geltend gemachte Tagessatz für die Anmietung des Mietwagens sei mit der Beklagten zu 2.) abgestimmt worden, durch Vernehmung des Zeugen N2.

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.03.2008 (Bl. 100 ff. d. A.) verwiesen. 22 Das Gericht hat ferner Beweis erhoben gem. Beweisbeschluss vom 20.03.2008 (Bl. 105 d. A.).

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen C3 vom 05.09.2008 (Bl. 120 d. A.) sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.12.2008 (Bl. 152 ff. d. A.) verwiesen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist im ausgeurteilten Umfang begründet.

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Schadensersatz gem. §§ 7, 17 StVG, 3 PflVersG gegen die Beklagten zu. Die Ersatzpflicht der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig.

Der Kläger kann von den Beklagten den Ersatz der Reparaturkosten des PKW in Höhe von 26.424,40 € netto verlangen. Grundsätzlich kann der Geschädigte den gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand ersetzt verlangen.

Dem Unfallgeschädigten stehen für die Berechnung eines Kfz-Schadens im Allgemeinen zwei Wege der Naturalrestitution zur Verfügung: die Reparatur des Unfallfahrzeugs oder die Anschaffung eines "gleichwertigen" Ersatzfahrzeugs. Entgegen der Auffassung der Beklagten folgt daraus jedoch nicht , dass der Kläger nicht Ersatz der Reparaturkosten verlangen kann, weil er das Fahrzeug nach der Reparatur nicht weiter benutzt und deshalb kein Integritätsinteresse zum Ausdruck gebracht habe. Darauf kommt es bei der vorliegenden Fallgestaltung nicht an. Vielmehr kann der Geschädigte, der das Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt, grundsätzlich Ersatz der Reparaturkosten verlangen, wenn diese den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen. Das Vorliegen eines Integritätsinteresses kann insoweit nur dann eine Rolle spielen, wenn es um die Frage geht, ob der Geschädigte unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots sein Fahrzeug überhaupt reparieren darf, wenn nämlich die Reparaturkosten diesen Wert übersteigen (sog. 30 % Grenze, vgl. BGH, Urteil 05.12.2006, VI ZR 77/06). Das ist hier ersichtlich nicht der Fall.

Entgegen der Auffassung der Beklagten kann der Kläger als Fahrzeugschaden auch nicht nur den Netto-Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) in Höhe von 20.882,35 € geltend machen. Das könnte nur dann richtig sein, wenn der Kläger anstelle der Reparatur eine Ersatzbeschaffung gewählt hätte und den Schaden auf der Grundlage fiktiver Reparaturkosten abrechnen würde. Vorliegend hat der Kläger jedoch das Fahrzeug tatsächlich reparieren lassen und kann deshalb Ersatz der hierdurch konkret entstandenen Reparaturkosten verlangen, die den Wiederbeschaffungswert nach dem Gutachten des Gutachters Wenzel nicht übersteigen. Hat sich der Geschädigte für eine Reparatur entschieden und diese tatsächlich durchführen lassen, spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob und wann er danach ein anderes Fahrzeug erwirbt. Ein solcher Vorgang stellt sich aus rechtlicher Sicht nicht als "Ersatzbeschaffung" anstelle einer Reparatur dar, die ja im Streitfall bereits tatsächlich erfolgt war (vgl. BGH a.a.O).

Dass die geltend gemachten Reparaturkosten übersetzt sind, haben die Beklagten nicht vorgetragen, so dass insgesamt ein Betrag in Höhe von 26.424,40 € von den Beklagten zu ersetzen sind, auf die die Beklagten nach Anhängigkeit der Klage insgesamt einen Betrag von 20.882,35 € gezahlt haben. Der Kläger kann damit noch einen Restbetrag in Höhe von 5.539,05 € verlangen.

Hinsichtlich der Mietwagenkosten kann der Kläger noch einen Betrag von 540,78 € von den Beklagten ersetzt verlangen. Die Mietwagenkosten sind in Höhe eines Betrags von 2.039,25 € nach Auffassung des Gerichts erforderlicher Herstellungsaufwand gem. § 259 Abs. 2 S. 1 BGB.

Soweit der Kläger vorgetragen hat, der geltend gemachte Tagessatz sei mit der Beklagten zu 2.) abgestimmt worden, so hat er den ihm insoweit obliegenden Beweis nicht zur Überzeugung des Gerichts nicht erbracht. Der Zeuge N2 hat in seiner Vernehmung im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 20.03.2008 eine entsprechende Vereinbarung nicht bestätigt. Vielmehr hat er bekundet, dass ein Tagessatz von 116,-- € seiner Kenntnis nach mit der Lippischen Landes-Brandversicherungsanstalt für Haftpflichtfälle abgesprochen seien. Eine entsprechende Absprache auch mit der Beklagten zu 2.) sei ihm gerade nicht bekannt.

