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Kanzlei Tykwer & Kirsch
Carsten Tykwer

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Landgericht Detmold, 12 O 172/09 / 20.10.2010

Tenor:

Der beklagte Verein wird verurteilt, an den Kläger 4.455,10 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01. Mai 2009 sowie weitere 546,69 EUR vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren nebst 5 % Zinsen seit dem 01.Mai 2009 zu zahlen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 01. März 2009 geltend.

Am Unfalltag befuhr der Kläger mit seinem gerade erst an diesem Tag zugelassenen fabrikneuen Motorrad Suzuki, gegen 20:00 Uhr die Straße C in I in westlicher Richtung. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit in diesem Bereich beträgt 30 km/h.

Etwa 4m oberhalb der Unfallstelle grenzt an die B-Straße C ein Sportplatzgelände an, auf dem der beklagte Verein Sportveranstaltungen ausrichtet und seinen Trainingsbetrieb ausführt. Der beklagte Verein trägt auch die für das Sportplatzgelände bestehenden Verkehrssicherungspflichten.

Das Sportplatzgelände ist an der an die Böschung zur B-Straße angrenzenden Seite mit Bäumen und Sträuchern bewachsen. Darüber hinaus befindet sich an dieser Seite ein ca. 2m hoher Maschendrahtzaun. Der Zaun weist allerdings an verschiedenen Stellen Löcher auf. Darüber hinaus befindet sich zumindest an einer Stelle eine Durchgangsöffnung im Zaun, durch die die Sportler zur B-Straße gelangen können, um Bälle etc. die über den Zaun geflogen sind, zurückzuholen.

Als der Kläger gegen 20:00 Uhr den Bereich der Straße B-Straße, der an den Sportplatz angrenzt, erreicht hatte, verlor er die Kontrolle über sein Motorrad und stürzte, als sich ein Fußball vom Sportplatz aus kommend auf die Straße B-Straße bewegte. Infolge des Sturzes zog sich der Kläger nicht unerhebliche Verletzungen zu.

Der Kläger ist der Ansicht, der beklagte Verein habe schuldhaft die ihm obliegenden Verkehrssicherungspflichten in Bezug auf den Sportplatz verletzt. Dadurch sei es zu dem Unfall gekommen.

Er behauptet dazu, der Zaun am Rand des Spielfeldes sei zu niedrig, um abirrende Bälle zurückzuhalten. Der Zaun sei darüber hinaus auch in einem schlechten Zustand gewesen, weil er viele größere Löcher aufgewiesen habe, durch die Bälle hindurchgelangen konnten.

Es sei aufgrund des Höhenunterschiedes zur Straße und des Bewuchses am Rand des Sportplatzes auch nicht erkennbar, ob auf dem Sportplatz Spielbetrieb stattfinde.

Zum Unfallzeitpunkt habe er die Straße B-Straße mit einer Geschwindigkeit von 25 km/h befahren. Plötzlich habe unmittelbar vor seinem Vorderrad ein vom Sportplatz herüberfliegender Ball auf die Straße aufgesetzt. Es sei zu einem Kontakt mit dem Vorderrad des Motorrades gekommen, wodurch er – der Kläger – die Kontrolle über das Fahrzeug verloren habe und gestürzt sei. Den Ball habe er erst im Moment des Aufsetzens wahrgenommen und deshalb nicht mehr reagieren können.

Infolge des Unfalls habe er ein akutes HWS-Syndrom, sowie multiple Prellungen (Schulter, Oberarm, Rippen, Hüfte, Handgelenk) erlitten. Bis zum 23. März 2009 habe er deshalb unter massiven Schmerzen in den betroffenen Körperteilen gelitten. Auch heute noch sei er in seinem Alltag aufgrund der durch den Unfall verursachten körperlichen Schäden eingeschränkt. Er ist deshalb der Ansicht, ihm stehe ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,- EUR zu.

