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Kanzlei Tykwer & Kirsch
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Landgericht Detmold, 10 S 202/12 / 05.06.2013

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 25.10.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts E wird auf ihre Kosten nach einem Gegenstandswert von 1.000,-- € zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

I.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gem. §§ 540 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 544 Abs. 2 S. 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

1.)

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung des begehrten Schmerzensgeldes. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB noch aus §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB.

a)

Zwar haben die Parteien unstreitig einen als Werkvertrag gem. § 631 BGB einzuordnenden Vertrag über die Färbung der Haaransätze der Klägerin geschlossen.

b)

Es ist jedoch nicht festzustellen, dass die Beklagte eine ihr obliegende Pflicht verletzt hätte. Eine Pflichtverletzung aufgrund einer falschen Behandlung der Klägerin ist - wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht feststellbar.

aa)

Dass die Beklagte – wie die Klägerin in erster Instanz behauptet hat - Haare einseitig mit einem Haarschneider abgeschnitten hat, ist durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt worden. Der durch die Berufung nicht angegriffenen Beweiswürdigung des Amtsgerichts ist insoweit nichts hinzuzufügen.

bb)

Die Klägerin hat ebenfalls nicht den Beweis geführt, dass die Beklagte Aufheller oder die falsche Farbe benutzt hätte. Derartiges wird in II. Instanz auch nicht mehr geltend gemacht.

cc)

Nach den Ausführungen der Sachverständigen B in ihrem schriftlichen Gutachten vom 26.02.2012 entspricht es der gängigen Praxis, eine Korrekturfärbung vorzunehmen, wenn - wie hier - die Haare die Farbe nicht genügend angenommen haben. Eine solche Färbung hat die Beklagte durchgeführt, was worauf das Amtsgericht schon zutreffend hingewiesen hat - nicht zu beanstanden ist.

dd)

Dass die Haare der Klägerin nur „getönt“ worden seien, hat die Sachverständige anhand des Ergebnisses des Färbevorganges ausgeschlossen. Sie hat dazu ausgeführt, dass die Haaransätze noch zu sehen gewesen wären, wenn nur eine Tönung aufgebracht worden wäre. Diese sei nicht geeignet gewesen, die Haaransätze neu einzufärben. Die Kammer folgt den schlüssigen Ausführungen der Sachverständigen.

ee)

Soweit in I. Instanz streitig war, ob nur der Ansatz behandelt wurde oder ob die Farbe auch auf die Haarlängen aufgetragen wurde, hat die Zeugin L4 glaubhaft bestätigt, dass bei beiden Färbevorgängen nur die Haaransätze mit der Farbe behandelt worden seien. Bei der zweiten Färbung sei schon während des Färbevorgangs eine Haarkur auf die Längen aufgetragen worden. Dies entspricht der üblichen Friseurpraxis, wie die Sachverständige in ihrem schriftlichen Gutachten nachvollziehbar dargestellt hat. Darüber hinaus weist das Amtsgericht zutreffend darauf hin, dass es auch als üblich anzusehen wäre, wenn die Beklagte die restliche Farbe auf die Haarlängen verteilt hätte.

ff)

Allein aus der unterlassenen Beratung durch die Beklagte kann die Klägerin einen Schmerzensgeldanspruch nicht herleiten. Die fehlende Aufklärung hat lediglich für die Frage der Wirksamkeit der Einwilligung im Rahmen der Rechtswidrigkeit der Verletzungshandlung Bedeutung (vgl. LG Berlin, Urteil vom 12.08.2002 – 23 O 539/01; LG Mönchengladbach, Urteil vom 09.10.2009 – 5 S 59/09). Im vorliegenden Fall fehlt es aber schon an einer entsprechenden Pflichtverletzung. Es steht nicht fest, dass die Behandlung der Beklagten eine Schädigung der Haare der Klägerin bewirkt hat. Nach den Ausführungen der Sachverständigen, denen die Kammer folgt, ist davon auszugehen, dass eine unsachgemäße Behandlung der Haaransätze zu einem Bruch der Haare am Ansatz geführt hätte. Dann wäre zu erwarten gewesen, dass die Klägerin etwa einen Monat nach der Behandlung neues hochstehendes Haar gehabt hätte, was vorliegend nicht der Fall war.

Zudem fehlt es auch an der Kausalität einer etwaigen Aufklärungspflichtverletzung für den geltend gemachten Schaden. Das Färben des Haaransatzes konnte - wie bereits ausgeführt - nicht den beanstandeten Haarbruch in den Spitzen zur Folge haben.

2.)

Mangels Anspruchs in der Hauptsache hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Zinsen sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO.