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Kanzlei Tykwer & Kirsch
Carsten Tykwer

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Landgericht Detmold, 12 O 81/08 / 12.06.2008

Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Schmerzensgeld in Höhe von 2.500,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.500,-- € seit dem 21.10.2007 und aus weiteren 1.000,-- € seit dem 26.09.2008 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 44,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.09.2008 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 13.09.2007 auf dem Kinderspielplatz am L-Platz in E zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen bzw. übergegangen sind.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche nicht erstattungsfähige Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 186,24 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestands:

Der minderjährige Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Am Montag, 13.09.2007, gegen 18.15 Uhr besuchte der damals 6jährige Kläger zunächst in Begleitung seiner Mutter den städtischen Kinderspielplatz am L-Platz. Nachdem er dort auf seinen Freund, den Zeugen N, getroffen war, entfernte sich die Mutter des Klägers, um Einkäufe in die nahe gelegene Wohnung zu bringen und dann zurückzukommen.

Auf dem Kinderspielplatz am L-Platz befindet sich ein Spielgerät, das es den Kindern ermöglicht, auf einem Steg schräg nach oben bis auf eine Höhe von ca. 1,50 m bzw. unten zu balancieren. Über dem Steg befindet sich als Handlauf ein Seil. Dieses Seil ist im unteren Bereich mittels einer Schraube an einem Pfosten befestigt. Im oberen Bereich ist das Seil mittels einer Schraube an einem Querbalken befestigt. Als der Kläger auf dem Steg balancierte, löste sich das Seil an der oberen Befestigung. Der Kläger fiel vom Steg. Nachdem er nach dem Sturz blutete und sich übergab, wurde mit dem Notarztwagen in das Klinikum Lippe-E gebracht. Dort wurde er in einer Notoperation über 4 Stunden operiert. Es folgte ein stationärer Aufenthalt im Klinikum Lippe-E bis zum 04.09.2007. Danach erfolgte eine ambulante Weiterbehandlung durch Kinderärzte.

Mit Schreiben vom 08.10.2007 ließ der Kläger die Beklagte zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 1.500,-- € auffordern. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 08.10.2007 (Bl. 16 d. A.) verwiesen.

Mit Schreiben vom 26.10.2007 lehnte die Beklagte die geltend gemachten Ansprüche ab. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 26.10.2007 (Bl. 18 d. A.) verwiesen.

Der Kläger behauptet, als er auf dem Steg balanciert sei und sich am Seil festgehalten habe, sei die Schraube bzw. der Bolzen, der das Seil gehalten habe, aus seiner Verankerung gerissen. Nach dem Unfall seien zur Befestigung des Seiles größere Unterlegscheiben verwendet worden als zuvor. Weiter behauptet der Kläger, die Beklagte habe aufgrund eines vorangegangenen Unfalls, bei dem die Verankerung des Seiles gerissen sei, von der Gefährlichkeit des Spielgerätes gewusst. Ca. 2 Wochen vor dem hier streitgegenständlichen Unfall sei ein etwa 9 – 10jähriges Mädchen gestürzt, weil das Handseil an der gegenüberliegenden Seite des Stegs aus der Verankerung herausgerissen sei. Weiter behauptet der Kläger, die Beklagte habe keine ordnungsgemäße, regelmäßige und fachkundige Kontrolle der Stabilität der Verankerung des Seiles getroffen. Sie habe es versäumt, Sicherungsvorkehrungen gegen das Lösen des Seiles zu treffen.

Der Kläger behauptet ferner, durch den Schmerz habe er ein schmerzhaftes stumpfes Bauchtrauma mit mehrfacher Milzruptur sowie starken Abschürfungen im Gesicht erlitten. Aufgrund der Verletzungen habe er für 127 Tage nicht am Sportunterricht teilnehmen können.

In Anbetracht dieser Umstände hält der Kläger einen Schmerzensgeldanspruch von mindestens 2.500,-- € für angemessen.

Darüber hinaus behauptet der Kläger, weitere materielle Schäden erlitten zu haben, die er wie folgt berechnet:

Attestkosten 2,50 €

Taxikosten für die Verbringung zu den Kinderärzten Dres. N2 und Meink am 20.09.2009 12,00 €

Medikamentenzuzahlung 12,20 €

Zuzahlungen zu Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung 10,00 €

Attestkosten 17,43 €

Kostenpauschale 25,00 €.