An dem Motorrad sei ein Sachschaden durch den Unfall in Höhe von 3.820,00 EUR entstanden. Der Reparaturaufwand sei mit 2.645,92 EUR netto vom Sachverständigen ermittelt und ein merkantiler Minderwert mit 200,- EUR beziffert worden. Weil das Motorrad neu gewesen sei (Laufleistung 141 km) und die Reparaturkosten ein Drittel des Wiederbeschaffungswertes von 8.900,- EUR betragen hätten, sei er berechtigt gewesen auf Neuwagenbasis abzurechnen. Er habe deshalb das verunfallte Motorrad für 5.490,00 EUR in Zahlung gegeben und ein neues Motorrad zu einem Kaufpreis von 8.890,00 EUR angeschafft. Die Differenz von 3.400,- EUR werde mit der Klage geltend gemacht. Hinzuzurechnen seien weitere 290,00 EUR für Umbauten am verunfallten Motorrad sowie 130,00 EUR Ummeldekosten.

Darüber hinaus seien ihm nachfolgende weitere Sachschäden durch den Unfall entstanden:

  • Motorradstiefel 229,95 EUR
  • Rückenprotektor 14,95 EUR
  • Motorradhose 64,95 EUR
  • Motorradjacke 79,95 EUR
  • Sachverständigengutachten 491,47 EUR
  • Brille 110,00 EUR
  • Zuzahlung Heilmittel 8,07 EUR
  • Zuzahlung Fa. K 5,00 EUR
  • Praxisgebühr 10,00 EUR
  • Rucksack 84,95 EUR
  • Bergungskosten 87,28 EUR
  • Kostenpauschale 25,00 EUR

Der Kläger hat die o. g. Ansprüche mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 15.April 2009 unter Fristsetzung auf den 30. April 2009 erfolglos geltend gemacht.

Der Kläger beantragt,

1.
Die Beklagte wird verurteilt, an ihn EUR 5.031,57 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem gesetzlich festgesetzten Basiszinssatz seit dem 01.04.2009 zu bezahlen.

2.
Die Beklagte wird verurteilt, an ihn ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, dessen Rahmen mit einem Betrag von 2.000,- EUR angegeben wird, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem gesetzlich festgesetzten Basiszinssatz seit dem 01.04.2009 zu bezahlen.

3.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der dem Kläger aus dem Verkehrsunfall B-Straße 01.03.2009 gegen 20.00 Uhr in H, B-Straße, noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist.

4.
Die Beklagte wird verurteilt, an ihn die außergerichtlich entstandenen, nicht festsetzbaren Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 775,64 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem gesetzlich festgesetzten Basiszinssatz seit dem 01.04.2009 zu bezahlen.

Der beklagte Verein beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Ansicht, er habe nicht gegen ihm obliegende Verkehrssicherungspflichten in Bezug auf den Sportplatz verstoßen. Die Absicherung der Sportstätte entspreche den üblichen Gegebenheiten und Anforderungen. Insbesondere sei ein Ballfangzaun an der Seitenlinie in einer Höhe von 2m ausreichend als Absicherung.

Den Kläger treffe jedenfalls ein überwiegendes Mitverschulden. Er wohne in der Nähe und sei deshalb ortskundig gewesen. Als Mitglied des beklagten Vereins habe er auch gewusst, dass auf dem Sportplatz Fußball gespielt werde. Dennoch sei er mit überhöhter Geschwindigkeit von mindestens 40 km/h gefahren. Der vom Sportplatz abgeirrte Ball sei nicht im Bogen auf die Straße geflogen, sondern die Böschung heruntergerollt. Der Kläger hätte ihn deshalb rechtzeitig wahrnehmen und darauf durch ein Ausweichmanöver reagieren können und müssen.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen N, M, S, Q2 und T. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 25.11.2009 (Bl. 63 ff.), 17.02.2010 (Bl.94 ff.) und 01.09.2010 (Bl. 134 ff.) Bezug genommen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist teilweise begründet.

1.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen den beklagten Verein aus § 823 Abs. 1 BGB in Höhe von 4.455,10 EUR.

1.1
Dem beklagten Verein oblagen die Verkehrssicherungspflichten in Bezug auf den von ihm für Spiel- und Trainingsbetrieb genutzten Sportplatz an der B-Straße in I.

Zu den Verkehrssicherungspflichten gehört auch die Pflicht, die auf der Straße B-Straße fahrenden Verkehrsteilnehmer vor Beeinträchtigungen durch den Betrieb des angrenzenden Sportplatzes zu schützen.

Die entsprechende Verkehrssicherungspflicht hat der beklagte Verein am Unfalltag gegenüber dem Kläger schuldhaft verletzt.

Insoweit kann dahinstehen, ob eine seitliche Absicherung eines Fußballplatz gegen abirrende Bälle durch einen ca. 2m hohen Ballfangzaun ausreichend ist. Im konkreten Fall hat der beklagte Verein seine Verkehrssicherungspflicht jedenfalls dadurch verletzt, dass der Zaun Durchgangsöffnungen aufwies, um fehlgehende Bälle zurückzuholen. Wie der vorliegende Sachverhalt zeigt, war der Zaun am Spielfeldrand nämlich gerade nicht geeignet, alle abirrenden Bälle bis zu einer Flughöhe von 2m abzufangen.

Nach Durchführung der Beweisaufnahme steht aufgrund der Aussage des Zeugen S fest, dass der Ball, der am Unfalltag vor das Motorrad des Klägers gelangte, zuvor beim Fußballtraining seitlich flach abprallte, durch eine als Durchgang genutzte Öffnung im Ballfangzaun flog und dann auf die Straße C geriet. Der Zeuge, der von dem beklagten Verein benannt worden ist, ist glaubwürdig. Seine Aussage ist in diesem Punkt auch glaubhaft, denn er konnte aufgrund seiner Position auf dem Sportplatz im Unfallzeitpunkt die Bewegung des abirrenden Balles gut verfolgen. Auch auf nochmalige Nachfrage blieb der Zeuge bei seiner Darstellung, wonach der Ball durch die Durchgangsöffnung im Zaun auf die Straße gelangte.

1.3
Der Beklagte Verein handelte insoweit auch schuldhaft, denn er hat es versäumt, den Durchgangsbereich im Zaun, der offensichtlich bewusst zum Zurückholen von Bällen angelegt worden war, durch geeignete Maßnahmen – etwa eine Tür – gegen das Durchfliegen von Bällen zu sichern.

Die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht war auch ursächlich für den Unfall des Klägers. Wäre die Durchgangsöffnung im Zaun geschlossen gewesen, hätte der abgeprallte Ball nicht durch den Zaun gelangen und vor das Motorrad des Klägers geraten können.

1.4
Den Kläger trifft kein Mitverschulden im Sinne des § 254 BGB, er muss sich aber die Betriebsgefahr seines Motorrades zurechnen lassen.

Den ihm obliegenden Beweis eines Mitverschuldens des Klägers hat der beklagte Verein nicht erbracht. Nach Durchführung der Beweisaufnahme steht weder fest, dass der Kläger mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren ist, noch dass er aufgrund des Bewegungsverlaufs des Balles noch darauf hätte reagieren und ausweichen können.

Verlässliche Angaben zu der gefahrenen Geschwindigkeit des Klägers konnte der Zeuge S nicht machen. Er hat das Motorrad vor dem Unfallereignis selbst nicht fahren sehen, sondern auf die Geschwindigkeit zurückgeschlossen. Der Zeuge N hat die Behauptung des beklagten Vereins, der Kläger sei schneller als die zulässigen 30 km/h gefahren nicht bestätigt, sondern die gefahrene Geschwindigkeit in etwa in dieser Größenordnung eingeschätzt.

Der Zeuge N hat aber die Behauptung des Klägers bestätigt, dass der Ball in einem Bogen geflogen kam und unmittelbar vor dem Vorderrad des Motorrades aufgesetzt hat. Nach seiner glaubhaften Darstellung hatte der Kläger danach keine Chance mehr, auf das Hindernis zu reagieren.

1.5
Die dem Kläger zuzurechnende Betriebsgefahr des Motorrades bewertet die Kammer mit 30 %. Der Kläger hat den Beweis dafür, dass er sich wie ein idealer Motorradfahrer in der konkreten Situation verhalten hat, nicht erbracht. Ein solcher Fahrer, der wie der Kläger die Gegebenheit kennt, hätte in dem Bereich des Sportplatzes möglicherweise seine Geschwindigkeit noch deutlich unter das erlaubte Maß herabgesetzt, um besser auf unvorhersehbare Ereignisse – wie abirrende Bälle – reagieren zu können. Einen Beweis dafür hat der Kläger nicht angetreten bzw. nicht erbracht. Nach der Aussage des Zeugen N lag die vom Kläger gefahrene Geschwindigkeit eher im Bereich des zulässigen Höchstmaßes von 30 km/h.

