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Kanzlei Tykwer & Kirsch
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Amtsgericht Lemgo, 10 S 47/11 / 27.04.2011

Tenor:

Die Kammer weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Dem Berufungskläger wird Gelegenheit gegeben, bis zum 18. Mai 2011 zu den Hinweisen Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird.

Gründe:

Die Berufung hat nach dem Vorbringen in der Berufungsbegründung vom 20. April 2011 aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung keine Aussicht auf Erfolg.

1. Soweit das Amtsgericht vertragliche sowie deliktische Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche des Klägers aus §§ 280 Abs. 1, 823 Abs. 1, 249 f. BGB verneint hat, ist hiergegen von Rechts wegen nichts zu erinnern. Selbst wenn die Beklagte die ihr für die Kegelbahn obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt haben sollte, sind etwaige Ansprüche des Klägers deswegen aufgrund eines überwiegenden Eigenverschuldens an dem ihm entstandenen Schaden gemäß § 254 Abs. 1 BGB ausgeschlossen.

1.1. Den Geschädigten trifft nach § 254 Abs. 1 BGB ein Mitverschulden, wenn er diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt [vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2000 - VI ZR 313/99, NJW 2001, 149; Palandt/Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 70. Auflage 2011, § 254 Rn.8]. Maßgeblich ist die vernünftige und allgemein übliche Verkehrsanschauung [vgl. Münchener Kommentar zum BGB/Oetker, 5. Auflage 2007, § 254 Rn.30]. Bei Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt ein Mitverschulden vor, wenn ein sorgfältiger Mensch rechtzeitig hätte erkennen können, dass Anhaltspunkte für eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bestehen, und er die Möglichkeit besaß, sich darauf einzustellen [vgl. Münchener Kommentar zum BGB/Oetker, aaO., § 254 Rn.46]. Hieran gemessen hat das Amtsgericht dem Kläger zutreffend ein derart überwiegendes Mitverschulden angelastet, dass eine Haftung der Beklagten dahinter völlig zurücktritt.

1.2. Um die Verletzungsgefahr durch von der Kegelbahn zurücklaufende Kugeln auszuschließen, sind diese ausschließlich aus dem Sammelkasten aufzunehmen. Der Bereich des Kugelrücklaufs stellt dagegen – wie bereits das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat – einen besonderen Gefahrenbereich dar, und zwar sowohl aufgrund des Gewichts der Kugeln als auch ihrer Laufgeschwindigkeit. Nachdem eine Kugel aus dem Bereich des Sammelkastens zurückgerollt war, war für den Kläger hinreichend erkennbar, dass die Anlage offensichtlich nicht (mehr) ordnungsgemäß funktionierte und damit kein sicherer Spielbetrieb möglich war. Die mit dieser Fehlfunktion verbundenen Gefahren hätte der Kläger vermeiden können, wenn er das Spiel daraufhin unverzüglich eingestellt hätte. Selbst wenn der Kläger in dem ersichtlich funktionswidrigen Rückrollen der ersten Kugel zunächst noch keine Anhaltspunkte für eine mangelnde Verkehrssicherheit der Kegelbahn gesehen hätte, ist ihm gleichwohl ein anspruchsausschließendes Mitverschulden anzulasten, weil er sich in dieser Situation ohne Notwendigkeit sorglos in eine Gefahr begeben hat. Wenn der Kläger beabsichtigte, eine Kugel aus dem Rücklaufbereich mit der Hand aufzunehmen, hätte er sich vorher sorgfältig vergewissern müssen, dass sich keine anderen Kugeln im fraglichen Rücklaufbereich befanden oder dort hinzugelangen drohten. Nachdem bereits eine Kugel aus dem Sammelkasten zurückgerollt war, hätte der Kläger gerade auch diesen Bereich besonders aufmerksam beobachten müssen. Diesen Anforderungen ist er nicht gerecht geworden. Sein Verhalten hat das Amtsgericht zu Recht als grob fahrlässig bewertet.

1.3. Der Verweis auf seinen "Spieleifer" vermag den Kläger nicht zu entlasten. Soweit die Berufungsschrift auf zwei Entscheidungen des BGH (veröffentlich in NJW 1978, 1629 und in NJW 1980, 1159) verweist, sind diese im Streitfall nicht einschlägig. Der BGH hat sich in beiden Fällen mit Rücksicht darauf, dass sich Kinder und Jugendliche im Rahmen ihres Spieleifers oft unbesonnen verhalten, mit dem Umfang der Verkehrssicherungspflicht bei der Gestaltung von Freizeitanlagen befasst. Um eine mit der naheliegenden Unüberlegtheit von Kindern und Jugendlichen vergleichbare Situation handelt es sich vorliegend indes nicht. Dass das Aufnehmen einer Kugel im Rücklaufbereich risikoträchtig und sehr gefährlich war, hätte dem erwachsenen und lebenserfahrenen Kläger – auch im Überschwang des Spieleifers – bewusst sein müssen, insbesondere war für ihn die Situation nicht unübersehbar. Die Gefahr, die sich beim Kläger verwirklicht hat, war für ihn voraussehbar und ohne weiteres erkennbar.

2. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich.

3. Der Kläger wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass bei einer Zurückweisung der Berufung durch Beschluss die gleichen Kosten entstehen wie bei einem Urteil (4 Gerichtsgebühren nach § 3 GKG, KV Nr. 1220). Wird die Berufung jedoch zurückgenommen, bevor ein Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ergeht, fallen lediglich 2,0-Verfahrensgebühren für die Berufungsinstanz an (KV Nr. 1222).

Gründe:

Die Berufung hat nach dem Vorbringen in der Berufungsbegründung vom 20. April 2011 aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung keine Aussicht auf Erfolg.

1. Soweit das Amtsgericht vertragliche sowie deliktische Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche des Klägers aus §§ 280 Abs. 1, 823 Abs. 1, 249 f. BGB verneint hat, ist hiergegen von Rechts wegen nichts zu erinnern. Selbst wenn die Beklagte die ihr für die Kegelbahn obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt haben sollte, sind etwaige Ansprüche des Klägers deswegen aufgrund eines überwiegenden Eigenverschuldens an dem ihm entstandenen Schaden gemäß § 254 Abs. 1 BGB ausgeschlossen.

1.1. Den Geschädigten trifft nach § 254 Abs. 1 BGB ein Mitverschulden, wenn er diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt [vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2000 - VI ZR 313/99, NJW 2001, 149; Palandt/Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 70. Auflage 2011, § 254 Rn.8]. Maßgeblich ist die vernünftige und allgemein übliche Verkehrsanschauung [vgl. Münchener Kommentar zum BGB/Oetker, 5. Auflage 2007, § 254 Rn.30]. Bei Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt ein Mitverschulden vor, wenn ein sorgfältiger Mensch rechtzeitig hätte erkennen können, dass Anhaltspunkte für eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bestehen, und er die Möglichkeit besaß, sich darauf einzustellen [vgl. Münchener Kommentar zum BGB/Oetker, aaO., § 254 Rn.46]. Hieran gemessen hat das Amtsgericht dem Kläger zutreffend ein derart überwiegendes Mitverschulden angelastet, dass eine Haftung der Beklagten dahinter völlig zurücktritt.

1.2. Um die Verletzungsgefahr durch von der Kegelbahn zurücklaufende Kugeln auszuschließen, sind diese ausschließlich aus dem Sammelkasten aufzunehmen. Der Bereich des Kugelrücklaufs stellt dagegen – wie bereits das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat – einen besonderen Gefahrenbereich dar, und zwar sowohl aufgrund des Gewichts der Kugeln als auch ihrer Laufgeschwindigkeit. Nachdem eine Kugel aus dem Bereich des Sammelkastens zurückgerollt war, war für den Kläger hinreichend erkennbar, dass die Anlage offensichtlich nicht (mehr) ordnungsgemäß funktionierte und damit kein sicherer Spielbetrieb möglich war. Die mit dieser Fehlfunktion verbundenen Gefahren hätte der Kläger vermeiden können, wenn er das Spiel daraufhin unverzüglich eingestellt hätte. Selbst wenn der Kläger in dem ersichtlich funktionswidrigen Rückrollen der ersten Kugel zunächst noch keine Anhaltspunkte für eine mangelnde Verkehrssicherheit der Kegelbahn gesehen hätte, ist ihm gleichwohl ein anspruchsausschließendes Mitverschulden anzulasten, weil er sich in dieser Situation ohne Notwendigkeit sorglos in eine Gefahr begeben hat. Wenn der Kläger beabsichtigte, eine Kugel aus dem Rücklaufbereich mit der Hand aufzunehmen, hätte er sich vorher sorgfältig vergewissern müssen, dass sich keine anderen Kugeln im fraglichen Rücklaufbereich befanden oder dort hinzugelangen drohten. Nachdem bereits eine Kugel aus dem Sammelkasten zurückgerollt war, hätte der Kläger gerade auch diesen Bereich besonders aufmerksam beobachten müssen. Diesen Anforderungen ist er nicht gerecht geworden. Sein Verhalten hat das Amtsgericht zu Recht als grob fahrlässig bewertet.

1.3. Der Verweis auf seinen "Spieleifer" vermag den Kläger nicht zu entlasten. Soweit die Berufungsschrift auf zwei Entscheidungen des BGH (veröffentlich in NJW 1978, 1629 und in NJW 1980, 1159) verweist, sind diese im Streitfall nicht einschlägig. Der BGH hat sich in beiden Fällen mit Rücksicht darauf, dass sich Kinder und Jugendliche im Rahmen ihres Spieleifers oft unbesonnen verhalten, mit dem Umfang der Verkehrssicherungspflicht bei der Gestaltung von Freizeitanlagen befasst. Um eine mit der naheliegenden Unüberlegtheit von Kindern und Jugendlichen vergleichbare Situation handelt es sich vorliegend indes nicht. Dass das Aufnehmen einer Kugel im Rücklaufbereich risikoträchtig und sehr gefährlich war, hätte dem erwachsenen und lebenserfahrenen Kläger – auch im Überschwang des Spieleifers – bewusst sein müssen, insbesondere war für ihn die Situation nicht unübersehbar. Die Gefahr, die sich beim Kläger verwirklicht hat, war für ihn voraussehbar und ohne weiteres erkennbar.

2. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich.

3. Der Kläger wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass bei einer Zurückweisung der Berufung durch Beschluss die gleichen Kosten entstehen wie bei einem Urteil (4 Gerichtsgebühren nach § 3 GKG, KV Nr. 1220). Wird die Berufung jedoch zurückgenommen, bevor ein Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ergeht, fallen lediglich 2,0-Verfahrensgebühren für die Berufungsinstanz an (KV Nr. 1222).