Der Kläger beantragt,

1.) 20 die Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 2.500,-- € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 23 1.500,-- € seit dem 21.10.2007 und aus weiteren 1.000,-- € seit dem 26.09.2008 zu zahlen;

2.) 26 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 97,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.09.2008 zu zahlen;

3.) 30 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtlichen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 32 13.09.2007 auf dem Kinderspielplatz L-Platz in 33 E zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen bzw. übergegangen sind;

4.) 37 die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche, nicht 38 erstattungsfähige Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 186,24 € 39 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, das Spielgerät sei im April 2001 durch die Herstellerfirma montiert worden. Laut Wartungsanleitung der Herstellerfirma sei eine monatliche Kontrolle erforderlich. Die Beklagte führe demgegenüber sogar eine wöchentliche Sicht- und Funktionskontrolle durch. Alle 4 Wochen erfolge eine eingehende Funktions- und Verschleißkontrolle sowie eine Wartungskontrolle. Einmal jährlich vor Beginn der Spielsaison finde eine Generalinspektion statt. Die letzte Sicht- und Funktionskontrolle vor dem Unfall sei am Freitag, 24.08.2007, zwischen 9.00 und 9.30 Uhr, erfolgt. Dabei seien keine Beschädigungen am Seil oder dessen Verschraubungen festgestellt worden. Unmittelbar im Anschluss an den behaupteten Sturz sei es ihren Mitarbeitern nicht möglich gewesen, an dem Spielgerät Feststellungen zu einem möglichen Defekt zu machen, weil die Eltern des Klägers die angeblich ursächliche Bolzenschraube mit sich genommen hatten, was zwischen den Parteien unstreitig ist. Später sei die Schraube übergeben worden und intakt gewesen. Das Lösen des Seiles sei nur dadurch zu erklären, dass die Schraube durch Dritte nach dem 24.08.2007 mutwillig gelöst worden sei. Ein derartiges schädigendes Verhalten Dritter sei der Beklagten nicht anzulasten.

Das Gericht hat Beweis erhoben über die Behauptungen des Klägers, das Seil sei aus seiner Verankerung gerissen und es habe ca. 2 Wochen zuvor einen ähnlichen Vorfall gegeben, durch Vernehmung der Zeugen O, C O, N, S T und V U.

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 27.03.2009 (Bl. 69 ff. d. A.) verwiesen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist im Wesentlichen begründet.

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Schmerzensgeld gegen die Beklagte gem. §§ 839 Abs. 1, 252 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG zu. Denn nach Auffassung des Gerichts ist der Beklagten eine Amtspflichtverletzung vorzuwerfen, durch die es zum Sturz und zu den Verletzungen des Klägers kam.

Nach Auffassung des Gerichts ist der Beklagten als Eigentümerin und Betreiberin des Kinderspielplatzes eine Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht vorzuwerfen. Die Anforderung an die Verkehrssicherungspflicht bei Nutzung von Spielgeräten durch Kinder sind besonders hoch. Wer solche Spielgeräte zur Verfügung stellt und gerade Kinder zur Nutzung einlädt, hat in besonderem Maße zu berücksichtigen, dass Kinder Gefahren nicht wie ein Erwachsener erkennen. Das einzuhaltende Ausmaß der Sicherheit muss sich an dem Alter der jüngsten Kinder ausrichten, die für die Benutzung in Frage kommt (vgl. OLG Schleswig, NJW-RR 2004, 384 mit weiteren Nachweisen).

Zwar vermag das Gericht eine Verletzung der der Beklagten obliegenden Kontrollpflicht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festzustellen.

Anhaltspunkte dafür, welche Anforderungen an die Art und Häufigkeit der Kontrolle von Spielplätzen gestellt werden, bietet die Norm DIN EN 1176, die dem Gesetz über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte zugeordnet ist. Gem. der DIN EN 1176, Teil 7, Nr. 6 a, ist ein- bis fünfmal wöchentlich eine visuelle Routineinspektion zur Erkennung offensichtlicher Gefahrenquellen sowie der Folgen von Vandalismus, Benutzung oder Witterungseinflüssen durchzuführen. Die Anzahl der Kontrollgänge richtet sich dabei nach dem Gefahrenstand und der Frequentierung der Spielplatzanlage, hat jedoch mindestens einmal wöchentlich zu erfolgen. Der Kontrollnachweise ist mit Datum und Uhrzeit schriftlich zu dokumentieren.

Der Zeuge U hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 27.03.2009 glaubhaft bekundet, dass zumindest einmal wöchentlich eine Kontrolle jedes Spielplatzes durchgeführt werde, bei der auf lose Teile und Beschädigungen geachtet und kindtypische Verhaltensweisen simuliert würden. Die letzte Kontrolle dieser Art habe am Freitag vor dem Unfallereignis stattgefunden.

Diese Aussage wird gestützt durch die von der Beklagten vorgelegten Kontrollblätter für die Zeit vom 06.07.2007 bis 31.08.2007, in denen die Durchführung der Kontrollen und die dabei gefundenen Mängel und Beseitigungsarbeiten dokumentiert sind.

Da nach der Aussage des Zeugen U und auch ausweislich der vorgelegten Kontrollblätter eine Funktionskontrolle damit drei Tage vor dem Unfall erfolgt ist, kann offenbleiben, ob eine einmal wöchentlich durchgeführte Kontrolle, die nach der DIN EN 1176 mindestens zu erfolgen hat, in Bezug auf den konkreten Spielplatz, von dem gerichtsbekannt ist, da er sich in unmittelbarer Nähe des Gerichtsgebäudes befindet, dass er in den Sommermonaten stark frequentiert wird, grundsätzlich ausreicht, um die der Beklagten obliegende Kontrollpflicht zu erfüllen.

Auch steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beklagte Kenntnis von einem bereits zuvor erfolgten Sturz eines Kindes durch Lösen des Seiles an dem Spielgerät hatte. Zwar haben die an dem Verfahren gänzlich unbeteiligten Zeugen O und C O übereinstimmend glaubhaft bekundet, dass bereits ca. 2 -3 Wochen vor dem hier streitgegenständlichen Unfall ein Mädchen von dem Spielgerät gefallen ist, weil sich das Seil gelöst hat. Demgegenüber haben die Zeugen T und U ebenso glaubhaft bekundet, dass ihnen von einem solchen Vorfall nichts bekannt sei. Sie haben ausdrücklich erklärt, dass in der Zeit vor dem streitgegenständlichen Unfall seitens der Mitarbeiter der Beklagten jedenfalls keine Reparaturmaßnahmen an dem Spielgerät oder dem Seil vorgenommen worden sind. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den vorgelegten Kontrollblättern. Insoweit bleibt für das Gericht offen, wer nach dem Sturz des Mädchens 2 – 3 Wochen vor dem hier streitgegenständlichen Unfall das Spielgerät wieder in Ordnung gebracht hat.

Letztlich bleibt nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme daher ungeklärt, wie es zu dem Lösen des Seiles gekommen ist. Dennoch verbleibt es bei einer Verantwortlichkeit der Beklagten für den Umstand, dass sich das Seil des Spielgerätes gelöst hat.

Denn wenn sich die Verankerung des Seiles durch die Nutzung durch spielende Kinder gelöst haben solle, hätte eine solche Lockerung bereits bei dem Kontrollgang am 24.08.2007 erkannt werden müssen.

Wenn die Schraube der Seilbefestigung dagegen durch Unbekannte mutwillig nach der letzten Sichtkontrolle am 24.08.2007 die Schraube des Seiles gelöst worden sein sollte, wie die Beklagte behauptet, entlastet sie dieser Umstand ebenfalls nicht.

Bei dem konkreten Spielgerät sind hohe Anforderungen an die Sicherheit für die Kinder zu stellen. Es muss gewährleistet sein, dass das Seil fest in den Verankerungen ist, damit Kinder gefahrlos auf dem Balken balancieren können. Kinder halten sich erfahrungsgemäß beim Balancieren am Seil fest und ziehen daran. Sie hängen zum Teil ihr gesamtes Gewicht daran. Dafür ist das Seil auch gerade angebracht. Dies ist der Beklagten auch bekannt. Denn der Zeuge U hat bekundet, dass es die kindtypischen Verhaltensweisen an dem Spielgerät bei seinen wöchentlichen Kontrollen in der Weise nachahme, dass er versuche, das Seil in Bewegung zu bringen, sich daran hänge und rüttele. Infolgedessen war auch der Beklagten klar. dass es eine besondere Gefahrenquelle darstellt, wenn ein solches Seil nicht fest verankert ist. Daher hätte sie auch Vorkehrungen gegen das Lösen des Seils durch Dritte treffen müssen. Der Umstand, dass sich die verwendeten Verschraubungen nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten durch unbefugte Dritte lösen ließen, stellt damit eine Verletzung der der Beklagten obliegenden Verkehrssicherungspflicht dar. Sie hätte vielmehr zur Befestigung des Seiles Schrauben verwenden müssen, die sich nicht ohne weiteres durch Dritte lösen lassen. Dies hätte durch versenkte bzw. abgedeckte Verschraubungen oder aber durch Schrauben, zu deren Lösung ein besonderer Schlüssel benötigt wird, geschehen können. Damit ist der Beklagten eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht jedenfalls deshalb vorzuwerfen, weil sie an einem solch gefahrgeneigten Spielgerät zur Befestigung Material verwendet hat, was durch Unbefugte offenbar jederzeit gelöst werden konnte.