Daher ist der sogenannte "Normaltarif" zu ersetzen, zumal der Kläger keine unfallbedingten Mehrkosten, die einen Aufschlag rechtfertigen würden, vorgetragen hat. Dieser Normaltarif beträgt nach den Ausführungen des Sachverständigen C3 in seinem Gutachten vom 05.09.2008 sowie im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 12.12.2008 unter Zugrundelegung der Schwacke Mietpreisliste 2007 für das Postleitzahlengebiet 328 bei einer Anmietzeit von 25 Tagen 2.040,78 €. Es bestehen für das Gericht auch keine Bedenken gegen die Anwendung der sogenannten Schwacke-Liste. Bedenken gegen die Zugrundelegung des Schwacke-Mietpreisspiegels 2007 ergeben sich für das Gericht nicht aus der angewandten Erhebungsmethode. Die von der Fa. Schwacke erstellte Mietpreisliste 2003 ist vom BGH ausdrücklich als geeignete Schätzgrundlage für die Ermittlung des Normaltarifes anerkannt worden (vgl. BGH NJW 2007, 1449 mit weiteren Nachweisen). Die Beklagten haben nicht dargelegt, dass sich die zur Erstellung des Mietpreisspiegels 2007 angewandte Erhebungsmethode von der bei der Erstellung des früheren Mietpreisspiegels angewandten Methode wesentlich unterscheidet.

Soweit die Beklagten vortragen, dass der Schwacke-Mietpreisspiegel 2007 die Tarifstruktur im streitgegenständlichen Postleitzahlengebiet tatsächlich unzutreffend wiedergebe, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass andere Mietpreislisten, z. B. die Mietpreisliste des Fraunhofer-Institutes zu anderen Ergebnissen kommt. Der Sachverständige C3 hat jedoch im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 12.12.2008 nachvollziehbar ausgeführt, dass die Liste des Fraunhofer-Institutes lediglich die Tarif für den Zeitraum Februar bis April 2008 abdecken. Demgegenüber seien die Daten für die Schwacke-Mietpreisliste 2007 im Zeitraum 2006 – 2007 erhoben worden. Da sich das Schadensereignis im August 2007 ereignete, spricht bereits dieser Aspekt gegen die Anwendung der Mietpreisliste des Fraunhofer-Institutes.

Damit stellt sich der Mietpreisspiegel der Fa. Schwacke 2007 als geeignete Grundlage für die Schadensschätzung gem. § 287 ZPO dar.

Das Gericht ist bei der Bemessung des "Normaltarifs" vom gewichteten Mittel des Auto-Mietpreisspiegels 2007 (sogenannter "Modus") ausgegangen. Das gewichtete Mittel gibt im Gegensatz zum ebenfalls ausgewiesenen arithmetischen Mittel tatsächlich angegebene Preise wieder. Damit stellt dieses auch nach der Rechtsprechung des BGH eine geeignete Grundlage für die Schätzung des Normaltarifs dar (vgl. BGH NJW 2007, 3782 mit weiteren Nachweisen).

Dabei geht das Gericht davon aus, dass die Mietpreise aus dem Postleitzahlengebiet 328 zugrunde zu legen sind, in dem die Anmietung des Mietwagens erfolgte und nicht diejenigen aus dem Postleitzahlengebiet 327, die für den Wohnort des Klägers gelten. Bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit von Mietwagenkosten ist grundsätzlich das Preisniveau an dem Ort maßgebend, an dem das Fahrzeug angemietet und übernommen wird, weil dort der Bedarf für das Mietfahrzeug entsteht (BGH, Urteil 11.03.2008, VI ZR 164/07). Für das Postleitzahlengebiet 328 ist damit im gewichteten Mittel ein Tagessatz von 81,60 € zugrunde zu legen, so dass man bei einer Anmietzeit von 25 Tagen auf einen Betrag in Höhe von 2.040,78 € kommt.

Nachdem die Beklagte zu 2.) auf diese Position am 07.02.2008 unstreitig einen Betrag von 1.500,-- € gezahlt hat, verbleibt insoweit ein Restbetrag in Höhe von 540,78 € die der Kläger ersetzt verlangen kann.

Nachdem im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 12.12.2008 unstreitig geworden ist, dass der Kläger die von der Firma T GmbH & Co. KG geltend gemachten Mietwagenkosten gezahlt hat, steht dem Kläger insoweit ein Zahlungsanspruch gegen die Beklagten zu. Über die hilfsweise gestellten Anträge bedarf es daher keiner Entscheidung.

Dem Kläger steht weiter ein Anspruch auf Ersatz der Abschleppkosten für die Verbringung des Fahrzeugs von M zur Reparaturwerkstatt nach I in Höhe von 240,43 € zu. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass es sich nach den unbestrittenen Ausführungen des Klägers in seiner persönlichen Anhörung im Termin vom 20.03.2008 bei der Fa. T GmbH & Co. KG um die Werkstatt seines Vertrauens handelt. Eine direkte Verbringung des Fahrzeugs nach I am Unfalltag nicht möglich war, da die Fa. T GmbH & Co. KG in I am Sonntag geschlossen hatte, war eine weitere Verbringung des Fahrzeugs von M nach I am nächsten Werktag angemessen.

Dem Kläger steht ferner ein Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 25,-- € zu. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichts ist eine Pauschale von 25,-- € ausreichend und angemessen, pauschale Kosten, die durch das Unfallereignis entstanden sind, abzugelten. Nachdem die Beklagten nach Anhängigkeit der Klage auf die geltend gemachte Pauschale einen Betrag in Höhe von 21.-- € gezahlt haben, verbleibt insoweit ein Restbetrag in Höhe von 4,-- €.

Nach alledem steht dem Kläger ein weiterer Anspruch in Höhe von 6.324,26 € gegen die Beklagten zu.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 91 a ZPO.

Soweit die Parteien den Rechtsstreit teilweise in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war über die Kosten gemäß § 91 a ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach-und Streitstandes zu entscheiden. Dies führte zur Auferlegung der insoweit entstandenen Kosten auf die Beklagten, da die Beklagten ohne die Erledigungserklärung in dem Rechtsstreit unterlegen gewesen wären.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.