1.6
Der Kläger hat danach einen Anspruch auf Schmerzensgeld gegen den beklagten Verein aus §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB in Höhe von 1.000,- EUR.

Infolge des Unfalls hat der Kläger ein HWS-Schleudertrauma sowie multiple Prellungen erlitten. Er hatte danach über mehrere Wochen erhebliche Schmerzen. Vor dem Hintergrund der ihm zuzurechnenden Betriebsgefahr von 30 % und unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Kläger nicht substantiiert vorgetragen bzw. nicht unter Beweis gestellt hat, dass er dauerhaft unter den Verletzungsfolgen zu leiden hat, erscheint der Kammer das zugesprochene Schmerzensgeld in dieser Höhe angemessen.

1.7
Dem Kläger steht darüber hinaus ein Schadensersatzansprüche in Höhe von 3.455,10 EUR gegen den beklagten Verein zu. 66 An dem Motorrad selbst ist ein Sachschaden durch den Unfall in Höhe von 3.820,00 EUR entstanden. Der Schaden errechnet sich als Differenz zwischen dem Kaufpreis für das neue Motorrad in Höhe von 8.890,00 EUR und des Preises für die Inzahlunggabe des verunfallten Fahrzeugs in Höhe von 5.490,00 EUR, zuzüglich des Ersatzes für die Umbauten in Höhe von 290,00 EUR und der Ummeldekosten von 130,00 EUR.

Der Kläger durfte vorliegend auch auf Neuwagenbasis abrechnen. Das verunfallte Motorrad war neuwertig. Es war gerade erst am Unfalltag erstmals zugelassen worden und wies erst eine Fahrleistung von 141 km auf. Angesichts des Reparaturaufwandes von knapp einem Drittel des Wiederbeschaffungswertes war die vom Kläger gewählte Abrechnungsmethode auch angemessen.

Gegenüber den vom Kläger vorgelegten Belegen über die oben genannten Beträge ist das pauschale Bestreiten der Beklagten unbeachtlich.

Darüber hinaus sind dem Kläger weitere Sachschäden durch den Unfall in einer Gesamthöhe von 1101,57 EUR entstanden. Im einzelnen:

  • Motorradstiefel 229,95 EUR
  • Rückenprotektor 14,95 EUR
  • Motorradhose 64,95 EUR
  • Motorradjacke 79,95 EUR
  • Sachverständigengutachten 491,47 EUR
  • Zuzahlung Heilmittel 8,07 EUR
  • Zuzahlung Fa. K 5,00 EUR
  • Praxisgebühr 10,00 EUR
  • Rucksack 84,95 EUR
  • Bergungskosten 87,28 EUR
  • Kostenpauschale 25,00 EUR

Der Kläger hat die einzelnen Schadenspositionen entweder durch vorgelegte Quittungen etc. belegt oder durch die Aussagen der Zeugen Q2 und T – was die beim Unfall getragene Bekleidung betrifft – nachgewiesen. Lediglich den Beweis dafür, dass auch seine Brille beim Unfall beschädigt wurde und insoweit Kosten in Höhe von 110,- EUR entstanden sind, hat der Kläger nicht geführt.

Der zu berücksichtigende Schaden des Klägers beläuft sich damit insgesamt auf 4921,57 EUR. Nach Abzug von 30 % aufgrund der festgesetzten Haftungsquote errechnet sich der zuerkannte Schadensersatzanspruch von 3.445,10 EUR.

2.
Die Klage bleibt mit dem Feststellungsantrag ohne Erfolg.

Der Kläger hat kein Feststellungsinteresse dargelegt. Allein die pauschale Behauptung, der Kläger leide noch heute unter den Unfallfolgen reicht angesichts der Schwere der erlittenen Verletzungen, die sich noch im unteren Schwerebereich bewegen, dafür nicht aus. Eine ärztliche Bescheinigung hat der Kläger insoweit nicht vorgelegt.

3.
Der Kläger kann darüber hinaus die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in der zuerkannten Höhe unter dem Gesichtspunkt des Verzuges verlangen. Der Berechnung hat die Kammer einen Gegenstandswert von 6.000,- EUR zugrunde gelegt.

4.
Die zuerkannten Zinsansprüche sind begründet unter dem Gesichtspunkt des Verzuges aus §§ 286, 288 BGB. Eine frühere verzugsbegründende Handlung hat der Kläger nicht vorgetragen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.