Nach alledem steht dem Kläger ein Anspruch auf Schmerzensgeld gegen die Beklagte zu.

Soweit die Beklagte die von dem Kläger behaupteten erlittenen Verletzungen bestreitet, ist dieses Bestreiten angesichts des Berichts des Klinikums Lippe-E vom 04.09.2007 (Bl. 13 ff. d. A.) und der Kinderärzte Dres. N2 und Meink vom 06.03.2008 (Bl. 14 a d. A.) nicht hinreichend substantiiert. Das Gericht geht daher davon aus, dass entsprechend dem Befundbericht des Klinikums Lippe-E der Kläger ein stumpfes Bauchtrauma mit Milzruptur durch den Sturz erlitten hat. Angesichts aller Umstände des Falles, insbesondere im Hinblick auf die Schwere der Verletzungen und darauf, dass der damals 6jährige Kläger ausweislich der Bescheinigung der Dres. N2 und M vom 20.09.2007 (Bl. 15 d. A.) für 127 Tage am Turnunterricht nicht teilnehmen konnte, erscheint ein vom Kläger geltend gemachtes Schmerzensgeld in Höhe von 2.500,-- € angemessen, um die Ausgleichs-und Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldanspruchs zu erfüllen.

Weiter steht dem Kläger Ersatz materieller Schäden in Höhe eines Betrags von 44,93 € zu.

Insoweit sind die Kosten für die Schulbescheinigung vom 20.09.2007 in Höhe von 2,50 € ersatzfähig. Dass diese Kosten entstanden und vom Kläger gezahlt worden sind, ergibt sich aus der Quittung der Dres. N2 und M vom 20.09.2007 (Bl. 19 d. A.).

Des Weiteren hat der Kläger Anspruch auf Ersatz weiterer Attestkosten der Dres. N2 und M entsprechend der Rechnung vom 06.03.2008 (Bl. 24 d. A.) in Höhe von 17,43 €. Zudem steht dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz pauschaler Kosten in Höhe von 25,-- € zu. 65 Demgegenüber waren die weiter geltend gemachten Taxikosten für die Verbringung des Klägers zu den Dres. N2 und M am 20.09.2007 in Höhe von 12,-- € nicht ersatzfähig. Insoweit fehlt es an einem substantiierten Vortrag des Klägers dazu, warum Taxikosten dafür angefallen sind.

Das gleiche gilt für die geltend Zuzahlung für die gesetzliche Krankenversicherung in Höhe von 10,-- € entsprechend der Rechnung der Knappschaft vom 10.10.2007 (BL. 22 d. A.) zu. Es fehlt insoweit an einem Vortrag dazu, dass die Zuzahlung auf dem Unfallereignis beruht.

Weiter fehlt es auch an einem substantiierten Vortrag des Klägers dazu, dass die geltend gemachte Medikamentenzuzahlung vom 21.09.2007 für das Medikament S auf dem Unfall beruht. Bei dem Medikament S handelt es sich um ein allgemeines Aufbaupräparat, so dass nicht ohne weiteres ersichtlich ist, dass die Gabe dieses Medikaments aufgrund der durch den Unfall erlittenen Verletzungen erforderlich war.

Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass dem Kläger aufgrund des Unfalls und der dabei erlittenen Verletzungen zukünftig weitere materielle bzw. immaterielle Schäden entstehen können, ist auch der Antrag auf Feststellung der Pflicht der Beklagten zum Ersatz weiterer Schäden begründet.

Der Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzugs.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO.

Die Zuvielforderung des Klägers hinsichtlich des materiellen Schadensersatzes ist verhältnismäßig geringfügig und hat keine besonderen Kosten verursacht, so dass es angemessen erschien, die Kosten insgesamt der Beklagten aufzuerlegen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 709 ZPO.